Das Verkehrslexikon

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BayObLG Urteil vom 16.08.2004 - 1St RR 113/04 - Keine Fahrverbotsausnahme für ein bestimmtes Fahrzeug oder für bestimmte Tageszeiten

BayObLG v. 16.08.2004: Keine Fahrverbotsausnahme für ein bestimmtes Fahrzeug oder für bestimmte Tageszeiten


Das BayObLG (Urteil vom 16.08.2004 - 1St RR 113/04) hat entschieden:
§ 69a Abs. 2 StGB lässt es nicht zu, ein konkretes Fahrzeug von der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auszunehmen; auch die Beschränkung der Ausnahme auf bestimmte Tageszeiten findet im Gesetz keine Stütze.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die bewilligte Ausnahme von der Sperre hält einer rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

a) Die geltende Rechtslage lässt eine Ausnahme für ein konkretes Fahrzeug und für bestimmte Tageszeiten nicht zu, auch wenn diese Möglichkeit aus den vom Landgericht angeführten Gründen im Einzelfall sinnvoll erscheinen mag.

Nach § 69a Abs. 2 StGB kann das Gericht von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen. Dies bedeutet, dass beispielsweise alle von einer Fahrerlaubnisklasse im Sinn des § 6 Abs. 1 FeV umfassten Fahrzeuge ausgenommen werden können, ferner Fahrzeugarten, auf die die Fahrerlaubnis nach § 6 Abs. 1 Satz 2 FeV beschränkt werden kann, sowie schließlich Fahrzeuge mit einem bestimmten objektiv-konstruktiven Verwendungszweck (BayObLG VRS 66, 445; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 69a Rn. 29). Auch die Beschränkung der Ausnahme auf bestimmte Zeiten findet im Gesetz keine Stütze (BayObLG VRS 66, 445/446).

b) Eine Ausnahme gemäß § 69a Abs. 2 StGB ist ferner nur zulässig, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel nicht gefährdet wird. Dies ist der Fall, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, von deren Führen durch den Angeklagten trotz seiner generellen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen - die nach § 69 Abs. 1 StGB Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist - keine Gefahren für die Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit des Straßenverkehrs, zu fürchten sind. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, an deren Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen sind (BayObLGSt 1982, 101). ..."