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BGH Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 - Zum Ersatz der fiktiven Reparaturkosten bei Weiterbenutzung für 6 Monate nach dem Unfall

BGH v. 23.05.2006: Zum Ersatz der fiktiven Reparaturkosten bei Weiterbenutzung für 6 Monate nach dem Unfall


Der BGH (Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05) hat entschieden:

   Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).

Siehe auch Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis

Zum Sachverhalt:


Der Kläger benutzte nach dem Unfall den zwar beschädigten, aber funktionsfähigen und verkehrssicheren PKW weiter, ohne ihn zu reparieren. Die erforderlichen Reparaturkosten schätzte der von ihm beauftragte Sachverständige auf 3.216,35 € ohne Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 5.900 € brutto. Die Beklagte ermittelte einen Restwert von 3.460 € für das beschädigte Fahrzeug. Sie zahlte an den Kläger den Differenzbetrag zwischen einem Nettowiederbeschaffungswert von 5.086,21 € und dem Restwert von 3.460 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 15 €. Der Kläger begehrt unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten die weitere Zahlung von 1.606,21 € nebst Zinsen.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seinen Anspruch - erfolglos - weiter.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... 1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass dem Geschädigten für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen".

2. Doch lässt das Berufungsgericht außer Betracht, dass das Integritätsinteresse des Geschädigten aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution grundsätzlichen Vorrang genießt und durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden darf. Auch greift es mit seiner Auffassung in die Ersetzungsbefugnis und Dispositionsfreiheit des Geschädigten ein.

a) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff. entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt. Im damaligen Fall hatte der Geschädigte seinen PKW repariert, um ihn weiter zu nutzen. Die Frage, ob in jedem Fall repariert werden muss, stellte sich deshalb nicht. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass der Geschädigte generell zur Reparatur verpflichtet sei, wenn er den erforderlichen Reparaturaufwand verlangt. Es ist nunmehr klarzustellen, dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Er kann es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.).


b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Geschädigte durch die bloße Weiternutzung des Fahrzeugs nur sein Interesse an der Mobilität zum Ausdruck bringe und dieses Interesse in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könne. Dabei bliebe die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB außer Betracht, nach der er zwischen den beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparaturkostenersatz oder Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug) grundsätzlich frei wählen kann. Auch steht es dem Geschädigten aufgrund seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die der Berechnung seines Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen, sondern sich anderweit behelfen oder die Entschädigungszahlung überhaupt einem sachfremden Zweck zuführen will, kann der Geschädigte Ersatz der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Wille des Geschädigten zur Reparatur kann nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 241). Der in der Reparaturbedürftigkeit zum Ausdruck gekommenen Einbuße, die sich im Vermögen des Geschädigten niedergeschlagen hat, steht die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Geldmittel gegenüber. Ob diese tatsächlich für eine Instandsetzung eingesetzt werden, liegt in der Disposition des Geschädigten (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 f.).

3. Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs im Sinn der oben zu 2. a) dargelegten Rechtsprechung des Senats kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert. Dann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 1257, 1258 f.). Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - aaO).



Deshalb stellt sich die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen. Diese Frage wird vom erkennenden Senat nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und von daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre. Deshalb erscheint in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht besondere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.

4. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug zwar zunächst weiter genutzt, jedoch nach ca. vier Monaten unrepariert veräußert. Unter diesen Umständen kann der Restwert bei der Schadensabrechnung nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar ist - wie oben unter 2. a) ausgeführt - der Anspruch auf die geschätzten Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger das Fahrzeug nicht repariert hat, doch ist der von den Parteien der Höhe nach nicht beanstandete Restwert in Abzug zu bringen, weil der Geschädigte das Fahrzeug in zu engem zeitlichem Abstand zum Unfall verkauft hat. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend. ..."


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