Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BayObLG Beschluss vom 07.02.1995 - 2 ObOWi 620/94 - Zu den Merkmalen der beharrlichen Pflichtverletzung bei sog. Nichtregelverstößen

BayObLG v. 07.02.1995 und v. 28.07.1998: Zu den Merkmalen der beharrlichen Pflichtverletzung bei sog. Nichtregelverstößen


Das BayObLG (Beschluss vom 07.02.1995 - 2 ObOWi 620/94) hat zum Merkmal der Beharrlichkeit bei Nichtregelverstößen nach der BKatV wie folgt entschieden:
Liegt kein Regelfall der Beharrlichkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV vor, so bedarf es weiterhin der Prüfung und Entscheidung, ob die Anordnung des Fahrverbots dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: Der Betr. fuhr mit einem als Pkw zugelassenen Transporter samt Anhänger auf einer Kraftfahrstraße. Vor einer Fahrbahnverengung (eine Fahrspur in jeder Richtung) im Bereich eines Tunnels ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 zunächst auf 100 km/h, dann auf 80 km/h herabgesetzt. Infolge Unaufmerksamkeit fuhr der Betr. mit einer Geschwindigkeit von mindestens 96 km/h.

Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 16 km/h zur Geldbuße von 160 DM verurteilt und ein Fahrverbot auf die Dauer eines Monats angeordnet. Den Rechtsfolgenausspruch hat das AG wie folgt begründet:
"Bei Auswahl und Bemessung der Ahndung spricht es für den Betr., dass er den Sachverhalt einräumt und jährlich eine hohe Fahrleistung erbringt. Auf der anderen Seite hat der Betr. drei Eintragungen im Verkehrszentralregister und dadurch gezeigt, dass er beharrlich gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstößt. Die Erhöhung der Geldbuße auf 160 DM reicht deshalb nicht aus; es muss vielmehr ein einmonatiges Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG verhängt werden. Die Verhängung des Fahrverbots bringt für den Betr. berufliche Nachteile mit sich. Berufliche Nachteile sind aber notwendigerweise mit der Verhängung von Fahrverbot verbunden und das Gericht konnte nicht feststellen, dass das Fahrverbot für den Betr. im vorliegenden Fall eine besondere Härte darstellen wurde."
Mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Verhängung des Fahrverbots hatte der Betr. Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Beharrlichkeit liegt vor, wenn die Verstöße zwar ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren zeit- und sachnahe wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen (vgl. Mühlhaus / Janiszewski StVO 13. Aufl. § 25 StVG Rdnr. 10).

Diese Voraussetzungen ergeben sich aus den vom AG festgestellten Vorahndungen:

(1) Bußgeldbescheid vom 24.10.1990 (rechtskräftig seit 13.2.1991): Geldbuße von 80 DM wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;

(2) Bußgeldbescheid vom 3.9.1992 (rechtskräftig seit 9.10.1992): Geldbuße von 90 DM wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;

(3) Bußgeldbescheid vom 11.5.1993 (rechtskräftig seit 27.9.1993): Geldbuße von 100 DM wegen Missachtung von Rotlicht.

Das AG teilt zwar nicht die jeweiligen Tatzeiten mit, doch ergibt sich aus den festgestellten Daten, dass zwischen dem Erlass des ersten und zweiten Bußgeldbescheides ein Zeitraum von knapp zwei Jahren liegt, zwischen dem Erlass des zweiten und dritten nur noch ein solcher von knapp neun Monaten. Bereits rund vier Monate nach Rechtskraft der letzten Eintragung beging der Betr. die jetzt abgeurteilte Tat. Auch wenn den Ahndungen keine gewichtigen Verstöße zugrunde liegen und nur die beiden ersten Geschwindigkeitsüberschreitungen betreffen, rechtfertigen Art, Häufigkeit und zeitliche Abfolge der Zuwiderhandlungen den Vorwurf der Beharrlichkeit.

2. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG räumt den Verwaltungsbehörden und Gerichten ein Rechtsfolgeermessen (,,kann") ein. Dies bedeutet, dass eine beharrliche Pflichtverletzung nicht ohne weiteres die Verhängung eines Fahrverbots nach sich zieht. Vielmehr ist die Ausübung des Ermessens an die Feststellung der Angemessenheit und Erforderlichkeit des Fahrverbots im Einzelfall gebunden, wie dies dem in BVerfGE 27, 36/42 f. ausgesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Soweit allerdings im Anschluss an diese Entscheidung des BVerfG in der Rechtsprechung gefordert wurde, es sei in jedem Einzelfall die tatrichterliche Feststellung unerlässlich, dass der mit dem Fahrverbot angestrebte Erfolg auch mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden könne, kann an dieser Auffassung jedenfalls nach dem Inkrafttreten der BKatV nicht mehr festgehalten werden. Für die Fallgruppe der beharrlichen Pflichtverletzung folgt dies aus § 2 Abs. 2 Satz2 BKatV, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen ein Fahrverbot in der Regel in Betracht kommt. An diese Vorbewertung des Verordnungsgebers sind auch die Gerichte gebunden, so dass in diesen Fällen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots erforderlich ist, um den notwendigen Warneffekt zu erzielen.

Soweit jedoch - wie hier - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht gegeben sind, bedarf es weiterhin näherer Feststellungen, ob die Anordnung des Fahrverbots dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Nur wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht ist wie im Regelfall des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV, kommt die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht; denn nur dann wird es geboten sein, durch diese Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betr. einzuwirken.

3. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Begründung lässt nicht erkennen, dass die Verhältnismäßigkeit geprüft wurde und sich das AG bewusst war, dass von der Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots erst dann ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht werden darf, wenn feststeht, dass der angestrebte Erfolg einer hinreichenden Einwirkung auch mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden kann. Das AG hat lediglich unter Hinweis auf die drei Eintragungen im Verkehrszentralregister die Beharrlichkeit bejaht und daran lapidar die Folgerung geknüpft, eine Erhöhung der Geldbuße auf DM 160 reiche nicht aus. Hier hätte jedoch insbesondere berücksichtigt werden müssen, dass bisher - offenbar nicht erhöhte - Geldbußen im unteren Bereich von 80 DM und 100 DM verhängt worden sind, der Bußgeldrahmen für fahrlässige Ordnungswidrigkeiten (§17 Abs. 1 und 2 OWiG) somit bei weitem nicht ausgeschöpft worden ist. Die jetzt zu ahnende Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h - der Betr. hätte allerdings auch ohne die durch Zeichen 274 auf 80 km/h herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit nicht schneller fahren dürfen (§3 Abs. 3 Nr. 2a StVO) - liegt ebenfalls im unteren Bereich der vom Bußgeldkatalog erfassten Fälle. Auch die vom AG vorgenommene Verdoppelung des Regelsatzes (Nr.5.1.2 des Bußgeldkatalogs) lässt nicht erkennen, ob es sich der Möglichkeit bewusst war, durch eine weitergehende Verschärfung genügend nachhaltig auf den Betr. einzuwirken.

4. Im Hinblick auf den Grad der Beharrlichkeit, wie er in den dargestellten Verkehrsverstößen zum Ausdruck kommt, erscheint eine Geldbuße von 450 DM zur Einwirkung auf den Betr. ausreichend. Sie trägt auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betr. (Kraftfahrer) Rechnung.

Weil das vom AG angeordnete Fahrverbot wegfällt, steht das Verschlechterungsverbot der Erhöhung der Geldbuße nicht entgegen (BGHSt 24, 11)."
Die Entscheidung des BayObLG DAR 1998, 448 f. (Beschl. v. 28.07.1998 - 2 Ob OWi 369/98) lautet wie folgt:
  1. Wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV (Regelfahrverbot) nicht gegeben sind, hingegen zutreffend vom Amtsgericht unter Berücksichtigung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eine beharrliche Pflichtverletzung angenommen wird, so zieht dies nicht ohne weiteres die Verhängung eines Fahrverbotes nach sich.

