Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OVG Saarlouis Urteil vom 14.08.1990 - 1 R 184/88 - Zur Erstreckung der Feuerwehrzufahrt auch auf Nebenflächen und zur Kfz-Umsetzung OVG Saarlouis v. 14.08.1990: Zur Erstreckung der Feuerwehrzufahrt auch auf Nebenflächen und zur Kfz-Umsetzung

Das OVG des Saarlandes in Saarlouis (Urteil vom 14.08.1990 - 1 R 184/88) hat entschieden:
Ist in einer mit dem Schild "Feuerwehr-Zufahrt" gekennzeichneten Straße das Halten auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen verboten, dann erstreckt sich dieses Verbot auch auf Nischen und platzähnliche Erweiterungen, die ersichtlich als Feuerwehrbewegungszone dienen. Das Abschleppen eines Kfz aus dieser Straße ist rechtmäßig.


Siehe auch Feuerwehrzufahrt


Zum Sachverhalt: Die Forbacher Passage in Völklingen befindet sich im Stadtzentrum. Sie zweigt von der Bismarckstraße ab und endet nach etwa 110 m als Sackgasse. Von ihr zweigen mehrere dem Fußgängerverkehr vorbehaltene Wege (Fußgängerzone Völklingen) ab. Die Grundfläche der Forbacher Passage erstreckt sich höhengleich zwischen der beidseitigen Bebauung beziehungsweise den angrenzenden Privatgrundstücken. Sie wird durch Blumenkübel, Bäume und Pfosten unterteilt. Der Boden ist mit Verbundsteinen befestigt. Dabei ergibt sich in der Mitte ein durchlaufender, mit hellgrauen Steinen belegter "Hauptzug" von etwa 5,80 m Breite. Dieser Teil der Straße wird beidseitig von zirka 30 cm breiten, mit dunkelgrauen Steinen gepflasterten Rinnen begrenzt. Die anschließenden Flächen zwischen und hinter den Blumenkübeln, Bäumen und Pfosten sind mit rötlichen Steinen versehen.

Am Abzweig der Forbacher Passage von der Bismarckstraße befanden sich damals mehrere Verkehrszeichen. An der von der Bismarckstraße aus gesehen rechten Seite waren Zeichen 357 - Sackgasse -, darunter ein Schild mit dem Wort "Feuerwehr-Zufahrt" und daneben Zeichen 283 - Haltverbot - mit einem in die Forbacher Passage weisenden Richtungspfeil sowie dem Zusatzschild 744 - auch auf dem Seitenstreifen - aufgestellt; am linken Straßenrand stand ein weiteres Schild mit dem Wort "Feuerwehr-Zufahrt". Im weiteren Verlauf der Forbacher Passage waren auf beiden Seiten weitere Haltverbotsschilder aufgestellt, die durchweg das Zusatzschild "auch auf dem Seitenstreifen" aufwiesen.

Der Kläger stellte zum genannten Zeitpunkt sein Auto etwa 12 m von der Bismarckstraße aus am rechten Rand der Forbacher Passage quer zum Straßenverlauf im Anschluss an einen Blumenkübel sowie einen Baum auf einem mit rötlichen Steinen befestigten Teil der Verkehrsfläche ab. Einige Meter weiter zweigt von der Forbacher Passage nach rechts ein Fußgängerweg ab. Hier wurde nach dem 01.09.1985 ein weiteres Haltverbotsschild mit nach rechts und links in die Forbacher Passage weisenden Pfeilen aufgestellt.

