Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 07.11.1996 - 27 U 104/96 - Zur Berechnung des Fahrtkostenersatzes nach einem Verkehrsunfall

OLG Hamm v. 07.11.1996: Für Fahrtkosten für Arztbesuche kann der Verletzte einen Betrag von 0,21 €/km in Anlehnung an § 9 III ZSEG verlangen


Das OLG Hamm (Urteil vom 07.11.1996 - 27 U 104/96) hat entschieden:
Für Fahrtkosten für Arztbesuche kann der Verletzte einen Betrag von 0,40 EUR/km in Anlehnung an § 9 III ZSEG verlangen.


Siehe auch Fahrtkosten - Kosten für Krankenhausbesuche - Arztbesuche


Tatbestand

Die Beklagten sind gemäß rechtskräftigem Grund- und Teilurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3.7.1995 (Aktenzeichen: 13 U 47/95) verpflichtet, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen, auch künftigen Schäden aus dem Unfall vom 3.9.1993 zu ersetzen, bei dem sie 37jährig vom Karussell der Beklagten gestürzt war und sich eine Luxationsfraktur des linken oberen Sprunggelenks zugezogen hatte.

Die Parteien streiten im Betragsverfahren noch über Art und Höhe des Schmerzensgeldes sowie die Höhe notwendiger Fahrtkosten für die Heilbehandlung.

Die Klägerin hat ihren materiellen Schaden mit 584,09 DM beziffert und ein Schmerzensgeld für die Zeit vom Unfall bis zum 5.10.1995 in Höhe von mindestens 18.500 DM, darüber hinaus eine lebenslängliche Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich mindestens 300 DM für angemessen gehalten.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klägerin den geltend gemachten materiellen Schaden mit 584,09 DM voll zugesprochen, auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM erkannt, den Antrag auf eine zusätzliche Schmerzensgeldrente jedoch abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzliche Vorstellung von der Höhe des Schmerzensgeldkapitals mit 18.500 DM für die Zeit bis zum 5.10.1995 sowie ihr Begehren auf eine zusätzliche Schmerzensgeldrente für die Zeit ab 1.11.1995, die sie nunmehr mit monatlich 200 DM für angemessen hält, weiter. Für den Fall, daß ihr keine Rente zugesprochen wird, begehrt sie ein kapitalisiertes Schmerzensgeld von mindestens 30.000 DM.


Aus den Entscheidungsgründen:

...

Abzuweisen ist die Klage hinsichtlich des materiellen Schadens in Höhe eines Betrags von 45 DM. Die geltend gemachten Fahrtkosten für 15 Arztbesuche für insgesamt 450 km sind nur in Höhe eines Betrages von 0,40 DM je km gerechtfertigt. Der Senat schätzt diese Kosten gemäß § 287 ZPO in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an die in § 9 Abs. 3 ZSEG festgesetzte Kilometerentschädigung für Zeugen und sieht keinen Anlaß, im vorliegenden Fall davon abzuweichen. Das entspricht also etwa 21 Cent.