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Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 16.02.2000 - 6 E 388/99 - Die zeitliche Begrenzung von Fahrerlaubnissen der Klassen C und CE für Inhaber der Klasse 2 ist nicht verfassungswidrig

VG Gießen v. 16.02.2000: Die zeitliche Begrenzung von Fahrerlaubnissen der Klassen C und CE für Inhaber der Klasse 2 ist nicht verfassungswidrig


Das Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 16.02.2000 - 6 E 388/99) hat entschieden:
§ 76 Nr 9 FeV, der die zeitliche Beschränkung für Fahrerlaubnisse der Klassen C und CE auch für Fahrerlaubnisinhaber, die schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 2 waren, vorsieht und deren Umschreibung und Verlängerung von einer ärztlichen Untersuchung abhängig macht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.


Zum Sachverhalt:

Der 1948 geborene Kläger begehrt die Feststellung, dass er als Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 2 auch nach dem 31.12.2000 berechtigt ist, Kraftfahrzeuge der Klasse CE im Sinne des § 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu führen.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV werden die der bisherigen Fahrerlaubnis der Klasse 2 entsprechenden Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE nur noch für längstens 5 Jahre erteilt. Für Inhaber der bisherigen Fahrerlaubnis der Klasse 2 gelten Übergangsvorschriften. Diese sehen vor, dass Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollenden, bis zum 31.12.2000 ihre Tauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen durch ein medizinisches Gutachten belegen müssen, wenn sie die Fahrerlaubnis der Klasse 2 in die neue Klasse CE umschreiben lassen wollen. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE wird in jedem Fall nur auf 5 Jahre befristet erteilt. Ohne Umschreibung erlischt die Fahrerlaubnis der Klasse 2 am 31.12.2000.

Mit Schreiben vom 19.01.1999 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er die Befristung der Fahrerlaubnis der Klasse C bzw. CE für rechtswidrig halte und bat um Bestätigung, dass er unbeschadet der Fahrerlaubnisverordnung auch nach dem 31.12.2000 ohne Durchführung einer ärztlichen Untersuchung berechtigt sei, aufgrund der ihm erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 Fahrzeuge der Klasse CE zu führen. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 11.02.1999, dass der Kläger ab dem 01.01.2001 Kraftfahrzeuge der Klasse C und CE nur nach vorheriger Umstellung seiner Fahrerlaubnis führen dürfe.

Mit am 10.03.1999 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die unbefristete Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse CE. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden.

Darüber hinaus hat der Kläger - erfolglos - Verpflichtungsklage auf Erteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis der Klasse CE erhoben.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm die Fahrerlaubnis der Klasse CE unbefristet erteilt. Dabei ist nach der Begründung des Klägers davon auszugehen, dass es ihm nicht nur darum geht, die Fahrerlaubnis der Klasse CE unbefristet erteilt zu erhalten, sondern vor allem auch darum, sie ohne eine ärztliche Begutachtung zu erhalten. Ein solches Vorgehen sieht das Gesetz aber nicht vor.

Die Bundesrepublik Deutschland hat die zweite EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29.07.1991 umgesetzt und in diesem Zusammenhang die Fahrerlaubnisverordnung (vom 18.08.1998, BGBl. I Seite 2214) erlassen. Die Verordnung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG), so dass der Einwand des Klägers, dass der beanstandeten Regelung die gesetzliche Ermächtigung fehle, fehl geht. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV werden die der Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 2 entsprechenden Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE nur noch für längstens fünf Jahre erteilt. Die Geltungsdauer wird um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Für diejenigen Personen, die schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 waren und nun das 50. Lebensjahr vollendet hatten oder es bis zum 31. Dezember 1999 noch vollendeten, sieht die Verordnung eine Übergangsregelung vor, § 76 Nr. 9 FeV. Danach müssen Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 FeV und § 12 Abs. 6 FeV i.V.m. den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klasse C oder CE mehr führen. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt diese Regelung am 01. Januar 2001 in Kraft. Das bedeutet, dass der Kläger, der 1998 50 Jahre alt geworden ist, dieser Übergangsregelung unterfällt. Der Beklagte darf die Fahrerlaubnis der Klasse 2 des Klägers nur um fünf Jahre verlängern, und auch nur dann, wenn sich der Kläger den in § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 FeV i.V.m. den Anlagen 5 und 6 geforderten ärztlichen Untersuchungen unterzieht und die Eignung nachweist.

Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen bestehen aus der Sicht des Gerichts keinerlei Bedenken. Soweit der Kläger die unzulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit, wie sie Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG schützt, rügt, kann ihm das Gericht schon deshalb nicht folgen, weil Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG die Berufsausübung ausdrücklich unter den Vorbehalt eines Gesetzes stellt, was hier in dem Straßenverkehrsgesetz i.V.m. der Fahrerlaubnisverordnung vorliegt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit die Berufsausübung des Klägers in seinem Beruf als Rechtsanwalt beeinträchtigt sein soll.

Das Gericht sieht auch keine Bedenken, soweit der Kläger die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt. Dieses Grundrecht gebietet die Gleichbehandlung aller vergleichbaren Sachverhalte. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, inwieweit sich andere Berufe, in denen eine ärztliche Untersuchung ab einem gewissen Alter nicht verlangt wird, mit dem eines Führers von Lastkraftwagen vergleichen lassen. Es erscheint sachgerecht und jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber hier eine Differenzierung vornimmt.

Schließlich erscheint die Regelung auch verhältnismäßig und verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, Art. 20 Abs. 3 GG. Von den Inhabern der Fahrerlaubnis der Klasse 2 wird nämlich bei der Umstellung auf die Klassen C, CE nichts übermäßig Belastendes verlangt. Sie müssen nur eine ärztliche Untersuchung über sich ergehen lassen, die sich auf Tatsachen erstreckt, die unmittelbar die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen berühren. Aus den Anlagen 5 und 6 zur FeV lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass es hier um die Eignung ausschließende Erkrankungen geht sowie um das Sehvermögen, das bei Erlaubnisinhabern dieser Klassen besser sein muss als bei Erlaubnisinhabern anderer Klassen. Diese Regelung ist im Sinne der Verkehrssicherheit getroffen worden. Angesichts des Gefahrenpotentials, das von schweren Lastkraftwagen und Zügen ausgeht, erscheinen regelmäßige Wiederholungsuntersuchungen verhältnismäßig. Der Kläger sei hier darauf verwiesen, dass derartige Untersuchungen schon in der Vergangenheit für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen vorgenommen werden mussten (vgl. dazu auch die Begründung zum Gesetzentwurf Bundesratsdrucksache 443/98 Seite 274ff.). Auch dies war nicht zu beanstanden (vgl. BVerwGE 98, 221ff.).

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass ihm auf diese Art und Weise eine bestehende Fahrerlaubnis "entzogen" werde. Die Fahrerlaubnis stellt sich als sogenannter Dauerverwaltungsakt dar, bei dem der Gesetzgeber frei ist, Regelungen für die Zukunft in anderer Weise zu treffen, soweit sie im übrigen mit der Verfassung in Einklang stehen. Einen Eingriff in bestehende Rechte stellt eine in die Zukunft gerichtete Regelung bei einem Dauerverwaltungsakt nicht dar. ..."



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