Kurz nach 22.00 Uhr forderten Beamte des Beklagten einen Abschleppwagen der Firma H. an und ließen das Fahrzeug des Klägers zu einem Schulhof transportieren.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage gegen die vom Kläger verlangten Abschleppgebühren statt. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach den vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen des Amtes für öffentliche Ordnung, Verkehr und Umweltschutz der Mittelstadt Völklingen vom 20.07.1988 und des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr Völklingen vom 22.07.1988 (siehe Sonderheft) wurde bei der Planung und Einrichtung der Forbacher Passage in besonderem Maße auf Belange des Brandschutzes und Rettungseinsatzes Rücksicht genommen. Dazu gehörte als erstes, dass in der Forbacher Passage jederzeit ein ungehindertes Passieren von Feuerlösch- und anderen Rettungsfahrzeugen möglich sein muss, um erforderlichenfalls schneit in, zumindest aber bis unmittelbar an den Rand der anschließenden Fußgängerzone heranfahren zu können. Das hat das Verwaltungsgericht ebenso gesehen und betrifft in der Tat ausschließlich die Durchfahrt, für die nach den konkreten Fallumständen das Freihalten der mit grauen Steinen belegten Teile der Forbacher Passage ausreichen dürfte. Hinzu kommt indes ein zweiter Aspekt. Insbesondere bei der Frage, ob und inwieweit es vertretbar ist, die Verkehrsfläche mit Blumenkästen, Bäumen und anderen Einrichtungen zu versehen, wurde von der damals eingesetzten Arbeitsgruppe "Vorbeugender Brandschutz" ein über die Gewährleistung einer ungehinderten Durchfahrt hinausgehendes Konzept ausgearbeitet, das - einerseits - aus städtebaulichen Gründen eine teilweise Begrünung dieses im Stadtkern gelegenen Bereiches ermöglichte, - andererseits aber - zur Wahrung der Erfordernisse einer effektiven Bekämpfung eines auf einem an den befahrbaren Teil der Forbacher Passage angrenzenden Grundstück ausbrechenden Feuers oder einer sonstigen Katastrophe brandschutz- und rettungstechnische Mindeststandards beachtete und hierfür ständig freizuhaltende Freiflächen vorsah. So wurde beispielsweise berücksichtigt, dass vor jedem Haus Platz zur Verfügung stehen muss, um zur wirksamen Hilfe und Brandbekämpfung ein Feuerwehrfahrzeug so stationieren zu können, dass seine Leiter ausgefahren werden kann, um Personen auch aus den oberen Geschossen der hier stehenden Gebäude retten und/oder einen Brandherd von oben bekämpfen zu können. Weiterhin wurden bei den einzelnen Unterflurhydranten Flächen festgelegt, um dort Pumpenfahrzeuge während eines Brandes für längere Zeit abstellen zu können. Für solche Zwecke wurden entweder "Nischen" zwischen Blumenkästen und Baumpflanzungen ausgespart oder auf bestimmten Teilstrecken der Forbacher Passage ganz auf Bepflanzungsaktionen verzichtet. Für die genannten Zwecke kann nämlich nicht auf die für die Feuerwehrdurchfahrt benötigten Flächen zurückgegriffen werden. Diese Passage muss vielmehr auch dann frei sein, wenn Feuerlösch-, Pumpen- und/oder andere Rettungsfahrzeuge bereits in dem zur Bismarckstraße gelegenen Teil der Forbacher Passage im Einsatz sind. Deshalb trifft es nicht zu, dass aus Gründen des Feuerlösch- und. Rettungsdiensteinsatzes lediglich ständig eine Durchfahrt durch die Forbacher Passage möglich bleiben muss. Vielmehr dürfen auch die sogenannten Feuerwehrbewegungszonen, die sich auf den mit rötlichen Verbundsteinen befestigten Teilen der Forbacher Passage befinden, aus Gründen des vorbeugenden Feuerschutzes sowie Rettungsdiensteinsatzes nicht blockiert sein. Das ist gerade deswegen so wichtig, weil die anderen Randbereiche durch Bäume, Blumenkübel und andere Einrichtungen dauernd versperrt sind.

