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OLG Karlsruhe Beschluss vom 08.08.2005 - 1 Ss 81/05 - Zum Absehen vom Fahrverbot

OLG Karlsruhe v. 08.08.2005: Zum Absehen vom Fahrverbot wegen einer notstandsähnlichen Situation, zur Berücksichtigung von Voreintragungen bei der Abwägung und zur Verwertung von Voreintragungen, die dem Betroffenen zur Tatzeit noch nicht bekannt waren


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 08.08.2005 - 1 Ss 81/05) hat entschieden:
  1. Eine das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigende notstandsähnliche Situation liegt vor, wenn ein Vater aus Sorge um sein verunfalltes Kind die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr überschreitet und die sofortige Hilfeleistung durch ihn zwingend erforderlich gewesen war und/oder er vom Vorliegen einer solchen Gefahrensituation ausgehen durfte (Fortführung von Senat NJW 2005, 450 ff. = DAR 2005, 46 f. = VRS 108, 39 ff. = NZV 2005, 54 ff.).

  2. Trotz Vorliegens einer solchen notstandsähnlichen Situation ist die Verhängung eines Fahrverbots geboten, wenn es sich um einen wiederholt einschlägig auffällig gewordenen, gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt, auf den durch die Verhängung eines Fahrverbots eingewirkt werden muss.

  3. Eine Berücksichtigung von Voreintragungen im Verkehrszentralregister zum Nachteil des Betroffenen setzt voraus, dass die dort eingetragenen Verstöße vor der neu zu ahndenden Tat begangen wurden und dem Betroffenen die gegen ihn deshalb anhängigen Bußgeldverfahren auch bekannt waren.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe

I.

Wegen fahrlässigen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit setzte das Amtsgericht Z. mit Urteil vom 06.04.2005 gegen den Betroffenen eine Geldbuße von € 125 sowie ein einmonatiges Fahrverbots fest. Nach den getroffenen Feststellungen hatte dieser am 19.04.2004 gegen 8.06 Uhr in R. die in einer „30-km/h Zone“ liegende Straße „Im B.“ mit einer Geschwindigkeit von 61 km/h befahren und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten, nachdem man ihn kurz zuvor fernmündlich über einen Sturz seines an einem „Down-Syndrom“ erkrankten Kindes unterrichtet und er aus Sorge um dieses bei seiner sofortigen Heimfahrt die aufgestellten Zonenbegrenzungsschilder übersehen hatte.

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Betroffene mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, mit welchem er die Sach- und Verfahrensrüge erhebt und in erster Linie seinen Freispruch anstrebt.


II.

Der Rechtsbeschwerde kann schon aufgrund der erhobenen Sachrüge - die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und deshalb unzulässig - ein teilweiser und zumindest vorläufiger Erfolg nicht versagt bleiben.

1. Soweit der Betroffene sich gegen den Schuldspruch wendet und seinen Freispruch anstrebt, weist das Urteil jedoch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Zurecht hat das Amtsgericht eine nach § 34 StGB zu beurteilende Notstandslage schon deshalb verneint, weil aufgrund der getroffenen Feststellungen - das Vorliegen von schweren Verletzungen des Kindes insoweit einmal unterstellt - auch ein Notarzt durch den Betroffenen hätte verständigt werden und durch diesen eine rasche und zudem aus medizinischer Sicht wirksamere Hilfe hätte erbracht werden können (vgl. BayObLG NJW 2000, 888 f.).

2. Jedoch vermögen die bislang getroffenen Feststellungen weder die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots noch die wegen Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister vorgenommene Erhöhung der Regelbuße zu tragen.

a. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen. Eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV liegt in der Regel vor, wenn der Tatbestand der Nr. 11.3.6 des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h ist ein dort erfasster Tatbestand, der bei Begehung der Tat innerhalb geschlossener Ortschaften - wie im vorliegenden Fall - neben einer Geldbuße von 100 Euro ein Fahrverbot von einem Monat vorsieht. Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf. Ausnahmsweise kann von der Anordnung abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Tat von den genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet und hierdurch die tat-bestandsbezogene oder die rechtsfolgenbezogene Vermutung entkräftet wird. Hierfür hat der Tatrichter eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der im einzelnen darzulegen ist, welche (besonderen) Umstände es gerechtfertigt erscheinen lassen, von dem Regelfahrverbot abzusehen (vgl. Senat VRS 98, 385 ff. m.w.N.).

