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BGH Urteil vom 28.09.1999 - VI ZR 195/98 - Kein Übergang von der Feststellungsklage auf Leistungsklage während des Rechtsstreits

BGH v. 28.09.1999: Während des Rechtsstreits ist kein Übergang von der beantragten Feststellung auf einen Leistungsantrag nötig


Der BGH (Urteil vom 28.09.1999 - VI ZR 195/98) hat entschieden:
  1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Verjährungsunterbrechung gemäß BGB § 211 Abs 2 dadurch endet, dass der Prozess (hinsichtlich eines bestimmten Teilantrags) nicht weiter betrieben wird.

  2. Der bei einem Unfallereignis Verletzte kann, auch wenn er einen allgemein auf die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des beklagten Schädigers gerichteten Klageantrag gestellt und zugesprochen erhalten hat, daneben ein rechtliches Interesse im Sinne des ZPO § 256 Abs 1 für einen auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition gerichteten speziellen Feststellungsantrag haben.

Siehe auch Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Zukunftsschaden


Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 28. Mai 1985, den ein Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung verschuldet hat und bei dem der Kläger erheblich verletzt worden ist. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Unfallfolgen steht zwischen den Parteien außer Streit.

Nachdem die Beklagte vorgerichtlich an den Kläger 25.000 DM als Schmerzensgeld und 24.270,68 DM zur Abgeltung seiner materiellen Schäden bezahlt hatte, hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit weiteren Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld in Höhe von zusätzlich 15.000 DM sowie Ersatz des gesamten Schadens, der ihm in seinem - in Gütergemeinschaft mit seiner Ehefrau betriebenen - Gartenbauunternehmen durch Vermarktungs- und Produktionsausfälle sowie aus der Einstellung von Ersatzkräften entstanden sei und künftig noch entstehen werde, geltend gemacht. Er hat hierzu in der am 7. September 1988 bei Gericht eingegangenen und am 26. September 1988 zugestellten Klage unter anderem im Rahmen seines weitergehenden Zahlungsbegehrens einen Betrag von 98.210,29 DM nebst Zinsen als Kosten eines Gärtnergehilfen für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 31. August 1988 verlangt und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten beantragt,
  1. ihm den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 28. Mai 1985 zu ersetzen und

  2. ihm bis zum Eintritt in das Rentenalter (65 Jahre) oder bis zur Betriebsaufgabe die monatlichen Kosten einer Ersatzkraft, nämlich eines Gärtnergehilfen auf der Basis der Lohngruppe IV des Lohntarifvertrags für den Erwerbsgartenbau, die Friedhofsgärtnerei und Forstpflanzenbetriebe in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
Das Landgericht hat dem Kläger - neben einer weitergehenden Zahlungsverurteilung der Beklagten - auf den genannten, mit 98.210,29 DM geltend gemachten Schadensposten einen Betrag von 60.806,85 DM nebst Zinsen zugesprochen. Es hat ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen und ihm für die Zeit vom 1. September 1988 bis zum 31. Januar 1989 70%, für die Zeit danach bis zum Eintritt in das Rentenalter oder bis zur Betriebsaufgabe 80% der monatlichen Kosten einer Ersatzkraft, nämlich eines Gärtnergehilfen auf der Basis der Lohngruppe IV des Lohntarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung (abzüglich der vom Kläger bezogenen gesetzlichen Unfallrente) zu zahlen. Das auf die Berufung der Beklagten (mit welcher die Feststellung ihrer "allgemeinen" Ersatzpflicht nicht angegriffen wurde) ergangene Urteil des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 1992 hat der erkennende Senat mit Urteil vom 7. Dezember 1993 (VI ZR 152/92 - VersR 1994, 316 ff.) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Vor diesem haben die Parteien am 13. Mai 1994 "zum Ausgleich der Positionen Schmerzensgeld, Mietanhänger, Veräußerungsverluste und Produktionsausfall" einen Teilvergleich geschlossen; alle übrigen Schadenspositionen sollten offen bleiben. Mit (rechtskräftigem) Teilurteil vom 15. Juli 1994 hat das Oberlandesgericht über die geltend gemachten Kosten für in der Zeit bis zum 31. Januar 1986 eingesetzte Ersatzkräfte entschieden. Das Berufungsverfahren wurde in der Folgezeit noch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für die Zeit zwischen 1. Februar 1986 und 31. August 1988 und hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, für die Zeit ab September 1988 Kosten eines Gärtnergehilfen gemäß Tarifvertrag zu bezahlen, wie im landgerichtlichen Urteil ausgesprochen, fortgesetzt. Insoweit hat der Kläger - nachdem das Berufungsgericht ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Betriebswirt M. eingeholt hatte - sein Zahlungsbegehren mit am 25. Februar 1998 eingegangener Anschlussberufung dahin erweitert, die Beklagte - über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus - zur Zahlung weiterer 86.005,15 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Im angefochtenen Schlussurteil hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und es insoweit neu gefasst; es hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 60.806,85 DM nebst Zinsen an den Kläger und seine Ehefrau aufrechterhalten und die Klage im übrigen abgewiesen, soweit sie noch Gegenstand des Rechtsstreits war. Die Anschlussberufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten sind zurückgewiesen worden.