Im Bereich einer solchen Feuerwehrbewegungszone hatte der Kläger damals sein Auto abgestellt. Ausweislich der erwähnten Stellungnahmen war gerade an dieser Stelle der Forbacher Passage eine besonders große Fläche von Bepflanzungsmaßnahmen ausgespart worden. Ebenso wie im Kreuzungsbereich Forbacher Passage/Citypromenade ergab sich hier infolge des Abzweigs des Fußgängerweges zu den Anwesen Bismarckstraße 31-37 sowie Poststraße 32-34 von vornherein eine platzartige Verbreiterung, die keinerlei Beschränkung durch Bepflanzungen erfahren hat. Dieser Platz ist - ebenso wie der erwähnte zweite Kreuzungsbereich - für die notwendige zentrale Einsatz- und Leitstelle bei etwaigen Brand- oder Katastrophenfallen - vorgesehen. Hier soll es außerdem möglich sein, mindestens ein, erforderlichenfalls aber mehrere Feuerwehr- und/oder Rettungsfahrzeuge während eines Einsatzes abzustellen und dennoch eine ungehinderte Durchfahrt für andere Einsatzfahrzeuge zum hinteren Teil der Forbacher Passage, zu der dort anschließenden Fußgängerzone und zu dem hier rechts abzweigenden Fußweg freizuhalten (vgl. Stellungnahme vom 20.07.1988 - zu 1.1 und 1.3 -). Das ist eine anhand der vorliegenden Pläne ohne weiteres nachvollziehbare, sinnvolle Konzeption. Ausgehend von dem hohen Stellenwert des Feuerschutzes sowie Rettungsdienstes hat der Senat keinen Grund für die Annahme, dass sie nicht tatsächlich der Planung der Forbacher Passage sowie der dortigen Ausweisung von Haltverbotsflächen zugrundeliegt. Für die Richtigkeit der Stellungnahme vom 20.07.1988 spricht dann auch, dass die strikte Durchsetzung der Haltverbote mittels Abschleppmaßnahmen ausweislich der vorliegenden Unterlagen auf ein Drängen der Feuerwehr beziehungsweise des Amtes für öffentliche Ordnung, Verkehr und Umweltschutz zurückging und dieses noch verstärkt wurde, nachdem es im August 1983 in der Forbacher Passage zu einem Brand gekommen und der Einsatz der Feuerwehr sowie der Rettungsdienste durch verbotswidrig abgestellte Autos erheblich behindert worden war.

Bei der zur Freihaltung dieser Feuerwehrbewegungszone durchgeführten Abschleppmaßnahme handelte es sich also um eine vorbeugende Abwendung der in einem Brandfall durch Behinderung und Verzögerung des Feuerlösch- und/oder Rettungsdiensteinsatzes drohenden gravierenden Gefahren, überzeugend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Meinung des Verwaltungsgerichts, die Bewegungszone sollte erst nach Ausbruch eines Feuers oder einer anderen Katastrophe geräumt werden, an der Zielsetzung sinnvoller polizeilicher Aufgabenwahrnehmung vorbeigeht. Angesichts der bei einem Brand drohenden ganz erheblichen Gefahren für Leib und Leben sowie für Sachgüter gilt es, vorbeugend jeglicher Behinderung und Verzögerung entgegenzuwirken, wie sie aber einträten, wenn verbotswidrig in einer Feuerwehrbewegungszone abgestellte Autos erst im Brandfall abgeschleppt würden.