b. Mit der Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hat sich das Amtsgericht nicht zureichend auseinandergesetzt.

aa. Das Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation kann durchaus den Wegfall des Fahrverbots rechtfertigen, weil das gesamte Tatbild in einem weit milderen Licht als der dem Bußgeldkatalog zugrunde liegende Regelfall erscheint. Ein Vater, der zu seinem verunfallten Kind eilt und dabei Straßenverkehrsregeln überschreitet, handelt nicht aus grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit (vgl. ausführlich hierzu OLG Karlsruhe VRS 100, 460 ff.), sondern aus Sorge um dessen Leben oder Gesundheit. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn die erforderliche Hilfe auch durch einen Notarzt, welcher über ein Fahrzeug mit Sonderrechten verfügt (§ 35 Abs. 5 a StVG), erreichbar gewesen wäre, denn dieser Umstand beseitigt die fremdnützige und für die Bevölkerung auch verständliche Motivation des Vaters nicht. Allerdings vermag nicht jeder Hilferuf eine solche Beurteilung zu rechtfertigen, vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn eine sofortige Hilfeleistung durch den Vater zwingend erforderlich gewesen war und/oder dieser vom Vorliegen einer solchen Gefahrensituation ausgehen durfte (vgl. hierzu Senat NJW 2005, 450 ff. = DAR 2005, 46 f. = VRS 108, 39 ff.= NZV 2005, 54 ff.: Notfalleinsatz eines Arztes; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 52 f.: herzkranke Ehefrau).

bb. Dass eine solche Fallgestaltung vorlag, belegt das angefochtene Urteil indes nicht. Der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt lässt weder die Art noch die Schwere der Verletzung des Kindes erkennen, noch ist geklärt, ob dem Kind bereits durch einen anderen Angehörigen oder eine Vertrauensperson ausreichend Hilfe erteilt werden konnte, so dass eine Heimfahrt unter erheblicher Missachtung der Verkehrsregeln auch aus Sicht der Betroffenen nicht unumgänglich gewesen war. Allein der in der Rechtsfolgenentscheidung enthaltene Hinweis des Amtsgerichts, bei solchen Fällen üblicherweise auf die Verhängung eines Fahrverbots zu verzichten, ersetzt diese notwendigen Feststellungen nicht.

cc. Auch darf sich der Tatrichter nicht mit der bloßen Einlassung des Betroffenen zum Vorliegen einer solchen „notstandsähnlichen Situation“ begnügen, sondern muss diese anhand sonstiger Beweismittel, etwa der Einvernahme der den Betroffenen über den Unfall verständigenden Person, überprüfen und kritisch hinterfragen. Soll nämlich vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, so bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung eines Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen und auch dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen (vgl. Senat NZV 2004, 211 ff.: Augenblicksversagen; OLG Rostock VRS 101, 380 ff.: Härtefall; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 52 f.: notstandsähnliche Lage; vgl. allg. hierzu Hentschel, Straßen-verkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, StVG, § 25 Rn. 26).

c. Auch die weiteren Erwägungen des Amtsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern.

aa. Allerdings teilt der Senat im Grundsatz den Ansatz des Tatrichters, dass auch bei Vorliegen einer im obigen Sinne relevanten notstandsähnlichen Situation die Verhängung eines Fahrverbots gleichwohl geboten ist, wenn es sich um einen wiederholt einschlägig auffällig gewordenen, gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt, auf den durch die Verhängung eines Fahrverbots eingewirkt werden muss (vgl. Senat NZV 2004, 316 f. = DAR 2004, 467 ff. = VRS 1006, 393 f. = SVR 2004, 473 f. = NStZ-RR 2004, 313 ff: Vorliegen einer außerordentlichen Härte bei einem Taxifahrer).

bb. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen belegen diese Annahme jedoch nicht hinreichend.

