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Die neuere Entwicklung der Rechtsprechung bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Delikten der allgemeinen Kriminalität

Die neuere Entwicklung der Rechtsprechung bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Delikten der allgemeinen Kriminalität




Siehe auch
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde nach Delikten der allgemeinen Kriminalität?
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Wie nach der älteren Rechtsprechung des BGH in Strafsachen (insbesondere der Entscheidung des Großen Senats vom 27.04.2005 ) soll auch bei der verwaltungsrechtlichen Überprüfung der Fahreignung aus einer größeren Zahl von im Einzelnen leichteren Verstößen der Rückschluß auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit zulässig sein (vgl. BVerwG VRS 54, 234; OVG Lüneburg NJW 2000, 685).


Zur neueren Entwicklung nach der Änderung der entsprechenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats des BGH macht Burmann DAR 2005, 61 ff. (62) folgende Ausführungen:

   "Vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des BGH interessiert natürlich primär die Frage, wann die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen allgemeiner Straftaten eingreifen kann. Die Begutachtungs-Leitlinien sehen unter Ziffer 3.14 die Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei solchen Fahrerlaubnisbewerbern und Inhabern nicht als gegeben an, deren Straftaten auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen.

Dieses soll bei der Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder bei einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsiven Verhalten wie Raub, schwerer oder gefährlicher Körperverletzung oder Vergewaltigung der Fall sein. Voraussetzung ist aber weiter, dass bei diesen Taten Verhaltensmuster erkennbar werden, die sich auch für die Verkehrssicherheit gefährdend auswirken können. Bode / Winkler (Fahrerlaubnis, 4. Aufl., Kap. 3, Rdn. 256) führen insoweit aus:

   „Wer rücksichtslos seine eigenen Interessen durchsetzt, seine Effekte nicht beherrschen kann und unkontrolliert impulsiv die Rechte Anderer verletzt, lässt erwarten – wie entsprechende Untersuchungen gezeigt haben – dass er auch im motorisierten Straßenverkehr nicht in der Lage sein wird, sich sozial angemessen, rücksichtslos und risikoarm zu verhalten.”

„...Die den allgemein-rechtlichen Straftaten zugrundeliegenden Persönlichkeitseigenarten sind vielfach bereits generalisierte Fehleinstellungen oder Persönlichkeitsstörungen, die eine soziale Einordnung verhindern. Deshalb sind vielfach Personen, die gehäuft durch allgemein-rechtliche Straftaten auffällig geworden sind, auch wegen Alkoholdelikten, z.B. Fahren unter Alkoholeinfluss, vorbestraft."

Die neuere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung lässt jedoch bei der Annahme von Eignungsmängeln im Zusammenhang mit allgemeinen Straftaten deutlich Zurückhaltung erkennen. Im Hinblick auf derartige Straftaten heißt es beispielsweise im Beschluss des OLG Koblenz vom 16.3.19949 (NJW 1994, 2437):

   „Auch solche Straftaten können unter besonderen Voraussetzungen im Einzelfall auch Bedeutung für Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kfz erlangen. Dies bedarf aber jeweils einer besonderen Herleitung. Es muss aufgezeigt werden, inwieweit sich aus der Straftat Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betreffende sich auch im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten wird. Dafür reicht es nach der Auffassung des Senats nicht aus, dass ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden ist.”

Der Senat weist dann weiter darauf hin, dass in dem von ihm zu beurteilenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Antragsteller bei den Diebesfahrten zur Durchsetzung seiner kriminellen Absichten rücksichtslos gefahren bzw. sich über Verkehrsvorschriften hinweg gesetzt habe.

Im Urteil vom 11.4.2000 (zfs 2000, 320) formuliert das OVG Koblenz dann wie folgt:

   „Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis scheitert schließlich auch nicht deswegen, weil der Kläger wiederholt gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die diesbezügliche Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 3 FeV erfasst zwar nicht ausschließlich Verkehrsstraftaten, sondern auch allgemeine Straftaten, diese jedoch nur dann, wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, der Betreffende werde sich im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten. § 11 Abs. 1 S. 3 FeV eröffnet keine weiteren Sanktionsmöglichkeiten für Straftäter, sondern beinhaltet eine ordnungsrechtliche Regelung, um Gefahren für die Allgemeinheit zu verhindern, die sich durch die Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrern im Straßenverkehr ergeben.”

Es heißt dann weiter:
   „Sollen Nichtverkehrsstraftaten den Eignungsausschluss begründen, so ist deshalb im Einzelnen aufzuzeigen und feststellen, worin das charakterliche Defizit besteht, aus dem Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs folgen können.”

Hieraus wird deutlich, dass keinesfalls bei Vorliegen der oben genannten Allgemeinen Straftaten umstandslos eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet werden kann. Auch hierfür ist Voraussetzung, dass aus der begangenen Tat konkrete Anhaltspunkte sich ergeben, die auf Eignungszweifel für eine Teilnahme am Straßenverkehr hinweisen.

Ansonsten müsste man annehmen, dass regelmäßig bei Begehung eines Raubes, einer Vergewaltigung oder einer Körperverletzung eine MPU anzuordnen wäre. Eine derartige Auffassung dürfte jedoch im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs einer MPU in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unverhältnismäßig sein.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen allgemeine Straftaten als Indizien für schwerwiegende Fahreignungsmängel gelten können, ist bislang nicht hinreichend geklärt. Veröffentlichte Entscheidungen zur Frage, wann bei einer Tat mit hohem Aggressionspotenzial Verhaltensmuster deutlich werden, die sich negativ auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auswirkten, liegen soweit ersichtlich nicht vor Bode/Winkler weisen daher ausdrücklich auf die Erforderlichkeit weiterführender Untersuchungen zu dieser Frage hin."

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