Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung: Eine verspätete Anhörung hindert eine Fahrtenbuch-Auflage nicht, wenn dem Halter des Fahrzeugs ein Geschwindigkeitsmessfoto übersandt wurde

Rechtsprechung: Eine verspätete Anhörung hindert eine Fahrtenbuch-Auflage nicht, wenn dem Halter des Fahrzeugs ein Geschwindigkeitsmessfoto übersandt wurde


Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen




Der VGH Mannheim (Beschluss vom 20.11.1998 - 10 S 2673/98) hat bezüglich einer Fahrtenbuchauflage bei sehr später Übersendung des Anhörungsbogens, dem allerdings ein Foto des Fahrzeugführers beilag, eine Ausnahme gemacht:
"Eine verspätete Anhörung des Fahrzeughalters im OWi-Verfahren ist für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrers nicht ursächlich, wenn dem Fahrzeughalter ein zur Identifizierung ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden ist, da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeitsmessfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt."

Auch das OVG Lüneburg (Beschluss vom 08.11.2004 - 12 LA 72/04) hat dem sich gegen die Fahrtenbuchauflage wendenden Kläger eine Berufung auf fehlendes Erinnerungsvermögen versagt, da ihm im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Foto übersandt worden sei. Es hat darüber hinaus gemeint, die Kausalität zwischen verspäteter Anhörung und misslungener Fahrerfeststellung fehle auch dann, wenn der Betroffene sich erst im Verwaltungsverfahren, nicht aber bereits im OW-Verfahren auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen berufen habe.