Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 25.09.1990 - VI ZR 19/90 - Zum Vertrauensgrundsatz für Kraftfahrer bei parkenden Fahrzeugen und Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern

BGH v. 25.09.1990: Zum Vertrauensgrundsatz für Kraftfahrer bei parkenden Fahrzeugen und Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern


Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht zugunsten des Fahrzeugführers ein Vertrauensgrundsatz dahingehend, daß sich der Kraftfahrer nicht ohne besondere Anhaltspunkte darauf einstellen muß, daß unbeaufsichtigte Kinder oder andere Fußgänger zwischen parkenden Fahrzeugen unvorsichtig die Fahrbahn betreten.


Siehe auch Pflicht zur Rücksichtnahme auf Kinder, hilfsbedürftige oder ältere Menschen


Der BGH (Urteil vom 25.09.1990 - VI ZR 19/90) führt insoweit aus:
"... Daß der Bereich neben der Fahrbahn nicht (voll) einsehbar und damit die abstrakte Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß von dort aus Kinder auf die Fahrbahn herauslaufen könnten, genügt nicht (Senat vom 13.2.1990 - VI ZR 128/89 = VersR 1990, 535); ebensowenig gibt die Erkennbarkeit eines Kindes für sich allein bereits hinreichende Veranlassung, sich auf weitere Kinder einzustellen und vorsorglich die Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen (Senat vom 28.5.1985 VersR 1985, 864; ebenso OLG Köln r + s 89, 145). Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß andere Kinder in der Nähe sind und in die Fahrbahn gelangen können (Senat vom 13.2.1990 aaO). So wird etwa ein Kraftfahrer, der ein oder mehrere Kinder im Bereich einer Schule, eines Kindergartens oder eines Kinderspielplatzes wahrnimmt, mit der Anwesenheit weiterer Kinder zu rechnen haben. Desgleichen kann das Verhalten des sichtbaren Kindes - etwa die erkennbare Einbezogenheit in ein Spiel oder seine auf Kommunikation mit anderen Kindern hindeutende Gestik - Veranlassung zu der Besorgnis geben, daß noch nicht sichtbare Kinder in die Fahrbahn geraten. Derartige für das Auftauchen weiterer Kinder sprechende Umstände lagen jedoch nach den hier getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht vor. Hiernach stand vielmehr die Zeugin M. an einer Stelle, die nicht aus sich heraus auf die Anwesenheit weiterer Kinder hindeutete, unauffällig am Fahrbahnrand, ohne daß ihr Verhalten darauf schließen ließ, daß andere Kinder in der Nähe waren; daß der von ihr bekundete Versuch, den Kl. durch Zuruf von dem Herauslaufen auf die Straße zu warnen, für den Erstbekl. erkennbar gewesen wäre, ist nicht festgestellt. ..."
Jedoch werden auch an den Kraftfahrer erhöhte Sorgfaltsanforderungen gestellt, wenn er besonders schützenswerte Verkehrsteilnehmer (Kinder, Alte, Hilfsbedürftige) wahrnimmt oder wahrnehmen muss:
"... Gem. § 3 Abs. 2 a StVO obliegt dem Führer eines Kfz gesteigerte Aufmerksamkeit gegenüber Kindern; er hat sich ihnen gegenüber, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so zu verhalten, daß ihre Gefährdung ausgeschlossen ist (s. auch Senat vom 17.2.1987 -VI ZR 75/86 = VersR 1987, 1034 (1035). Den ihn hiernach mit Blick auf die Anwesenheit der siebenjährigen Zeugin M. treffenden Sorgfaltsanforderungen ist der Erstbekl. nicht gerecht geworden. Er hatte bei einem Kind dieser Altersgruppe im Zweifel in Rechnung zu stellen, daß es sich nicht verkehrsgerecht verhalten würde, und seine Fahrweise hierauf einzustellen. Hinreichende Anhaltspunkte, die ihn darauf vertrauen lassen konnten, daß die Zeugin M. ihn passieren lassen werde, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision genügt hierfür nicht, daß die Zeugin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am Rand des Bürgersteigs zur Straße hingewendet stand. Vielmehr müßte ihr Verhalten - etwa nach einem Blickkontakt - den verläßlichen Schluß erlaubt haben, daß sie das Fahrzeug wahrgenommen hatte und warfen werde. Eine solche Situation ist jedoch nicht festgestellt. Damit war die Fahrweise des Erstbekl. - Beibehaltung der innerörtlich höchstzulässigen Geschwindigkeit - nicht so, daß eine Gefährdung des Kindes i. S. d. § 3 Abs. 2a StVO ausgeschlossen war.

Soweit die Revision errechnet, daß der Zeugin M. gegenüber eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf 40 km/h ausgereicht hätte, weil sie sich gegebenenfalls erst in die Fahrbahn hinein hätte in Bewegung setzen müssen und insoweit zugunsten des Erstbekl. eine "Startverzögerung" zu veranschlagen sei, bei einer solchen Geschwindigkeit der Kl. aber noch erfaßt worden wäre, übersieht sie, daß die Ausgangsdaten der Berechnung sowohl des Berufungsgerichts als auch der Revision, was die Entfernungen sowie die Geschwindigkeiten und die Bremsverzögerung angeht, naturgemäß Unsicherheiten enthalten und § 3 Abs. 2a StVO die Verpflichtung einschließt, mit der Geschwindigkeit sicherheitshalber in angemessenem Umfang noch hinter der kritischen Grenze zurückzubleiben; nur dann ist eine Gefährdung des Kindes bzw. - in anderen Fällen - des Hilfsbedürftigen oder des älteren Menschen ausgeschlossen wie es § 3 Abs. 2 a StVO verlangt. ..."



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