Die Fahrerlaubnisbehörde muss ihre Ermittlungen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG, § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV auf solche Entscheidungen beschränken, die rechtskräftig und im Verkehrszentralregister eingetragen sind; sie darf deshalb nicht nach noch nicht abgeschlossenen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren fragen. Die Falschbeantwortung einer solchen Frage lässt keine Schlüsse auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen zu.
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