Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 05.10.2007 - 6 B 42.07 - Zur Fortbildungspflicht des Fahrlehrers

BVerwG v. 05.10.2007: Zur Fortbildungspflicht eines Fahrlehrers


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 05.10.2007 - 6 B 42.07) hat entschieden:
Nach § 33a FahrlG hat “jeder Fahrlehrer” alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Vorschrift wendet sich daher schon nach dem Wortlaut an jeden Fahrlehrer, ohne danach zu unterscheiden, ob er gegenwärtig Fahrschüler (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG) ausbildet oder nicht. Das Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Begriffsbestimmung des “Fahrlehrers”. Ihm lässt sich aber ohne Weiteres entnehmen, dass Fahrlehrer derjenige ist, dem eine Fahrlehrererlaubnis erteilt worden ist.


Siehe auch Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler


Aus den Entscheidungsgründen:

"... aa) Der Kläger wirft sinngemäß die Frage auf, ob ein “inaktiver” Fahrlehrer der Fortbildungspflicht gemäß § 33a FahrlG unterliegt. Diese Frage ist zu bejahen, ohne dass dazu die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderlich wäre. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt einer Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung bedarf. Dies ist nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl.z.B. Beschlüsse vom 22. Dezember 1994 – BVerwG 4 B 114.94 – Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 102 S. 10 und vom 11. Oktober 2000 – BVerwG 6 B 47.00 – Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f.m.w.N.). So liegt es hier.

Nach § 33a FahrlG hat “jeder Fahrlehrer” alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Vorschrift wendet sich daher schon nach dem Wortlaut an jeden Fahrlehrer, ohne danach zu unterscheiden, ob er gegenwärtig Fahrschüler (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG) ausbildet oder nicht. Das Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Begriffsbestimmung des “Fahrlehrers”. Ihm lässt sich aber ohne Weiteres entnehmen, dass Fahrlehrer derjenige ist, dem eine Fahrlehrererlaubnis erteilt worden ist. Während die §§ 1 bis 4 FahrlG über Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrererlaubnis, deren Voraussetzungen, den Antrag auf ihre Erteilung und die Fahrlehrerprüfung den Begriff des Fahrlehrers noch nicht verwenden, wird erstmals in § 5 Abs. 1 FahrlG dieser Begriff verwandt. In Satz 1 dieser Norm werden die Formen der Erteilung der Erlaubnis bestimmt. Unmittelbar daran anschließend wird “der Fahrlehrer” in bestimmte Pflichten genommen. Daraus erschließt sich, dass Fahrlehrer derjenige ist, dem die Fahrlehrererlaubnis durch Aushändigung oder Zustellung erteilt worden ist (vgl. auch BTDrucks 13/6914 S. 85, zu § 1: “Erst mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrererlaubnis wird der Fahrlehreranwärter (§ 22 Abs. 1) Fahrlehrer”). Von diesem Zeitpunkt an unterliegt er allen Pflichten, die dem Fahrlehrer auferlegt sind.

Der schon nach dem Wortlaut des § 33a FahrlG eindeutige Befund, dass die Pflicht des § 33a Abs. 1 FahrlG jedem Fahrlehrer, also jedem Inhaber einer Fahrlehrererlaubnis, obliegt und nicht davon abhängt, ob und inwieweit er Fahrschüler gegenwärtig tatsächlich ausbildet, wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 15 FahrlG die Verpflichtung zur Fortbildung nach § 33a FahrlG den “Inhabern einer Fahrlehrererlaubnis” auferlegt. Es wird nicht darauf abgehoben, ob der Inhaber der Fahrlehrererlaubnis aktiv tätig ist oder nicht. Da nicht angenommen werden kann, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang nur bei “Altfällen” allein von dem Innehaben der Fahrlehrererlaubnis, in allen anderen Fällen aber von der aktiven Betätigung abhängt, muss davon ausgegangen werden, dass allgemein die Anwendung des § 33a FahrlG nur an das Innehaben der Fahrlehrererlaubnis anknüpft. Hinzu kommt, dass § 34 FahrlG Ausnahmen von der Verpflichtung aus § 33a FahrlG nicht zulässt.

Auch die Erwägungen des Gesetzgebers ergeben eindeutig, dass die Verpflichtung aus § 33a FahrlG allen Fahrlehrern obliegt. Bereits im einleitenden Teil der Erwägungen zur Änderung des Fahrlehrergesetzes (BTDrucks 13/6914 S. 55) wird ausgeführt, dass im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage “eine unbedingte und ausnahmslose Pflicht zur Fortbildung für sämtliche Fahrlehrer” eingeführt werde. Dieses gesetzgeberische Ziel wird in der Einzelbegründung zu § 33a wiederholt (a.a.O.S. 91).

Schließlich ergeben Sinn und Zweck des § 33a FahrlG, dass die dort geregelte Verpflichtung alle Fahrlehrer betreffen muss. Die Fortbildung ist im Interesse der Ausbildungsqualität und der Verkehrssicherheit eingeführt worden. Sie muss sich auf alle Fahrlehrer erstrecken, die Fahrschüler ausbilden dürfen. Die Fahrlehrererlaubnis ist, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 9a FahrlG (vgl. auch § 30 Abs. 7 FahrlG) ergibt, auf Lebenszeit erteilt (vgl. auch § 2 Abs. 2 DV-FahrlG), kann jedoch ruhen (§ 7 Abs. 1 FahrlG), erlöschen (§ 7 Abs. 2 FahrlG), zurückgenommen (§ 8 Abs. 1 FahrlG) oder widerrufen werden (§ 8 Abs. 2 FahrlG). Gilt sie grundsätzlich auf Lebenszeit, kann der Inhaber der Fahrlehrererlaubnis im Grundsatz unter Einhaltung seiner Verpflichtungen jederzeit Fahrschüler ausbilden. Es hängt im Wesentlichen von seinen Entschlüssen ab, ob und wann er “aktiv” tätig wird oder nicht. Fehlt es dann an der notwendigen und gerade bei “inaktiven” Fahrlehrern besonders wichtigen Auffrischung und Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten, besteht eine erhöhte Gefahr der Fehlausbildung und damit einhergehend für die Verkehrssicherheit. Überdies wäre, worauf das OLG Jena (Beschluss vom 9. Juli 2004 – 1 Ss 324/03 – VRS 107 Nr. 161) mit Recht hinweist, das Abstellen auf die tatsächliche Ausübung der Fahrlehrertätigkeit wegen schwieriger Beweislage unpraktikabel.

bb) Außerdem hält der Kläger es für klärungsbedürftig, ob die Entziehung der Fahrlehrererlaubnis bzw. die Auferlegung von Fortbildungsverpflichtungen mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang steht. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Revisionszulassung. Der Kläger legt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gemäß die Notwendigkeit ihrer Klärung im vorliegenden Verfahren dar. Er führt lediglich aus, dass die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen und die Wiedererlangung der Fahrlehrererlaubnis Geldmittel erforderten, lässt aber jegliche Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob hierdurch der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG betroffen ist. Das ist nicht selbstverständlich der Fall. Es spricht alles dafür, dass die Auferlegung von Fortbildungsverpflichtungen nicht den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG berührt, weil sie nicht das Eigentum des Fahrlehrers, sondern sein Vermögen betrifft. Sie stellt eine Berufsausübungsregelung dar, die am Maßstab des Art. 12 GG zu messen ist. Gleiches gilt für den Erwerb und die Notwendigkeit der Innehabung der Fahrlehrererlaubnis (abgesehen von dem hier nicht weiter interessierenden Eigentum an der Urkunde, die der Kläger selbst bereits vor Erlass der Widerrufsverfügung der Behörde übergeben hatte). Sie erlaubt die Ausbildung von Fahrschülern und eröffnet damit eine Chance zur Erwirtschaftung von Vermögenswerten. Da der Kläger zudem nicht als Fahrlehrer tätig ist, hätte er darlegen müssen, dass und warum bereits allein die öffentlich-rechtliche Zugangsvoraussetzung zum Beruf des Fahrlehrers dem Eigentumsschutz unterliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. September 1989 – VIII ZR 57/89 – BGHZ 108, 364 <371>; Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Stand Juni 2002, Art. 14 Rn. 100; Wieland, in: Dreier (Hrsg.) Grundgesetz, 2004, Art. 14 Rn. 64). ..."



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