Der in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Hinweis, es sei für einen Autofahrer nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der "stellplatzähnlichen Verbreiterung" der Forbacher Passage um eine Feuerwehrbewegungsfläche handele, geht fehl. Zum einen war die Forbacher Passage an ihrem Beginn durch entsprechende Schilder eindeutig als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet. Da direkt neben einem dieser Schilder das Haltverbotsschild für Fahrbahn und Seitenstreifen angebracht war, musste sich die Erkenntnis aufdrängen, dass das auch die "Nischen" umfassende Haltverbot aus Gründen des Feuerschutzes verfügt war. Zum anderen übersieht das Verwaltungsgericht, dass die Straßenverkehrsordnung zur Erreichung des Ziels, das Abstellen von Fahrzeugen auf einer zur Fahrbahn beziehungsweise zu einem Seitenstreifen gehörenden Feuerwehrbewegungszone zu, verbieten, die Verwendung der üblichen Verkehrszeichen, hier also des Zeichens 283 mit Zusatzschild 744, zur Verfügung stellt. Mit einer entsprechenden Beschilderung ist für jeden Autofahrer unmissverständlich klargemacht, dass er an diesen Stellen nicht halten, geschweige denn parken darf. Ein erläuternder Zusatz wie etwa "Feuerwehrbewegungszone" oder das Hinzufügen eines Schildes, auf dem ein Feuerwehrfahrzeug mit ausgefahrener Leiter vor hohen Häusern steht, ist nicht vorgeschrieben. Soweit der Kläger demgegenüber auf die Einfügung des § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO durch die Änderungsverordnung vom 22.03.1988 (BGBl. I S. 405) und auf die Richtlinien des Saarländischen Ministers für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken vom 22.12.1980 (GMBl. 1981, 390) hinweist, überzeugt das nicht. Richtig ist allerdings, dass das Haltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO "vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten" ausweislich des eindeutigen Textes der Bestimmung nur gilt, wenn die Feuerwehrzufahrt amtlich gekennzeichnet ist. Indes betrifft § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO ausschließlich ein allein aus der Kennzeichnung als Feuerwehrzufahrt resultierendes Haltverbot. Hier geht es demgegenüber um ein durch Verkehrszeichen 283 unter Hinzufügung des Zusatzschildes 744 angeordnetes, an dieser Stelle eine Feuerwehrbewegungszone betreffendes Haltverbot gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a StVO. Für die Geltung eines solchen Verbotes sowie zur Zulässigkeit von Abschleppmaßnahmen zu seiner Durchsetzung gibt § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO nichts her, ganz abgesehen davon, dass die letztgenannte Vorschrift zeitlich erst nach dem hier interessierenden Vorfall in Kraft getreten ist. Die weiterhin angesprochenen Richtlinien des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen betreffen lediglich die Kennzeichnung von Feuerwehrbewegungszonen auf Privatgrundstücken, nicht aber im öffentlichen Verkehrsraum, Das ändert allerdings nichts daran, dass es in der Praxis zur besseren Akzeptanz und daher zur Vermeidung von Abschleppmaßnahmen dienlich sein mag, auf ein Haltverbot für Feuerwehrbewegungszonen durch Anbringen eines entsprechenden Zusatzschildes zum Verkehrszeichen 283 besonders hinzuweisen. Das wäre entgegen der Ansicht der Straßenverkehrsbehörde Völklingen nicht unzulässig, denn § 39 StVO enthält keinen abschließenden Katalog zulässiger Zusatzschilder (wie hier Beschluss des erkennenden Senats vom 28.07.1989 - 1 W 121/89 -; BayVGH, Urteil vom 16.12.1987, BayVBl. 1988, 180 = NVwZ 1988, 657, und Jagusch-Hentschel, a.a.O. § 39 StVO Rdnr. 31 a). Ob allerdings im konkreten Fall das Anbringen entsprechender Zusatzschilder wirklich zweckmäßig gewesen oder dadurch der ohnehin schon bereits sehr umfangreiche "Schilderwald" in der Forbacher Passage ohne Notwendigkeit vergrößert worden wäre, mag dahinstehen. Keinesfalls kann bei den konkreten Gegebenheiten aus dem Fehlen solcher Zusatzschilder mit dem Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Abschleppmaßnahme hergeleitet werden. Die Rechtmäßigkeit des hier zu beurteilenden polizeilichen Vorgehens hängt, weil es um eine Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung geht, nicht von der Bejahung eines zudem qualifizierten Schuldvorwurfs - der Kläger hat ohnehin vorsätzlich und unter Missachtung einer zwei Tage zuvor erfolgten polizeilichen Ermahnung und Verwarnung die Straßenverkehrsordnung verletzt und allenfalls das damit verbundene besondere Gefahrenmoment nicht erkannt - ab (wie hier für das Abschleppen eines Fahrzeugs, das auf einem nicht besonders als Feuerwehrbewegungszone gekennzeichneten Teil eines Gehwegs geparkt war, OVG Münster, Urteil vom 13.11.1974, DVBl. 1975, 588 = Verwaltungsrechtsprechung 26, 740; zustimmend dazu Knöll, DVBl. 1980, 1027 [1030]; ebenso für Abschleppmaßnahmen aus einer lediglich durch "normale" Haltverbotsschilder gekennzeichneten Sicherheitszone zum Schutz vor terroristischen Anschlägen BayVGH, Urteil vom 20.12.1989, BayVBl. 1990, 435; zur letztgenannten Fallgestaltung teilweise noch abweichend, durch die letztgenannte Entscheidung aber überholt BayVGH, Urteil vom 16.12.1987, BayVBl. 1988, 180 = NVwZ 1988, 657, und VG München. Urteil vom 16.07.1987, DÖV 1988, 88; bei der vom Beklagten für seinen Standpunkt weiterhin ins Feld geführten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 18.12.1980, VersR 1982, 246, ist den veröffentlichten Entscheidungsgründen nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Feuerwehrbewegungszone außer durch Haltverbotszeichen 286 besonders gekennzeichnet war; zu dem letztgenannten Urteil siehe auch Jagusch-Hentschel, a.a.O., § 12 StVO Rndr. 65, und Kottmann, DÖV 1983, 493 [500]). ..."



Datenschutz    Impressum