Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg Beschluss vom 17.10.2000 - 2 Ss 33/00 - Zum Erfordernis der Fahrerlaubnis der Klasse B (früher 3) bei einem sog. "25-km/h"-Fahrzeug und zur Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum

OLG Brandenburg v. 17.10.2000: Zum Erfordernis der Fahrerlaubnis der Klasse B (früher 3) bei einem sog. "25-km/h"-Fahrzeug und zur Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum


Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 17.10.2000 - 2 Ss 33/00) hat entschieden:
"Durch die Bauart bestimmt" - und deshalb für die benötigte Fahrerlaubnis erheblich - ist die technisch bedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h eines Personenkraftwagens noch nicht, wenn nur der dritte und vierte Gang des serienmäßigen Getriebes blockiert und die Drehzahl des Motors durch einen elektronischen Drehzahlbegrenzer auf 2000 u/min begrenzt ist. Für ein solches Kraftfahrzeug ist weiterhin eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich.


Siehe auch Die Fahrerlaubnisklassen - Führerscheinklassen


Zum Sachverhalt: Nach den Feststellungen ist der Angeklagte im Besitz einer Fahrerlaubnis gemäß § 85 StVZO/DDR vom 8. Dezember 1956, nicht jedoch einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (jetzt: B) oder einer gleichwertigen Fahrerlaubnis. Am 26. Mai 1999 gegen 10.27 Uhr befuhr er mit einem sogenannten "25-km-Auto" die G Straße in E in Höhe des "P" - Marktes. Bei diesem Fahrzeug waren der dritte und der vierte Gang blockiert. Der Motor war außerdem mit einem elektronischen Drehzahlbegrenzer versehen, wodurch sichergestellt wird, dass das Fahrzeug bei maximal 2000 Umdrehungen/min. nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 25 km/h im Straßenverkehr bewegt werden kann.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befunden, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je 40,00 DM vorbehalten.

Die Revision des Angeklagten war zumindest vorläufig erfolgreich.

Hier geht es zur ausführlichen Wiedergabe der Entscheidungsgründe