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Amtsgericht Bad Liebenwerda Beschluss vom 30.09.2002 - 41 OWi 422/02 - Mehrere zeitgleich rechtskräftig werdende Fahrverbote sind nicht nebeneinander, sondern nacheinander zu vollstrecken

AG Liebenwerda v. 30.09.2002: Mehrere zeitgleich rechtskräftig werdende Fahrverbote sind nicht nebeneinander, sondern - auch bei Nichtvorliegen von § 25 Abs. 2a StVG - stets nacheinander zu vollstrecken.


Das Amtsgericht Bad Liebenwerda (Beschluss vom 30.09.2002 - 41 OWi 422/02) hat entschieden:
Mehrere zeitgleich rechtskräftig werdende Fahrverbote sind nicht nebeneinander, sondern - auch bei Nichtvorliegen von § 25 Abs. 2a StVG - stets nacheinander zu vollstrecken. Nur diese Auslegung entspricht dem Gleichheits- und Rechtsstaatgebot.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: Gegen den Betr. wurde vom Landkreis E. wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 23. 4. 2002 ein Bußgeldbescheid erlassen. in dem eine Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurden. Gegen diesen Bescheid legte der Betr. Einspruch ein, den er am 17. 7. 2002 zurücknahm. Am 9. 7. 2002 wurde gegen den Betr. vom Landkreis T. ein weiterer Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erlassen, in dem gleichfalls eine Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurden. Dieser Bußgeldbescheid wurde am 17. 7. 2002 durch Rechtsmittelverzicht rechtskräftig. In beiden Bescheiden wurde dem Betr. die Vier-Monatsfrist des § 25 Abs. 2 a StVG nicht eingeräumt, da innerhalb der letzten zwei Jahre vor den neuerlichen OWi bereits einmal ein Fahrverbot gegen ihn verhängt worden war. Am 17. 7. 2002 gab der Betr. seinen Führerschein beim Landkreis T. in amtliche Verwahrung. Mit Schreiben vom 18. 7. 2002 bat der Betr. den Landkreis E. um Bestätigung, dass durch die Vollstreckung des Fahrverbots des Landkreises T. gleichzeitig auch das Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid des Landkreises E. vollstreckt werde. Mit Bescheid vom 14. 8. 2002 lehnte der Landkreis E. die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung ab und erklärte, das Fahrverbot aus diesem Bußgeldbescheid im Anschluss an die Vollstreckung durch den Landkreis T. vollstrecken zu wollen.

Dagegen richtete sich der - erfolglose - Antrag des Betr. auf gerichtliche Entscheidung.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zu Recht hat die Verwaltungsbehörde es abgelehnt von einer gleichzeitigen Vollstreckung beider Fahrverbote auszugehen. Bereits vor Einführung des § 25 Abs. 2 a StVG, der ausdrücklich vorschreibt, dass im Falle einer gewährten Vier-Monatsfrist beide Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken sind, war es streitig, ob zwei in gesonderten Bußgeldbescheiden verhängte Fahrverbote gleichzeitig oder nacheinander laufen (vgl. Hentschel, StVG, 36. Aufl., Rdn. 28 zu § 25 StVG m.w.N.).

Die Meinung, die sich für eine gleichzeitige Vollstreckung aussprach, begründete dies vornehmlich mit dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 StVG, der sagt, das Fahrverbot werde mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids wirksam (z.B. BayObLG DAR 1994, 74), während die Gegenmeinung vor allem auf den Sinn und Zweck eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme abstellte und darauf hinwies, dass sich anderenfalls ein „unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu vertretender Bonus für einen Betr. ergeben würde, der durch geschicktes Taktieren den gleichzeitigen Eintritt der Rechtskraft zweier gegen ihn verhängter Fahrverbote erreicht” (z.B. AG Bottrop, DAR 1995, 262). Unabhängig davon, welcher Meinung für die Zeit vor In-Kraft-Treten des § 25 Abs. 2 a StVG der Vorzug zu geben war, sind nach Ansicht des Gerichts jedenfalls heute zwei Fahrverbote zu addieren. Nur diese Auslegung entspricht dem Gleichheitsgebot, wie es in Art. 3 GG und dem Rechtsstaatgebot, wie es in Art. 20 GG normiert ist. Mit diesen grundlegenden Normen wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der bisher nicht durch ein Fahrverbot Vorgewarnte die gegen ihn verhängten Fahrverbote hintereinander zu absolvieren hätte, während der schon zumindest einmal erheblich einschlägig in Erscheinung Getretene sie gleichzeitig verbüßen könnte. ..."



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