Mit seiner Revision greift der Kläger das Berufungsurteil insoweit an, als seine Zahlungsklage in Höhe eines Teilbetrages von 37.403,44 DM nebst Zinsen und sein noch im Streit befindliches Feststellungsbegehren abgewiesen worden sind. Die Anschlussrevision der Beklagten richtet sich gegen den dem Kläger zugesprochenen Verurteilungsbetrag von 60.806,85 DM.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, für die Zeit ab 1. September 1988 anteilige Kosten eines Gärtnergehilfen nach Tariflohnbestimmungen zu ersetzen, gerichteten Antrag fehle das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Kosten einer Ersatzkraft seien nur ein Teil einer verletzungsbedingten Gewinnminderung im Gartenbaubetrieb und fielen daher unter den Begriff des materiellen Schadens; die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens aus dem Unfallereignis stehe aber aufgrund des unangefochten gebliebenen Feststellungsausspruchs des Landgerichts ohnehin bereits fest.

Durch die Zuerkennung eines Ersatzanspruchs von 60.806,85 DM für einen in der Zeit vom 1. Februar 1986 bis 31. August 1988 verletzungsbedingt eingetretenen Erwerbsschaden werde die Beklagte nicht zu Unrecht belastet. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Betriebswirt M. ergebe sich insoweit ein Schaden von insgesamt 144.806,85 DM, nämlich infolge erhöhter Personalkosten von 102.840 DM sowie infolge weiterer zu ersetzender Kosten und einer Gewinneinbuße von zusammen 42.000 DM. Soweit die Beklagte die Kausalität des Unfalls für diesen Schaden nur unsubstantiiert dahin bestritten habe, sie gehe davon aus, dass die erhöhten Personalkosten - zumindest auch - auf ein aufgrund des Reaktorunfalls von Tschernobyl entstandenes verändertes Käuferverhalten und einen dadurch notwendigen Produktwechsel zurückzuführen seien, erforderten die Ausführungen des Sachverständigen keine weitere Erläuterung. Der zuerkannte Betrag von 60.806,85 DM rechtfertige sich (auch unter Berücksichtigung von Zahlungen der Berufsgenossenschaft in Höhe von 6.026,80 DM) selbst dann, wenn man unterstelle, dass die Hälfte des vom Sachverständigen ermittelten Schadens durch den behaupteten Produktwechsel verursacht worden sei.

Den mit der Anschlussberufung geltend gemachten Anspruch des Klägers auf einen den zuerkannten Betrag von 60.806,85 DM übersteigenden Schadensersatz hält das Berufungsgericht für verjährt. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage, die zur Feststellung der "allgemeinen" Ersatzverpflichtung der Beklagten geführt habe, sei nicht geeignet gewesen, den Verjährungseintritt zu hindern, da sie nur den künftigen Schaden und somit nicht die mit der Anschlussberufung geltend gemachten Schadenspositionen aus der Zeit vor September 1988 betroffen haben. Im Zeitpunkt der Einlegung der Anschlussberufung sei daher die dreijährige Verjährungsfrist längst abgelaufen gewesen.

