Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Celle Urteil vom 15.01.2004 - 14 U 293/01 - Fahrtkostenerstattung nach Unfall mit 0,21 € pro Kilometer

OLG Celle v. 15.01.2004: Zur Berechnung des Fahrtkostenersatzes nach einem Verkehrsunfall mit 0,21 € pro Kilometer


Das OLG Celle (Urteil vom 15.01.2004 - 14 U 293/01) hat entschieden:
Fahrtkosten des Ehepartners für die Heilung fördernde Krankenhausbesuche und Fahrtkosten für Fahrten des Geschädigten zu Arztbesuchen und zur Physiotherapie sind zu erstatten. Die Entschädigung beträgt 0,21 € pro Kilometer.


Siehe auch Fahrtkosten - Kosten für Krankenhausbesuche - Arztbesuche


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 8. Die Fahrtkosten der Ehefrau des Klägers für tägliche Krankenhausbesuche über einen Zeitraum von 23 Tagen sind erstattungsfähig. Fahrtkosten für Besuche nächster Angehöriger sind zu ersetzen, sofern sie medizinisch notwendig sind (BGH VersR 1991, 559 [569]). Zum einen liegt es auf der Hand, dass tägliche Besuche des Ehegatten den Heilungsprozess fördern und damit medizinisch indiziert sind. Zum anderen bestreiten die Beklagten die medizinische Notwendigkeit überhaupt nicht, sondern vertreten lediglich die - unzutreffende - Rechtsauffassung, auch bei schweren Verletzungen seien tägliche Krankenbesuche generell nicht erstattungsfähig.

Die Höhe der zu berücksichtigenden Fahrkosten beträgt allerdings nicht - wie der Kläger beantragt - 883,20 DM, sondern lediglich die Hälfte dieses Betrages, nämlich 441,60 DM. Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass nicht von einer Kilometerpauschale in Höhe von 0,80 DM, sondern lediglich in Höhe von 0,40 DM auszugehen ist.

9. Der Kläger kann schließlich auch die Erstattung der Kosten für Fahrten zur Krankengymnastik und zu ärztlichen Behandlungen verlangen, allerdings auch hier nur die Hälfte des geltend gemachten Betrages in Höhe von 2.867,20 DM, nämlich 1.433,60 DM. Denn abzurechnen ist nach einer Kilometerpauschale von 0,40 DM und nicht 0,80 DM. ..."