Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BayObLG Beschluss vom 24.01.2005 - 2 ObOWi 757/04 - Kein Fahrverbot bei Verstoß gegen § 24a StVG, wenn ohne Motorkraft nur 1 bis 2 m rückwärts gerollt wurde

BayObLG v. 24.01.2005: Kein Fahrverbot bei Verstoß gegen § 24a StVG, wenn ohne Motorkraft nur 1 bis 2 m rückwärts gerollt wurde, um einem anderen das Ausfahren zu ermöglichen


Das BayObLG (Beschluss vom 24.01.2005 - 2 ObOWi 757/04) hat entschieden, dass die Verhängung eines Fahrverbots bei einem Verstoß gegen § 24a StVG dann nicht erforderlich ist, wenn der Täter ohne Motorkraft nur 1 bis 2 m rückwärts gerollt ist, um einem anderen Verkehrsteilnehmer das Ausfahren zu ermöglichen:


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Hierzu wird in dem Urteil ausgeführt:
"... Im Rechtsfolgenausspruch ist das Urteil des AG jedoch abzuändern. Zwar ist in Fällen, in denen der Betr. wegen einer OWi nach § 24a StVG verurteilt wird, i. d. R. neben der Anordnung einer Geldbuße auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 24a Abs. 1 Satz 2 StVG). Hier ist die Tat jedoch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände begangen worden. Der alkoholisierte Betr. hat das Fahrzeug zunächst nicht im Straßenverkehr führen wollen, sondern sich zum Schlafen in das Auto gelegt. Er hat nach den Feststellungen des AG, von denen das Rechtsbeschwerdegericht auszugehen hat, als er durch ein Klopfen an die Scheibe geweckt wurde und sah, dass ein anderer Autofahrer wegfahren wollte, den Motor des Fahrzeugs nicht angelassen. Dies spricht dafür, dass er mit dem Fahrzeug nicht wegfahren, sondern nur dem anderen Kraftfahrzeugführer die Ausfahrt ermöglichen wollte. Das Kfz hat er nur „ein bis zwei Meter rückwärts rollen” lassen, somit nur über eine sehr kurze Strecke bewegt.

Bei dieser Sachlage erscheint die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots bei dem bislang nicht vorgeahndeten Betr. nicht mehr verhältnismäßig, so dass es in Wegfall kommt. Bei einem ähnlich gelagerten Fall - Vorrollen eines Lkws acht bis zehn Meter zu dem Zweck, um einem anderen Kfz die Durchfahrt zu ermöglichen - hat der BGH auf die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO hingewiesen (BGHSt 14, 185, 189) .

Um jedoch auf den Betr. einzuwirken und ihn an die strenge Einhaltung der Verkehrsvorschriften zu mahnen, ist die im BKat vorgesehene Geldbuße von 250 € auf 300 € zu erhöhen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der reformatio in peius liegt damit nicht vor, denn es besteht eine Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot, so dass bei Wegfall des Fahrverbots eine Erhöhung der Geldbuße möglich ist."