Das Verkehrslexikon

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Zum Merkmal der "häuslichen Gemeinschaft" bei der Anwendung des Familienprivilegs

Zum Merkmal der "häuslichen Gemeinschaft" bei der Anwendung des Familienprivilegs




Siehe auch
Forderungsübergang im Schadensfall
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Um das Familienprivileg in Anspruch nehmen zu können, muß der Schädiger mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.

Dafür genügt es nicht, wenn die Angehörigen nur gemeinschaftlich wohnen. Erforderlich sind vielmehr regelmäßig die Begründung eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes, eine Gemeinschaft der Wirtschaftsführung, wie sie üblicherweise zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und Kindern besteht, und die Anlegung des Zusammenlebens auf eine gewisse Dauer.


In der Rechtsprechung wurde auf dieser Basis ein ,,Leben in häuslicher Gemeinschaft" beispielsweise für einen verheirateten 26-jährigen Sohn, der gemeinsam mit seiner Ehefrau das ausgebaute Dachgeschoß im Einfamilienhaus seiner Eltern bewohnte, bejaht, bei der vorübergehenden Aufnahme eines Bruders in die eigene Mietwohnung während dessen Wohnungssuche hingegen verneint.

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