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Landgericht Zweibrücken Beschluss vom 30.01.2006 - 1 Qs 11/06 - Zur Berichtigung des Strafbefehls bei vergessenem Fahrerlaubnisentzug

LG Zweibrücken v. 30.01.2006: Zur Berichtigung des Strafbefehls bei vergessenem Fahrerlaubnisentzug


Das Landgericht Zweibrücken (Beschluss vom 30.01.2006 - 1 Qs 11/06) hat entschieden:
Ergibt sich aus dem Strafbefehl eindeutig, dass das Amtsgericht eine zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint hat, dann kann der versehentlich unterbliebene Ausspruch der Entziehung durch eine Berichtigung nachgeholt werden.



Siehe auch Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug


Zum Sachverhalt: Am 17.11.2005 erließ das AG gegen die Verurteilte einen Strafbefehl wegen alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung (1,72 %o) und setzte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro fest. In dem seit 23.11.2005 rechtskräftigen Strafbefehl heißt es weiter:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist geboten, § 69, 69a StGB. Ihr Führerschein. ausgestellt von der Kreisverwaltung S., Liste Nr. K. wird eingezogen. Der Verwaltungsbehörde wird untersagt. Ihnen vor Ablauf. von weiteren 7 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen."
Auf Antrag der StA hat das AG mit Beschluss vom 19. 12. 2005 den Tenor des Strafbefehls wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Die Beschwerde der Verurteilten. die eine nachträgliche Änderung des Strafbefehls für nicht gerechtfertigt hält. blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zwar ist es zutreffend, dass ein wirksam erlassener Strafbefehl sachlich nicht mehr geändert werden darf Zulässig bleibt aber die Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit oder eines offensichtlichen Schreibversehens (vgl. Meyer-Goßner. StPO 48. Aufl., § 268 Rdn. 10 m.w.N.) Die Abgrenzung zwischen Änderung und Berichtigung liegt darin. dass bei der Änderung oder Ergänzung eine auf einem neuen Denkvorgang beruhende Erkenntnis in das Urteil aufgenommen wird während bei einer Berichtigung ein bloßes Fassungsversehen des Urteils korrigiert wird. Die Berichtigung setzt somit voraus, dass aus den Vorgängen bei der Urteilsverkündung für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist, dass ein bloßes Versehen vorliegt und erkennbar wird, was das Gericht tatsächlich gewollt hat (vgl. LR-Gollwitzer, StPO 25. A. § 268 Rdn. 44-46).

Vorliegend kann kein Zweifel daran bestehen, dass bei dem Erlass des Strafbefehls am 17.11.2005 das AG nicht etwa nur eine Führerscheineinziehung und (isolierte) Fahrerlaubnissperre, sondern vielmehr auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen wollte. Dafür spricht neben dem Hinweis auf die gebotene Entziehung der Fahrerlaubnis die Erwähnung von § 69 StGB. Diese Vorschrift regelt nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entziehung ist zwingend, wenn deren Voraussetzungen vorliegen (Tröndle/Fischer, StGB 53. A. § 69 Rdn. 51 m.w.N.).

Das ist hier ohne weiteres der Fall. Infolge dessen hat das AG konsequenterweise auch den Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, der Verurteilten vor Ablauf von weiteren 7 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das war auch für die Verurteilte nachvollziehbar. Dies vor allem deshalb, weil ihr bereits mit Beschluss desselben Gerichts vom 28.9.2005 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war. Dabei ist die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung (§ 111 a StPO) an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie die endgültige Fahrerlaubnisentziehung (§ 69 StGB). Die Erwähnung, dass der Verurteilten vor Ablauf von weiteren 7 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, macht deutlich, dass das AG von einer beachtlichen Ungeeignetheit der Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist. Damit hat das Gericht § 69a Abs. 5 StGB Rechnung getragen und die Zeit der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung angerechnet, was bei einer isolierten Sperre nicht möglich ist (Tröndle/Fischer a.a.O. § 69a Rdn. 37 m.w.N.). Nach alledem wird offensichtlich, dass das AG keine isolierte Sperre, sondern eine Entziehung der Fahrerlaubnis. verbunden mit einer Sperre anzuordnen beabsichtigte. Lediglich infolge eines Fassungsversehens ist die im Anklageverfahren übliche Formulierung gewählt worden.

Dieses klar zutage getretene Versehen kann deshalb - wie geschehen - berichtigt werden (vgl. BGH VRS 16, 370; OLG Koblenz VRS 50, 34; Tröndle/Fischer a.a.O. § 69 Rdn. 54; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. A. § 69 Rdn. 27; a. A. LK-Geppert, StGB 11. A. § 69 Rdn. 248 und SK-Weßlau. StPO, Stand Juli 2000. Rdn. 24 unter Hinweis auf LG Mannheim StV 1995, 460).

Bei den von der Gegenmeinung angeführten Fällen (ähnlich LG München DAR 2000, 87 und LG Freiburg zfs 2001, 332) geht es um die nachträgliche Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins in dem Strafbefehl, in dem lediglich eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis enthalten war. Das stellt sich auch nach Auffassung der Kammer als nicht zulässige Änderung des Strafbefehls dar, um die es vorliegend aber nicht geht. ..."