Das Verkehrslexikon

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Anwendung der Beweisregel des § 18 StVG zur Fahrzeugführerhaftung auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes?

Anwendung der Beweisregel des § 18 StVG zur Fahrzeugführerhaftung auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes?


Siehe auch Haftung des Fahrzeugführers




Unklar scheint in der Rechtsprechung zu sein, ob die Beweislastverteilung des § 18 StVG sich nur auf die materiellen Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz oder aber auch auf die immateriellen Ansprüche aus unerlaubter Handlung bezieht (vgl. einerseits OLG Hamburg VersR 1988, 858, andererseits OLG Oldenburg VersR 1991, 84).

Während das LG Freiburg VersR 1977, 749 (Urt. v. 16.12.1976 - 3 S 126/76) zu § 18 StVG konstatiert:
"Diese Vorschrift, die sich von § 823 Abs. 1 BGB im wesentlichen nur dadurch unterscheidet, dass sie eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast ... normiert ...",
unterscheidet Klimke VersR 1978, 988 ff. in seiner umfangreichen Besprechung der Entscheidung des LG Freiburg zwischen den beiden "Verschulden" des § 18 StVG und des § 823 BGB:
"... haftet für den immateriellen Schaden nur dann, wenn ihm von der Verletzten ein schadensursächliches Verschulden nachgewiesen werden kann. Es muss sich dabei um ein "echtes" Verschulden im Sinne von § 823 BGB handeln. Die nicht ausgeräumte gesetzliche Schuldvermutung aus 18 StVG reicht zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs ebenso wenig aus, wie sie als Abwägungsfaktor im Rahmen der Schadensausgleichung nach § 17 StVG herangezogen werden kann."
Hingegen stellt der BGH VersR 1971, 1063 ff. (Urt. v. 13.07.1971 - VI ZR 2/70) fest:
"... Das angefochtene Urteil kann aber insoweit keinen Bestand haben, als es eine Haftung beider Bekl. aus unerlaubter Handlung (§ 823 bzw. 831 BGB) verneint.

a) Der dritte Zivilsenat des BGH hat ausgesprochen (Urteil vom 24.02.1958 - III ZR 184/56 - LM GG Art. 34 Nr. 42 VersR 1958, 320), dass der Halter des Kfz. hinsichtlich eines Unfalls, für den der Fahrer aus § 18 StVG hafte, stets nach § 831 BGB haften müsse, sofern er nicht beweise, dass sich der Fahrer verkehrsrichtig (ordnungsgemäß) verhalten habe, welcher Beweis hier als nicht geführt angesehen worden ist. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen sieht der erk. Senat jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, in denen unkontrolliertes technisches Versagen nicht in Frage steht, keinen Anlass. Damit ergibt sich nach den bisherigen Feststellungen schon dem Grunde nach eine Haftung des Zweitbeklagten nach Deliktsrecht."