Das Verkehrslexikon

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OLG Dresden Beschluss vom 01.11.2005 - Ss (OWi) 562/05 - Keine Berücksichtigung von tilgungsreifen Voreintragungen bei Festsetzung der Schonfrist beim Fahrverbot Absehen vom Fahrverbot - Alkohol-Themen - Cannabis-Themen - Drogen-Themen - Fahrerlaubnis-Themen - Fahrverbots-Themen - Fahrverbot und Beruf - MPU-Themen


OLG Dresden v. 01.11.2005: Keine Berücksichtigung von tilgungsreifen Voreintragungen bei Festsetzung der Schonfrist beim Fahrverbot


Das OLG Dresden (Beschluss vom 01.11.2005 - Ss (OWi) 562/05) hat entschieden:
Eine Voreintragung im Verkehrszentralregister mit Fahrverbot darf bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG nicht berücksichtigt werden, wenn sie tilgungsreif ist.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die vom AG getroffenen Feststellungen sind insoweit lückenhaft, als sie nicht die Prüfung der Frage zulassen, ob dem Betr. die Privilegierung des § 25 Abs. 2 a StVG hätte gewährt werden müssen. Die Privilegierung ist zwingend zu gewähren (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG Rdn. 30 m.w.N.), wenn gegen den Betr. in den zwei Jahren vor der OWi ein Fahrverbot nicht verhängt worden ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt wird.

Im vorliegenden Fall hat das AG zwar einen Voreintrag mit Fahrverbot festgestellt. Diese Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um auch die Frage zu prüfen. ob die Voreintragungen zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits tilgungsreif waren und damit dem Betr. nicht mehr vorgeworfen werden konnten (KG Berlin, Beschluss vom 20. 2.2004 - 2 Ss 174/03 -; BayObLG DAR 2001, 412).

Die von der Generalstaatsanwaltschaft angestrebte eigene Sachentscheidung gem. § 79 Abs. 6 OWiG ist dem Senat verwehrt. Der Senat kann den für den Beginn der Tilgungsfrist gem. § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG maßgeblichen Tag der Rechtskraft der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidung nicht selber feststellen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine neue Hauptverhandlung hierzu weiteren Aufschluss zu erbringen vermag. ..."




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