Das Verkehrslexikon

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Zum Quotenvorrecht und zur Kongruenz in der Vollkaskoversicherung

Zum Quotenvorrecht und zur Kongruenz in der Vollkaskoversicherung




Siehe auch
Forderungsübergang im Schadensfall
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Den Umfang des Forderungsübergangs, insbesondere das Kongruenzerfordernis der Schadenspositionen mit den Versicherungsleistungen im Kaskobereich erläutert Groß, Forderungsübergang im Schadensfall, DAR 1999, 337 ff. wie folgt:

   "Was im Einzelfall in der Sachversicherung zum kongruenten Schaden zählt, ist nicht immer leicht zu beantworten. Insbesondere im Zusammenhang mit der Kfz-Kaskoversicherung stellten und stellen sich insoweit - jedenfalls in Teilbereichen - nach wie vor umstrittene, für die Praxis der Schadensabwicklung relevante Fragen. In diesem Versicherungsbereich sind ausschließlich Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren Sachschadens (vgl. § 12 AKB) kongruent und damit nach § 67 Abs. 1 VVG übergangsfähig. Ansprüche auf Ersatz bloßer Sachfolgeschäden scheiden deshalb bereits im Ansatz für einen Forderungsübergang aus. Für die Abgrenzung dieser Schadensarten kommt es nicht wesentlich darauf an, welche Schäden der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag tatsächlich erstattet oder zu erstatten verpflichtet ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betroffenen Fahrzeuges berührt, dessen Wert mindert oder in der Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung im Sinne von § 249 Satz 2 BGB aufzuwenden.


Den klassischen Fall eines unmittelbaren Sachschadens stellen die infolge eines Schadensfalles erforderlichen Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten dar. Nach heute allgemeiner Auffassung fallen unter diese Schadenskategorie auch der technische und merkantile Minderwert des Unfallwagens sowie die Sachverständigenkosten für die Feststellung des Schadensumfanges. Diese Gutachterkosten werden vor allem aufgewandt, um das Ausmaß der Beschädigung des Kraftfahrzeuges zu ermitteln und deren Beseitigung in einer Werkstatt vorzubereiten. Sie dienen daher der Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges und damit der Herstellung des früheren Zustandes, betreffen also den Substanzschaden. Auf der Grundlage dieser letzteren Erwägung erscheint es entgegen einer in der Literatur vertretenen Mindermeinung nur konsequent, die Abschleppkosten ebenfalls dem unmittelbaren Sachschaden zuzuordnen.

Dagegen handelt es sich beim unfallbedingten Verdienstausfall des Geschädigten selbstverständlich um einen inkongruenten - nicht in den Anwendungsbereich des § 67 VVG fallenden - bloßen Sachfolgeschaden. Gleiches gilt für Mietwagenkosten, den Nutzungsausfall und die "allgemeinen Unkostenpauschalen".

Soweit im Schrifttum zu den Mietwagenkosten und zum Nutzungsausfall teilweise eine abweichende Auffassung vertreten wird und diese Schadenspositionen ,,als Ersatzbeschaffung auf Zeit" bzw. als abstrakt berechneter Wert des unfallbedingten Ausfalls des eigenen Kraftfahrzeuges bei Nichtinanspruchnahme eines Mietwagens dem unmittelbaren Sachschaden zugewiesen werden, bleibt m. E. unberücksichtigt, dass diese Positionen das Nutzungsinteresse betreffen, dieses aber nicht kaskoversichert ist."

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