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Amtsgericht Viechtach Beschluss vom 09.08.2007 - 6 II OWi 01045/07 - Zur vollstreckungsrechtllichen Fristberechnung mehrerer rechtskräftiger Fahrverbote

AG Viechtach v. 09.08.2007: Zur vollstreckungsrechtllichen Fristberechnung mehrerer rechtskräftiger Fahrverbote


Das Amtsgericht Viechtach (Beschluss vom 09.08.2007 - 6 II OWi 01045/07) hat entschieden:
Gemäß § 25 Abs. 2a StVG sind die Fristen der gegen einen Betroffenen verhängten Fahrverbote nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen. Ist nach Erlass eines Bußgeldbescheides mit der Ausnahmeregelung nach § 25 Abs. 2a StVG gegen den Betroffenen ein weiteres Fahrverbot verhängt worden, ist zweite Fahrverbot im Anschluss an das zunächst verhängte Fahrverbot zu berechnen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: D. Betr. wendet sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Berechnung der Fahrverbotsfrist durch die Verwaltungsbehörde nach Verhängung zweier Fahrverbote.

Mit Bußgeldbescheid vom 22.03.2007 hat die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen d. Betr. ein Fahrverbot festgesetzt. Zugleich hat die Verwaltungsbehörde gemäß § 25 Abs. 2a StVG bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Der Bußgeldbescheid ist seit 11.04.2007 rechtskräftig.

Mit weiterem Bußgeldbescheid vom 09.07.2007 ist gegen d. Betr. erneut ein Fahrverbot festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot wurde mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides am 23.07.2007 wirksam (§ 25 Abs. 2 S. 1 StVG).

D. Betr. hat den Führerschein am 24.07.2007 in amtliche Verwahrung gegeben und ist der Meinung, die Frist für beide Fahrverbote müsse ab der Ablieferung des Führerscheins in amtliche Verwahrung berechnet werden. Die Fahrverbote seien parallel zu vollziehen.

Demgegenüber vertritt die Verwaltungsbehörde die Auffassung, die Frist für das weitere Fahrverbot schließe an den Vollzug des zuerst rechtskräftig gewordenen Fahrverbots an.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Gemäß § 25 Abs. 2a StVG sind die Fristen der gegen den Betroffenen verhängten Fahrverbote nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG liegen vor. Nach Erlass eines Bußgeldbescheides mit der Ausnahmeregelung nach § 25 Abs. 2a StVG ist gegen den Betroffenen ein weiteres Fahrverbot verhängt worden. Das zweite Fahrverbot ist im Anschluss an das zunächst verhängte Fahrverbot zu berechnen.

§ 25 Abs. 2a StVG ist durch Änderungsgesetz vom 26.1.1998 eingefügt worden. Die frühere Rechtsprechung zum Parallelvollzug mehrerer Fahrverbote ist, soweit die gesetzliche Neuregelung greift, überholt. Der Gesetzeszweck der Neuregelung, Missbrauch durch willkürliche Zusammenlegung mehrerer Fahrverbote zu vermeiden, trifft auch im vorliegenden Fall zu. Eine zeitliche Überschneidung der Fahrverbote ist nur deshalb denkbar, weil der Betroffene die 4-Monatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG ausgenutzt hat.

§ 25 Abs. 2a Satz 2 StVG ist seinem Wortlaut nach nicht auf Fahrverbote nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG beschränkt (vgl. Amtsgericht Viechtach, Beschluss vom 14.02.2006, Az. 6 II OWi 00134/06), verlangt aber aufgrund seiner Stellung im Rahmen von § 25 Abs. 2a StVG jedenfalls ein Zusammentreffen mit einem Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG. Auch Sinn und Zweck des § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG gebieten keine einschränkende Auslegung. Durch § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG sollen durch § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG entstehende Missbrauchsgefahren (vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 13/8655 vom 1.10.1997 zu Artikel 4; Albrecht, NZV 1998, 131, 133) ausgeglichen werden. Die Gefahr der Zusammenlegung von mehreren Fahrverboten aufgrund der 4-Monatsfrist ergibt sich schon, wenn nur eines von mehreren Fahrverboten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG angeordnet wurde. Würde § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG auf die Fälle des Zusammentreffens mit einem Fahrverbot nach § 25 Abs. 2 StVG nicht angewendet, würde der verfolgungswürdigere Verkehrssünder unbillig bessergestellt.

Durch den Nacheinandervollzug von zwei Fahrverboten nach § 25 Abs. 2a (oder § 25 Abs. 2 und § 25 Abs. 2a StVG) kann der weniger hartnäckige Verkehrssünder (Ersttäter) in Einzelfällen schlechter gestellt sein als der Betroffene, gegen den 2 Fahrverbote nach § 25 Abs. 2 StVG (Wiederholungstäter) oder § 44 StGB (Straftäter) zu vollstrecken sind. Diese Möglichkeit haben bereits Albrecht (a.a.O.) und Deutscher (NZV 1999,111, 115) erörtert und als noch sachgerecht bzw. folgerichtig bezeichnet. Die mit der 4-Monatsfrist bewirkte Besserstellung des Betroffenen wird, um Missbräuche auszuschließen, durch eine mit dem Nacheinandervollzug verbundene Schlechterstellung des Betroffenen kombiniert. Der Gesetzgeber hat also versucht, Vor- und Nachteile auszugleichen. Damit ist ein sachlicher Grund gegeben, der eine Ungleichbehandlung bzw. eine Schlechterstellung des über § 25 Abs. 2a Satz StVG privilegierten Betroffenen gegenüber dem mit zwei Fahrverboten nach § 25 Abs. 2 StVG oder § 44 StGB Betroffenen rechtfertigt. ..."



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