Zwar ist der Betroffene im Jahre 2002 mehrfach wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auffällig geworden, weshalb gegen ihn insgesamt vier Bußgeldbescheide in Höhe von zweimal € 50 sowie je einmal € 60 und € 75 Euro erlassen werden mussten. Soweit der Tatrichter jedoch auch zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen aus dem Jahre 2004 - bei einer wurde eine Geldbuße von € 50 und bei der anderen eine solche von € 175 sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt - in seine Abwägung mit eingestellt hat, wurde übersehen, dass beide Verstöße zwar vor dem Begehungszeitpunkt in vorliegender Sache am 19.04.2004 datieren, jedoch offen bleibt, ob dem Betroffenen die gegen ihn anhängigen Bußgeldverfahren zu diesem Zeitpunkt auch bereits bekannt waren. Dies ist jedoch erheblich, da sich der den Betroffenen treffende gesteigerte Vorwurf darauf gründen würde, die von den Vortaten ausgehende Warnfunktion in vorwerfbarer Weise missachtet zu haben, etwa weil ihm - trotz fehlender Rechtskraft - bereits eine Anhörung durch die Bußgeldbehörde zugegangen ist oder er von der Polizei wegen des Verstoßes angehalten worden war (vgl. für das Merkmal der Beharrlichkeit in § 25 StVG: BayObLG VRS 98,33; OLG Hamm VRS 98, 44; Hentschel, a.a.O., StVG § 25 Rn.15; vgl. für die Erhöhung der Regelbuße aufgrund von Voreintragungen: OLG Köln DAR 2001, 179; OLG Düsseldorf DAR 1996, 65 f.; KK-OWiG/Boujong, 2. Aufl. 2000, OWiG, § 17 Rn. 76).

d. Diese unzureichenden Feststellungen wirken sich wegen der Wechselwirkung zwischen der Bemessung der Geldbuße und der Nebenfolge eines Fahrverbotes auf die vom Amtsgericht vorgenommene Erhöhung der Regelgeldbuße aus.


III.

Das Urteil war daher - wie aus dem Tenor ersichtlich - aufzuheben und an das Amtsgericht Z. zur neuen Verhandlung, in welcher ergänzende Feststellungen getroffen werden können (OLG Rostock NZV 2002, 137 ff.), und Entscheidung zurückzugeben (§ 349 Abs. 4 StPO i.V.m. §§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 4, 80 a Abs. 1 OWiG). Zur Übertragung der Sache auf eine andere Abteilung des Amtsgerichts bestand kein Anlass.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Sollte sich in der neu durchzuführenden Beweisaufnahme ergeben, dass eine - wie oben ausgeführt - relevante notstandsähnliche Situation vorlag oder der Betroffene aufgrund seines Kenntnisstandes zumindest vom tatsächlichen Vorliegen einer solchen ausgehen durfte, so wird das Amtsgericht zu prüfen haben, ob dem Betroffenen die gegen ihn im Jahre 2004 anhängigen Bußgeldverfahren bereits bekannt waren und ob aus diesem Grunde gegen ihn die Verhängung eines Fahrverbots sowie einer Erhöhung der Geldbuße geboten ist.

Sollten die engen Voraussetzungen einer derartigen notstandsähnlichen Situation indes nicht festzustellen sein, so kann der Tatrichter gleichwohl bei Vorliegen wesentlicher und nicht vom Regelfall erfasster besonders gewichtiger Besonderheiten mit Ausnahmecharakter ausnahmsweise die Überzeugung gewinnen, dass die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen ist und der notwendige Warneffekt schon allein unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann (vgl. näher OLG Karlsruhe VRS 88, 476 ff.; Hentschel, a.a.O., § 25 Rn. 24).

Der Umstand, dass die Tat im April 2004 begangen wurde und damit nunmehr mehr als 16 Monate zurückliegt, würde jedoch bei zeitnaher Durchführung der Hauptverhandlung der Verhängung eines Fahrverbots nicht entgegenstehen (vgl. hierzu Senat NJW 2005, 450 ff. = DAR 2005, 46 f. = VRS 108, 39 ff.= NZV 2005, 54 ff.; BayObLG NZV 2002, 280 f.).



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