Das Verkehrslexikon

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Zu den Grundsätzen des beamtenrechtlichen Forderungsübergangs im Schadensfall

Groß DAR 1999, 337 ff. (344): Zu den Grundsätzen des beamtenrechtlichen Forderungsübergangs im Schadensfall

Siehe auch Forderungsübergang im Schadensfall




Die Grundsätze des beamtenrechlichen Forderungsübergangs werden von Groß, Forderungsübergang im Schadensfall, DAR 1999, 337 ff. (344) wie folgt dargelegt:
"Nach § 87 a BBG und den entsprechenden Landesgesetzen gehen Schadensersatzansprüche des Beamten oder eines Versorgungsberechtigten wegen Körperverletzung oder Todes insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser Leistungen (z. B. Fortzahlung von Dienstbezügen, Gewährung von Beihilfen, Unfallfürsorge) zu erbringen hat.


Voraussetzungen und Inhalt dieser Legalzession stimmen in vielen Punkten mit § 116 SGB X überein. Der Forderungsübergang vollzieht sich - wie beim Sozialversicherungsträger - ebenfalls mit dem Unfall. Wird der Verletzte erst nach dem Schadensereignis Beamter, erfolgt der Forderungsübergang erst in diesem Zeitpunkt. Ferner setzt der Übergang zeitliche und sachliche Kongruenz voraus. Für das Familienprivileg gilt § 67 Abs. 2 VVG entsprechend. Das Quotenvorrecht des Beamten greift abweichend von § 116 Abs. 3 SGB X auch dann, wenn eine Quotierung des Anspruchs aus Rechtsgründen (§ 254 BGB) erforderlich ist.

Ein Übergang auf den Dienstherrn findet demnach nur statt, soweit der Ersatzanspruch nicht zur Deckung der Differenz zwischen der Leistung des Dienstherrn und dem quotierten Schadensersatzanspruch benötigt wird, also erst nach voller Deckung des kongruenten eigenen Schadens des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen (BGH VersR 1998, 639). Letzteres gilt nach zwei jüngeren Entscheidungen des VI. Zivilsenats des BGH (VersR 1997, 1537; VersR 1998, 639) auch dann, wenn zugunsten des geschädigten Beamten eine private Krankenversicherung eintritt, die dessen durch die Beihilfeleistungen des Dienstherrn nicht gedeckten (Rest-) Schaden ausgleicht. Insoweit findet allerdings gemäß § 67 Abs. 1 VVG ein Forderungsübergang auf den Krankenversicherer statt."