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OLG Karlsruhe Urteil vom 04.12.1991 - 1 U 156/91 - Zur Mithaftung von 40% bei Unfall mit sichtbehindernd geparktem Fahrzeug
OLG Karlsruhe v. 04.12.1991: Zur Mithaftung von 40% bei Unfall mit sichtbehindernd geparktem Fahrzeug
Die Rechtsprechung lässt bei falschem Halten oder Parken dann eine Mithaftungsquote (in der Regel 25 bis sogar 40 %) aus der Betriebsgefahr des haltenden Fahrzeugs oder auch wegen Mitverschuldens zu, wenn gerade durch das verkehrte Abstellen des Fahrzeugs ein nicht auszuschließender mitursächlicher Beitrag zum späteren konkreten Unfall geleistet wurde (z.B. wenn größere Fahrzeuge in ihren Wende- oder sonstigen Bewegungsmöglichkeiten behindert werden oder durch das falsch abgestellte Fahrzeug eine starke Sichtbehinderung verursacht wird).
Siehe auch Stichwörter zum Thema Halten und Parken
So hat z.B. das OLG Karlsruhe (Urteil vom 04.12.1991 - 1 U 156/91) entschieden:
Stellt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug so sichtbehindernd ab, dass der in seiner Sicht behinderte Kraftfahrer deswegen die Vorfahrt nicht gewährt und einen Unfall verursacht, kommt deswegen eine Haftung von 40 % in Frage.