Soweit die Anschlussberufung den insoweit durch das Landgericht aberkannten, in der Klageschrift bereits enthaltenen Teilbetrag betreffe, sei die durch die Klageerhebung zunächst eingetretene Unterbrechung der Verjährungsfrist inzwischen gemäß § 211 Abs. 2 BGB beendet gewesen. Denn der Kläger habe den Prozess insoweit nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ohne triftigen Grund nicht mehr betrieben. Ein solcher Grund für den Stillstand könne nicht darin gesehen werden, dass das Landgericht, wie sich inzwischen aus dem im Berufungsrechtszug eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Betriebswirt M. ergebe, das Vorliegen eines höheren Schadens vorschnell verneint habe. Eine unrichtige Entscheidung zur Sache sei nicht einer unrichtigen verfahrensmäßigen Vorgehensweise vergleichbar, zu der ein Urteil eine Partei veranlasst habe.


II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht stand.

1. Zutreffend beanstandet die Revision die Abweisung des noch im Streit befindlichen Feststellungsantrags im Berufungsurteil als rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt diesem Begehren des Klägers nicht das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Zwar steht bereits auf der Grundlage des nicht mit Rechtsmitteln angefochtenen "allgemeinen" Feststellungsausspruchs im Urteil des Landgerichts vom 18. Juni 1991 die Verpflichtung der Beklagten fest, dem Kläger allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 28. Mai 1985 zu ersetzen. Diese Feststellung, die auf einem entsprechenden, in der am 7. September 1988 eingereichten Klage enthaltenen Antrag beruht, umfasst (mindestens für die Zeit ab Oktober 1988) auch den vorliegend in Rede stehenden, vom 1. September 1988 an geltend gemachten Erwerbsschaden, der Gegenstand des vorliegend noch streitigen Feststellungsantrags ist.

b) Dies steht jedoch einem rechtlichen Interesse des Klägers an der Feststellung der weiter konkretisierten Verpflichtung der Beklagten nicht entgegen, an den Kläger für die Zeit vom 1. September 1988 bis 31. Januar 1989 70% und für die Zeit vom 1. Februar 1989 bis zum Eintritt in das Rentenalter oder bis zur Betriebsaufgabe 80% der monatlichen Kosten eines Gärtnergehilfen nach der Lohngruppe IV des maßgeblichen Tarifvertrages zu zahlen, jeweils abzüglich der von der zuständigen Berufsgenossenschaft gezahlten Rente.

aa) Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO kann nicht verneint werden, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu z.B. BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507 m.w.N.; vom 29. April 1993 - IX ZR 109/92 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 - Feststellungsinteresse 26; vom 11. November 1993 - IX ZR 47/93 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 32). Dies ist bei dem hier streitigen Feststellungsantrag der Fall, den der Kläger - neben dem "allgemeinen", alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden umfassenden Feststellungsantrag - bereits in der Klageschrift angekündigt hatte und dessen Zulässigkeit im gesamten Prozessverlauf in sämtlichen Instanzen (einschließlich des ersten Revisionsrechtszugs) zu keiner Zeit in Frage gestellt worden war.

bb) Die beiden vom Kläger von vornherein parallel erhobenen Feststellungsbegehren zielten von ihrem rechtlichen Gehalt und ihrer praktischen Bedeutung her in gänzlich verschiedene Richtungen. Der "allgemeine" Feststellungsantrag sollte die Ersatzverpflichtung der Beklagten als solche für Schäden aller Art, die - auch im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Geschädigten in der Zukunft - noch entstehen konnten, dem Streit der Parteien entziehen und insbesondere die hieraus resultierenden Ersatzansprüche vor einer möglicherweise drohenden alsbaldigen Verjährung schützen. Der zusätzlich gestellte konkrete Feststellungsantrag sollte hingegen Klarheit über Inhalt und Umfang der Verpflichtung der Beklagten im Hinblick auf einen ganz genau beschriebenen einzelnen Schadensposten schaffen. Da diese Klärung durch den "allgemeinen" Feststellungsausspruch keineswegs erreicht werden konnte, hatte der Kläger an seinem zusätzlichen Antrag ein eigenes rechtliches Interesse (vgl. dazu auch die Überlegungen in BGHZ 36, 38, 40).

cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war der Kläger auch nicht gehalten, anstelle des zusätzlichen Feststellungsantrags bezifferte Zahlungsansprüche hinsichtlich der Kosten der Ersatzkraft geltend zu machen. Die "Lohngruppe IV" des maßgeblichen Tarifvertrags ist regelmäßigen Änderungen unterworfen; eine gegenüber der Beklagten ausgesprochene Feststellung ihrer Ersatzpflicht erscheint insoweit sinnvoller als eine Zahlungsverurteilung, die jeweils wieder der Abänderung bedarf. Von der Beklagten als einem großen Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Auch soweit es um Zeiträume geht, für die nunmehr im Laufe des Rechtsstreits eine Bezifferung aufgrund der jeweiligen Fassung der Tarifverträge möglich geworden wäre, kommt ein Mangel des Feststellungsinteresses wegen Vorrangs einer Leistungsklage nicht in Betracht; denn ein Kläger braucht nicht nachträglich seinen Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umzuändern, wenn dies aufgrund der Schadensentwicklung im Laufe des Rechtsstreits möglich würde (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1977 - VI ZR 101/76 - NJW 1978, 210 und vom 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95 - VersR 1996, 1253, 1254).

2. Zu Recht beanstandet die Revision des Klägers weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, der mit seiner Anschlussberufung verfolgte weitergehende Ersatzanspruch wegen des in der Zeit vom 1. Februar 1986 bis 31. August 1988 entstandenen Erwerbsschadens sei auch insoweit gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt, als es um die Differenz zwischen dem für diesen Schadensposten in der Klageschrift geltend gemachten Betrag von 98.210,29 DM und dem zugesprochenen Betrag von 60.806,85 DM, somit um einen Teilbetrag in Höhe von 37.403,44 DM (jeweils mit Zinsen) geht.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass insoweit durch die Klageerhebung eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB eingetreten ist. Entgegen den im Berufungsurteil angestellten Überlegungen hat diese Unterbrechung aber nicht gemäß § 211 Abs. 2 BGB dadurch ihr Ende gefunden, dass der Kläger gegen das den Anspruch teilweise abweisende landgerichtliche Urteil vom 18. Juni 1991 zunächst kein Rechtsmittel eingelegt, mit der Anschlussberufung vielmehr bis zum Februar 1998 zugewartet hat.

aa) § 211 Abs. 2 BGB erfasst nicht jeden Prozessstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund. Die Vorschrift bezweckt vielmehr, eine Umgehung der verjährungsrechtlichen Regelungen, insbesondere des § 225 BGB, zu verhindern, zu der es kommen könnte, wenn es das Gesetz zuließe, dass eine einmal gemäß § 209 BGB herbeigeführte Verjährungsunterbrechung, die nach § 211 Abs. 1 BGB erst mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweiten Erledigung des Prozesses endet, auch dann fortdauern würde, wenn der Kläger die Sache grundlos nicht mehr weiter betreibt. Die Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB ist daher grundsätzlich auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen es auf eine Umgehung des § 225 BGB hinauslaufen würde, wenn das Nichtbetreiben eines anhängig gemachten Prozesses durch die Parteien die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung unberührt ließe. Die Verjährungsunterbrechung endet deshalb gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB dann, wenn ein Kläger sein Klagebegehren "ohne triftigen Grund" nicht mehr weiter betreibt (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1986 - VI ZR 120/85 - NJW 1987, 371, 372 und vom 20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87 - VersR 1988, 389, 390; ferner BGHZ 106, 295, 299 sowie BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - IX ZR 132/94 - NJW-RR 1995, 1335, 1336 und vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1102 m.w.N.).