  2. Vielmehr kommt die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nur dann in Betracht, wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht ist wie im Regelfall des § 2 Abs. 2 Satz BKatV.

  3. Wenn gegen einen Betroffenen, dem eine beharrliche Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG vorgeworfen wird, bislang lediglich erhöhte Geldbußen im unteren Bereich von 80 DM und 100 DM verhängt wurden und wiederum eine im unteren Bereich der von der Bußgeldkatalog-Verordnung erfassten Fälle liegenden Geschwindigkeitsüberschreitung zu ahnden ist, ist anstelle der Verhängung eines Fahrverbotes zunächst eine erhöhte Geldbuße zu verhängen.
Zum Sachverhalt: Das AG verurteilte den Betr. wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 200 DM und verhängte außerdem ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats.

Nach den Feststellungen des AG befuhr der Betr. am 18.9.1997 gegen 10.32 Uhr die B.-Str. in B. und überschritt dabei die auf 30 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h. Zu den Vorahndungen stellte das AG fest, dass der Betr. verkehrsrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten sei:

15.5.1996, 13.17 Uhr, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 22 km/h, Geldbuße 100 DM, rechtskräftig seit 6.8.1996.

22.1.1996, 13.03 Uhr, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 24 km/h, Geldbuße 100 DM, rechtskräftig seit 8.10.1996.

1.4.1996, Überholen bei Überholverbot durch Zeichen 276, 80 DM Geldbuße, rechtskräftig seit 13.11.1996.

Gegen die Entscheidung des AG richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betr., die teilweise Erfolg hatte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Angriffe gegen den Rechtsfolgenausspruch führen zu einem Wegfall des Fahrverbots und zu einer Erhöhung der vom AG festgesetzten Geldbuße.

§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG räumt den Verwaltungsbehörden und Gerichten ein Rechtsfolgeermessen ein. Dies bedeutet, dass eine beharrliche Pflichtverletzung nicht ohne weiteres die Verhängung eines Fahrverbots nach sich zieht. Sind - wie hier - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht gegeben, bedarf es mithin näherer Feststellungen, ob die Anordnung des Fahrverbots dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Nur wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht ist wie im Regelfall des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV, kommt die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht. Denn nur dann wird es geboten sein, durch diese Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betr. einzuwirken (BayObLGSt 1995, 16).

Dies alles hat das AG zutreffend gesehen. Die nicht weiter ausgeführte Begründung, die Beharrlichkeit sei im Hinblick auf die drei Vorahndungen des Betr. von ähnlich starkem Gewicht wie in den Regelfällen der BKatV, lässt indes entscheidende Gesichtspunkte unberücksichtigt. Gegen den Betr. wurden bisher lediglich nicht erhöhte Geldbußen im unteren Bereich von 80 DM und 100 DM verhängt, so dass der Bußgeldrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden ist. Die jetzt zu ahnende Geschwindigkeitsüberschreitung liegt wiederum im unteren Bereich der von der BKatV erfassten Fälle.

Bei einer derartige Sachlage genügt die nur formelhafte Feststellung des ,,ähnlichen Gewichts" nicht, um die Notwendigkeit eines Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betr. zu begründen.

Im Hinblick auf den Grad der Beharrlichkeit, wie er in den dargestellten Verkehrsverstößen zum Ausdruck kommt, erscheint eine Geldbuße von 450 DM zur Einwirkung auf den Betr. ausreichend. Anhaltspunkte dafür, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betr. eine geringere Geldbuße gebieten, sind nicht ersichtlich, nachdem in der Rechtsbeschwerdebegründung selbst der Vorschlag gemacht wird, die Buße entsprechend zu erhöhen.

Weil das vom AG angeordnete Fahrverbot wegfällt, steht das Verschlechterungsverbot der Erhöhung der Geldstrafe nicht entgegen. ..."



Datenschutz    Impressum