Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss vom 06.02.2003 - 2 B 65/02 - Irrtum des Strafrichgters über das Bestehen einer Fahrerlaubnis

VG Osnabrück v. 06.02.2003: Irrtum des Strafrichgters über das Bestehen einer Fahrerlaubnis


Das Verwaltungsgericht Osnabrück (Beschluss vom 06.02.2003 - 2 B 65/02) hat entschieden:
Die Straßenverkehrsbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Strafrichter in Unkenntnis der Tatsache, dass der Täter eine Fahrerlaubnis besitzt, nur eine Sperre verfügt.


Siehe auch Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug


Zum Sachverhalt: Der Antragsteller wendet sich gegen die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach vorherigem Entzug im Februar 1998 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller am 13.06.2001 die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L und am 08.08.2001 die der Klasse C.

Zuvor, nämlich am 17.05.2001, war der Antragsteller der Polizei wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen. Wegen dieses Vorfalls setzte das Amtsgericht Osnabrück mit dem seit dem 22.03.2002 rechtskräftigen Strafbefehl vom 05.10.2001 eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu 25 DM fest. Das Gericht stellte fest, dass sich aus der Tat ergebe, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Antragsteller vor Ablauf von 12 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen (Az.: ...). Aus den beigezogenen Strafakten (Bl. 9) ergab sich, dass dem Amtsgericht bei seiner Entscheidung hätte bekannt sein können, dass dem Antragsteller zwischen dem Vorfall vom 17.05.2001 und dem Erlass des Strafbefehls die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden war.

Nachdem der Antragsgegner von dieser Verurteilung Kenntnis erlangt hatte, entzog er dem Antragsteller mit Verfügung vom 30.09.2002 die Erlaubnis zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung wies er auf die Entscheidung des Amtsgerichts hin, in der festgestellt worden sei, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet sei.

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Der Antrag blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 30.09.2002 zu Recht von der Nichteignung des Antragstellers ausging, steht außer Frage, weil dies durch das Amtsgericht Osnabrück im Strafbefehl vom 05.10.2001 festgestellt und deshalb eine Fahrerlaubnissperre von 12 Monaten, mithin bis zum 05.10.2002 - nach Entscheidung des Antragsgegners - verfügt worden war. Die Anordnung der Sperre aber enthält die verbindliche Entscheidung über die Nichteignung des Betroffenen für die Dauer der Sperrfrist (vgl. OVG Bremen, B. v. 21.03.1975 - II B 5/75 -, DAR 1975, S. 307). Dies folgt im Übrigen ohne weiteres aus § 3 Abs. 4 StVG.

Zu Unrecht geht der Antragsteller davon aus, dass ihm gleichwohl die Fahrerlaubnis nicht habe entzogen werden dürfen, weil der Amtsrichter dies neben der Fahrerlaubnissperre nicht ebenfalls verfügt habe. Denn wegen der Sperre hätte dem Antragsteller in der Zeit der Sperrfrist keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfen. Dann aber liegt es auf der Hand, dass eine Fahrerlaubnis, die der Amtsrichter, wenn er von deren Existenz gewusst hätte, wegen der Erkenntnis, dass der Fahrzeugführer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, im Strafbefehl hätte entziehen müssen (§ 69 StGB), von der Verwaltungsbehörde entzogen werden muss, weil Voraussetzung für die Fahrerlaubnis eben die Eignung des Bewerbers ist, deren Vorliegen in derartigen Fällen vom Amtsgericht gerade verneint worden ist.

Allerdings ist im Hinblick auf die eingangs gemachten Bemerkungen, dass nämlich bei der Entscheidung über Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die den Entzug der Fahrerlaubnis zum Inhalt hat, die bei Beendigung des Verwaltungsverfahrens gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist (ständ. Rspr. d. Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa BVerwGE 51, S. 359), es im Falle eines Klagverfahrens also auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde ankäme. Das bedeutet, da die vom Amtsgericht verfügte Sperrfrist mittlerweile abgelaufen ist, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Frage der Eignung des Antragstellers neu aufzuwerfen sein wird, weil der Antragsgegner - für den Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht - allein auf die vom Amtsgericht festgestellte Ungeeignetheit für die Dauer von 12 Monaten abgestellt hat.

Wird demzufolge der Antragsgegner bzw. die Widerspruchsbehörde sich im Widerspruchsverfahren die Frage stellen müssen, ob der Antragsteller nach Ablauf der Sperrfrist als zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder geeignet anzusehen ist, spricht bei der hier gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass derzeit von einer Fahreignung des Antragstellers noch nicht auszugehen sein dürfte und deshalb auch sein Begehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird. Denn der Antragsteller ist - nachdem ihm wegen wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften die Fahrerlaubnis 1998 entzogen worden war - ohne Fahrerlaubnis mit einem Lastkraftwagen auf öffentlichen Straßen gefahren und hat damit eine Straftat gemäß § 21 Abs. 1 StVG begangen. Unter Berücksichtigung der früheren Verkehrsverstöße, die zu dem Entzug der Fahrerlaubnis 1998 führten und des Umstandes, dass der Antragsteller nach Entzug der Fahrerlaubnis 1998 mit Zwangsgeldern zur Abgabe des Führerscheins veranlasst werden musste, belegt dieser erneute Verstoß gegen eine verkehrsrechtliche Strafvorschrift, dass sich beim Antragsteller der Hang zur Missachtung der Rechtsordnung manifestiert hat, er die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht akzeptiert hatte und sich zur Durchsetzung eigener Interessen über die Rechtsordnung und zu ihrem Schutze (nämlich dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern) erlassene Verwaltungsverfügungen hinwegsetzt. Dieses Verhalten spricht jedenfalls im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung für eine überdauernde Fehlhaltung, die von mangelndem Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Belangen der Allgemeinheit bzw. der Verkehrssicherheit geprägt ist und deshalb die Prognose rechtfertigt, dass der Antragsteller, jedenfalls zurzeit, noch nicht (wieder) über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verfügt. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, dass er seit Erteilung der Fahrerlaubnis am 13.06.2001 nicht mehr aufgefallen sei, relativiert sich dies ohne weiteres dadurch und ändert deshalb an der Einschätzung nichts, dass der Antragsteller seit dem Strafbefehl vom 05.10.2001 kein Fahrzeug mehr führen durfte, sich die von ihm für sich reklamierte „Bewährung“ also lediglich auf knapp vier Monate beziehen kann. ..."



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