bb) Dabei setzt die Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB weder eine Absicht der Partei voraus, § 225 BGB zu umgehen, noch kann es allein auf bloße Motive der Parteien, mögen diese auch als vernünftig erscheinen, ankommen. Maßgeblich sind vielmehr die nach außen erkennbaren Umstände des Prozessstillstandes, aus denen der erforderliche "triftige Grund" für die Untätigkeit der betreffenden Partei hervorgehen muss (vgl. dazu BGHZ 106, 295, 299; BGH, Urteile vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, 2496, 2497 und vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann es hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als "grundloses Nichtweiterbetreiben" gewertet werden, dass der Kläger hinsichtlich der Abweisung des Teilbetrags von 37.403,44 DM aus dem von ihm für die Zeit zwischen dem 1. Februar 1986 und dem 31. August 1988 geltend gemachten Erwerbsschaden zunächst kein Rechtsmittel eingelegt hat. Zwar kann ein Zögern mit der Einlegung der Anschlussberufung - ungeachtet dessen, dass die Anschließung prozessrechtlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug möglich bleibt - grundsätzlich ein im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB schädliches Untätigbleiben der Partei bedeuten (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1986 - VI ZR 120/85 - aaO). Im vorliegenden Fall hat jedoch der Kläger durch sein prozessuales Verhalten im Berufungsrechtszug von Anfang an hinreichend nach außen zu erkennen gegeben, dass er an dem durch das Landgericht abgewiesenen Teil des hier in Rede stehenden Anspruchs festhält, diesen also nicht grundlos dem weiteren Verfahren entziehen wollte. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger bereits in seiner Erwiderung auf die Berufung der Beklagten Aufwendungen, die er im ersten Rechtszug zur Begründung der die Kosten für Ersatzkräfte 1986 bis 1988 betreffenden Schadensposition auch für den vom Landgericht aberkannten Teilbetrag dargelegt hatte, zur hilfsweisen Begründung und Verteidigung des vom Landgericht zugesprochenen Betrages in den Berufungsrechtszug eingeführt hat. Indem der Kläger auf diese Schadensberechnung, die seiner Ansicht nach auch den aberkannten Teil der Schadensposition zu tragen im Stande wäre, zunächst nur hilfsweise zur Rechtfertigung des erstinstanzlich zuerkannten Teils abgestellt hat, hat er zugleich deutlich gemacht, dass er, auch wenn er das landgerichtliche Urteil nicht sogleich mit einem Rechtsmittel angefochten hat, von der Geltendmachung der betreffenden Aufwendungen nunmehr nicht etwa grundlos abgesehen hat. Unter diesen Umständen waren die Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 BGB für eine Beendigung der Unterbrechungswirkung nicht erfüllt und insoweit noch keine Verjährung eingetreten, als der Kläger später im Wege der Anschlussberufung den aberkannten Teil wieder als Hauptantrag zur Entscheidung gestellt hat.


III.

Die Anschlussrevision der Beklagten ist nicht begründet.

Die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung der Beklagten, an den Kläger und seine Ehefrau weitere 60.806,85 DM nebst Zinsen zu zahlen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision wird der dieser Verurteilung zugrundeliegende Teil des Schadensersatzanspruchs durch die im Teilvergleich der Parteien vom 13. Mai 1994 getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. Die Anschlussrevision vermag auf keinerlei konkrete Anhaltspunkte, etwa im Parteivorbringen im Berufungsrechtszug, hinzuweisen, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass der hier streitige Anspruch auch nur teilweise unter die im Teilvergleich ausgeglichenen Schadenspositionen fallen könnte. Vielmehr lässt sich einer Auslegung des Teilvergleichs auf der Grundlage des im Berufungsurteil in Bezug genommenen Prozessstoffs deutlich entnehmen, dass der Teilvergleich ausschließlich andere Schadenspositionen (auch in zeitlicher Hinsicht) betraf.

