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Amtsgericht Viechtach Beschluss vom 19.01.2006 - 7 II OWi 00027/06 - Zur Bestimmung des Beginns der Fahrverbotsfrist bei entzogenem oder bereits verwahrtem Führerschein

AG Viechtach v. 19.01.2006: Zur Bestimmung des Beginns der Fahrverbotsfrist bei entzogenem oder bereits verwahrtem Führerschein


Das Amtsgericht Viechtach (Beschluss vom 19.01.2006 - 7 II OWi 00027/06) hat entschieden:
Ein Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam, wenn der Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Entzugs seiner Fahrerlaubnis nicht im Besitz eines Führerscheines ist, sei es, dass er den Führerschein aufgrund des Fahrerlaubnisentzuges selber in amtliche Verwahrung gegeben hat, sei es, dass sein Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt ist.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: Mit Bußgeldbescheid vom 10.08.2005 AZ. D-5303-021996-05/4 wurde gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von 3 Monaten festgesetzt. Zugleich wurde in dem Bußgeldbescheid bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Der Bußgeldbescheid wurde am 27.08.2005 rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 10.08.2005 ordnete die Stadt … den Entzug der Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C1 des Betroffenen sowie die sofortige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzuges an.

Daraufhin lieferte der Betroffene am 22.08.2005 seinen Führerschein bei der Stadt … ab.

Mit Bußgeldbescheid vom 30.08.2005, AZ: D-5303-023915-05/3 wurde gegen den Betroffenen ein weiteres Fahrverbot von 3 Monaten festgesetzt. Infolge Einspruchsrücknahme wurde dieser Bußgeldbescheid am 10.11.2005 rechtskräftig. Aufgrund der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird dieses Fahrverbot in der Zeit vom 10.11.2005-09.02.2006 vollzogen.

Der Betroffene meinte, das Fahrverbot, welches mit Bescheid vom 10.08.2005 gegen ihn festgesetzt worden ist, sei in der Zeit vom 27.08. bis 26.11.2005 bereits vollzogen worden. Das Fahrverbot habe bereits mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides begonnen, weil sich der Führerschein des Betroffenen aufgrund des Fahrerlaubnisentzuges bereits bei Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides in amtlicher Verwahrung befunden hat. Dem gegenüber vertrat die Verwaltungsbehörde die Auffassung, das Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid vom 10.08.2005 könne erst im Anschluss an das Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid vom 30.08.2005 ab 09.02.2006 vollzogen werden. Die Verwaltungsbehörde war der Auffassung, das Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid vom 10.08.2005 habe erst nach Ablauf von 4 Monaten seit Rechtskraft des Bußgeldbescheides beginnen können, weil der Betroffene der Verwaltungsbehörde nicht mitgeteilt habe, dass das Fahrverbot früher wirksam werden soll. Ohne ein entsprechende Willenserklärung des Betroffenen beginne das Fahrverbot erst nach Ablauf der 4-Monatsfrist.

Da zum Zeitpunkt des Beginns des Fahrverbots aus dem Bußgeldbescheid vom 10.08.2005 das Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid vom 30.08.2005 vollzogen wird, müßten beide Fahrverbote nacheinander vollzogen werden. Es müsse ein Mißbrauch des Betroffenen durch Ausnutzung der 4-Monatsfrist gem. § 25 IIa StVG entgegengewirkt werden. Es müsse eine Zusammenlegung von Fahrverboten durch den Betroffenen verhindert werden.

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung machte der Betroffene geltend, dass zwei gegen ihn verhängte Fahrverbote von jeweils 3 Monaten Dauer parallel vollzogen werden müßten.

Der Antrag des Betroffenen hatte Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das 3-monatige Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid vom 10.08.2005 ist ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides am 27.08.2005 bis 26.11.2005 vollzogen worden.

Entgegen der Auffassung der Verwaltungsbehörde und der bisherigen Rechtssprechung des Amtsgerichts Viechtach ist davon auszugehen, dass ein Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam wird, wenn der Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Entzugs seiner Fahrerlaubnis nicht im Besitz eines Führerscheines ist, sei es, dass er den Führerschein aufgrund des Fahrerlaubnisentzuges selber in amtliche Verwahrung gegeben hat, sei es, dass sein Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

Das Gesetz geht im § 25 II S. l StVG davon aus, dass das Fahrverbot mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird. § 25 IIa StVG schafft von diesem Grundsatz zugunsten einer bestimmten Tätergruppe eine Ausnahme, die den Beginn des Fahrverbots an die freiwillige Abgabe des Führerscheins durch den Betroffenen knüpft.

Für den Fall, dass der Betroffene seinen Führerschein aufgrund eines Fahrerlaubnisentzuges bereits abgeliefert hat, ist eine freiwillige Abgabe des Führerscheins ihm nicht mehr möglich. Die Voraussetzungen für einen späteren Beginn des Fahrverbotes gem. § 25 II a StVG liegen daher nicht mehr vor. Es muss daher bei dem gesetzlichen Grundsatz bleiben, dass das Fahrverbot mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird (wie hier für den Fall, dass der Führerschein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in Verwahrung gegeben werden kann Landgericht Hamburg in DAR 2003, 327).

Eine Missbrauchsgefahr durch mißbräuchliche Ausnutzung der 4-Monatsfrist gem. § 25 II a StVG, wie von der Verwaltungsbehörde befürchtet, besteht nicht, da der Beginn des Fahrverbotes wegen der Ablieferung des Führerscheins vor Wirksam werden des Fahrverbotes nicht mehr vom Willen des Betroffenen abhängt. Eine Mitwirkungshandlung des Betroffenen, um das Fahrverbot in Gang zu setzen, ist nicht erforderlich.

§ 25 II a S. 2 StVG gilt nicht, da der Vollzug mehrerer Fahrverbote nacheinander eine Sonderregelung ausschließlich im Rahmen des § 25 II a StVG darstellt, die nicht gilt, wenn das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam wird.

Das spätere Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid vom 30.08.2005 wirkt sich auf die Vollziehung des Fahrverbotes aus dem Bußgeldbescheid vom 10.08.2005 nicht aus.

Die Verbotsfrist aus dem 2. Fahrverbot beginnt mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides vom 30.08.2005, weil sich der Führerschein des Betroffenen zu diesem Zeitpunkt wegen des früheren Fahrverbotes in amtlicher Verwahrung befunden hat (vergleiche BayObLG, NZV 1993 S.489). ..."



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