Das Verkehrslexikon

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Die Fahrerlaubnis als Dauerverwaltungsakt

Die Fahrerlaubnis als Dauerverwaltungsakt


Die Fahrerlaubnis ist die öffentlich-rechtliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen.

Ein Sonderfall einer Fahrerlaubnis ist die befristete Prüfungsbescheinigung nach § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV; sie wird dem Fahrerlaubnisbewerber unter bestimmten Voraussetzungen anstelle des Führerscheins ausgehändigt (wenn er z. B. die Prüfungen bestanden hat, der Führerschein jedoch von der Bundesdruckerei noch nicht ausgehändigt wurde). Die Aushändigung der Prüfungsbescheinigung stellt sich ebenfalls als Erteilung einer Fahrerlaubnis dar.


Zwar besteht auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis ein Rechtsanspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung vom Bewerber erfüllt werden. Jedoch ergibt sich aus einer einmal erteilten Fahrerlaubnis kein Anspruch darauf, dass dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese auch dann erhalten bleiben müsste, wenn er die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Fallen die persönlichen Eignungs- und Befähigungsvoraussetzungen weg, muss die Fahrerlaubnis wieder entzogen werden.

Es ergibt sich für eine bestehende Fahrerlaubnis auch kein "Besitzstandsrecht" in dem Sinne, dass geänderte gesetzliche Vorschriften nicht auf bereits erteilte Fahrerlaubnisse angewendet werden könnten. Dies folge daraus, dass es sich bei der Fahrerlaubnis um einen sog. Dauerverwaltungsakt handelt, auf den sich veränderte gesetzliche Grundlagen stets auswirken können.

So hat beispielsweise das Verwaltungsgericht VG Gießen NZV 2000, 270 (Urt. v. 16.02.2000 - 6 E 388/99) im Zusammenhang mit der Umstellung der früheren Klasse-2-Fahrerlaubnisse auf solche der auf Klasse-C-CE usw. ausgesprochen:
"Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, daß ihm auf diese Art und Weise eine bestehende Fahrerlaubnis "entzogen" werde. Die Fahrerlaubnis stellt sich als sogenannter Dauerverwaltungsakt dar, bei dem der Gesetzgeber frei ist, Regelungen für die Zukunft in anderer Weise zu treffen, soweit sie im übrigen mit der Verfassung in Einklang stehen. Einen Eingriff in bestehende Rechte stellt eine in die Zukunft gerichtete Regelung bei einem Dauerverwaltungsakt nicht dar."