Das Verkehrslexikon

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Auch bei Krad-Unterricht mit separatem Fahrzeug ist nicht der Fahrschüler Fahrzeugführer, sondern der Fahrschullehrer

Auch bei Krad-Unterricht mit separatem Fahrzeug ist nicht der Fahrschüler Fahrzeugführer, sondern der Fahrschullehrer


Die Vorschrift des § 3 II StVG a. F. - jetzt § 2 Abs. 15 StVG - ist auch dann anwendbar, wenn sich Fahrschüler und Fahrlehrer nicht in demselben Fahrzeug befinden (wie z.B. dann, wenn beim Kradfahrunterricht der Fahrlehrer in oder auf einem anderen Fahrzeug vor oder hinter dem Fahrschüler herfährt.


Obwohl an sich unter "Begleiten" im Sinne des § 3 StVG grundsätzlich nur das Mitfahren im selben Fahrzeug gemeint ist (BGH VRS 10,225), muß beachtet werden, daß § 6 I StVZO auf Grund wirksamer gesetzlicher Ermächtigung die Pflichten des Fahrlehrers weiter konkretisiert und diese sachgerecht auf die Beaufsichtigung des Fahrschülers beschränkt, um so die Schulung auf einsitzigen Fahrzeugen überhaupt erst zu ermöglichen (KG NZV 1989, 151 unter Hinweis auf BGH VRS 10, 225).

Siehe auch Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler