Das Verkehrslexikon

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Fahrtenbuch-Auflage: Anordnung auch schon bei erstem Verstoß

Fahrtenbuch-Auflage: Anordnung auch schon bei erstem Verstoß


Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen




Auch bei einem erstmaligen Verstoß kann, wenn der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte, eine Fahrtenbuchauflage erfolgen. Dabei genügt z.B. dem BVerwG (vgl. z.B. ZfS 1995, 396) bereits ein Verstoß, der mit nur einem Punkt für das Verkehrszentralregister bedroht ist (konkret: Missachtung des Überholverbots ohne jegliche Gefährdung und ohne unklare Verkehrslage). Das gleiche gilt natürlich erst recht für Rotlichtverstöße oder Geschwindigkeitsüberschreitungen, soweit sie über den Rahmen des Verwarnungsgeldkataloges hinausgehen und mit Punkten bewehrt sind.


Das OVG Münster (NJW 1995, 3335; ZfS 1995, 318) hingegen legte früher die Schwelle hinsichtlich der Schwere des Verkehrsverstoßes höher und ließ die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs beim erstmaligen Verstoß quasi automatisch erst bei Ordnungswidrigkeiten zu, die mit mindestens drei Punkten bedroht sind. Bei Verstößen hingegen, die nur mit einem bis zwei Punkten bedroht sind, sollte eine Einzelfallprüfung ergeben (Begründungszwang für die Behörde!), ob sich aus der Verkehrslage eine Notwendigkeit ergibt, im Interesse der Verkehrssicherheit allgemein vorbeugend im konkreten Fall mit einer Fahrtenbuchauflage zu reagieren.

Diese Rechtsprechung hat das OVG Münster aber inzwischen ausdrücklich wieder aufgegeben und z. B. in NZV 1999, 439 f. entschieden, dass auch ein erstmaliger Verstoß, der nur mit einem Punkt im VZR bedacht wird, bereits ausreichend ist, um den Halter mit einer Fahrtenbuchauflage zu belegen. Eine ausdrückliche Bestätigung dieser Rechtsprechung findet sich bei OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 30.11.2005 - 8 A 280/05).

Auch in der Entscheidung vom 30.11.2005 - 8 A 280/05 - hat das OVG Münster seine diesbezügliche Rechtsprechung nochmals ausdrücklich bestätigt.