2. Der Anschlussrevision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie beanstandet, das Berufungsgericht habe den Einwand der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt, die vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten erhöhten Personalkosten seien - zumindest auch - auf ein aufgrund des Reaktorunfalls von Tschernobyl entstandenes verändertes Käuferverhalten zurückzuführen, dessentwegen der Kläger einen Produktwechsel mit vermehrtem Personalaufwand habe vornehmen müssen. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen der Beklagten auf der Grundlage der erhobenen Beweise hinreichend auseinandergesetzt. Es konnte hierbei rechtsfehlerfrei berücksichtigen, dass die Beklagte ihre entsprechenden Ausführungen nur gänzlich pauschal und ohne jede Untermauerung oder Erläuterung durch näheren Sachvortrag vorgebracht hat. Diesem Vorbringen konnte das Berufungsgericht im Rahmen der Schadensschätzung auf der Grundlage des § 287 ZPO ohne Rechtsverstoß zu Lasten der Beklagten jedenfalls dadurch gerecht werden, dass es - wie geschehen und unabhängig von den im Berufungsurteil zu diesem Punkt enthaltenen weiteren Begründungsüberlegungen - unterstellt hat, der vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelte Schaden sei zur Hälfte durch den von der Beklagten behaupteten Produktwechsel mitverursacht worden. Weiterer Sachaufklärung dazu bedurfte es unter den hier gegebenen Umständen nicht; entgegen der Auffassung der Revision war bei dieser Ausgangslage auch eine mündliche Anhörung des Sachverständigen zu der Frage nicht geboten, ob der Personalbedarf wegen geänderter Produktpalette angestiegen sei.

3. Ohne Erfolg bleibt die Anschlussrevision auch, soweit sie der Auffassung ist, dem im Berufungsurteil zuerkannten Schadensbetrag stehe teilweise die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

Dass der Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich des in beiden Tatsacheninstanzen für den betreffenden Zeitraum zugesprochenen Verdienstausfalls von 60.806,85 DM, um den es hier geht, rechtzeitig durch Klageerhebung unterbrochen worden ist und diese Unterbrechung nicht vorzeitig ihr Ende gefunden hat, will ersichtlich auch die Anschlussrevision nicht in Frage stellen. Sie will eine teilweise Verjährung vielmehr daraus herleiten, dass einem vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Teilbetrag der für die Ermittlung des Gewinnentgangs relevanten entstandenen Aufwendungen, der über den im ersten Rechtszug insoweit geltend gemachten Schadensbetrag hinaus geht, die Verjährungseinrede entgegengesetzt werden könne; die Verjährung eines derartigen Teilbetrages kann jedoch nicht zur Verjährung des Verurteilungsbetrages führen. Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch in einer über den von der ursprünglichen Klageerhebung erfassten Teil hinausgehenden Höhe bereits aus anderen Rechtsgründen - im Hinblick auf die von ihm unterstellte teilweise Ursächlichkeit eines Produktwechsels - als nicht bestehend behandelt, so dass es auf die Frage einer Verjährung dieses Teils der vom Sachverständigen ermittelten Aufwendungen von vornherein nicht ankam. Die einzelnen im Sachverständigengutachten dargelegten Positionen an Kosten für Ersatzarbeitskräfte, sonstigen Aufwendungen und Einbußen sind nur unselbständige Berechnungsposten zur Feststellung des für den Verdienstausfallanspruch maßgeblichen Gewinnentgangs im entsprechenden Zeitraum. Die vom Berufungsgericht auf dieser Grundlage angestellten rechnerischen Überlegungen zur Schadensermittlung als solcher konnten durch die Frage, ob und inwieweit möglicherweise die Durchsetzung eines auf dieser Grundlage festgestellten Ersatzanspruchs dann durch Verjährungseintritt gehindert ist, nicht berührt werden.


IV.

Das Berufungsurteil war daher unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten auf die Revision des Klägers teilweise aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es zu dem bisher von ihm zu Unrecht für verjährt erachteten Teil der Klageforderung sowie zum noch offenen Feststellungsbegehren des Klägers die erforderlichen weiteren Feststellungen treffen kann.



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