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Amtsgericht Ratzeburg Urteil vom 12.11.2004 - 6 OWi 364/04 - Das Halten des Handys in der Hand ist ordnungswidrig, wenn es zur Vor- oder Nachbereitung einer Kommunikation dient

AG Ratzeburg v. 12.11.2004: Das Halten des Handys in der Hand ist ordnungswidrig, wenn es zur Vor- oder Nachbereitung einer Kommunikation dient.


Das Amtsgericht Ratzeburg (Urteil vom 12.11.2004 - 6 OWi 364/04) hat zur ordnungswidrigen Handy-Benutzung folgendes entschieden:
  1. Eine unzulässige Benutzung eines Mobiltelefons liegt auch während der Vor- und Nachbereitungsphase eines Telefonates bzw. einer SMS vor, denn der gesetzliche Zweck der Vorschrift, der mentalen Überlastung und Ablenkung von der eigentlichen Fahraufgabe entgegen zu wirken, ist auch berührt, wenn die Kommunikation angebahnt oder abgeschlossen werden soll.

  2. Zur „Benutzung" bei Abschluss eines Telefonates gehört auch das Durchlaufen der Menüpunkte des Displays bis zum Weglegen des Gerätes.

Siehe auch Funktelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch des Mobiltelefons


Zum Sachverhalt: Der Betr. ist wie folgt im Verkehrszentralregister verzeichnet: 100 DM Geldbuße wegen verbotswidrigen Uberholens, rechtskräftig 22. 10. 1999; 175 DM Geldbuße und Fahrverbot von 1 Monat Dauer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h, rechtskräftig 30. 11. 1999; 250 DM Geldbuße und Fahrverbot von 1 Monat Dauer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h, rechtskräftig 1. 10. 2001; 40 € Geldbuße, wegen verbotswidrigen Uberholens, rechtskräftig 10. 5. 2002; 100 € Geldbuße wegen Abstandsunterschreitung von weniger als 4/10 des halben Tachowertes, rechtskräftig 10. 10. 2002. Ferner ist er durch am 9. 9. 2004 rechtskräftige Entscheidung des OLG Schleswig abermals wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden.

Am 24. 5. 2004 um 18.13 Uhr befuhr der Betr. als Führer des Pkw RZ – ... die Bundesstraße in A, wobei er sein Mobiltelefon mit der linken Hand ca. 50 cm vom Körper weg nach vorne hielt.

Hiervon hat sich das Gericht in der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung überzeugt. Die Beobachtung des Polizeibeamten K hat der Betr. selbst bestätigt. Offen geblieben ist dagegen in der Hauptverhandlung, ob der Betr. das Telefon auch akut zur Kommunikation mit einer anderen Person benutzte. Der Betr. hat hierzu angegeben, dass er ausweislich einer Mitteilung seines Telefonanbieters um 18.09 Uhr ein Telefongespräch von seinem Gerät aus geführt hatte. Gegen den Betr. wurde wegen Verstoßes gegen die Pflichten einer Fahrzeugführers nach § 23 StVO eine Geldbuße von 35 Euro festgesetzt.


Aus den Entscheidungsgründen:

Das Gericht erkennt in der Handlungsweise des Betr. eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 1 a i. V. m. 49 StVO. Hiernach ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er das Mobiltelefon hierfür hält.

1. Eine Benutzung des Mobiltelefons liegt auch während der Vor- oder Nachbereitungsphase eines Telefonates bzw einer SMS vor. Denn der gesetzliche Zweck der Vorschrift, der mentalen Überlastung und Ablenkung von der eigentlichen Fahraufgabe entgegenzuwirken, ist auch berührt, wenn die Kommunikation angebahnt oder abgeschlossen werden soll. Das hat der Gesetzgeber in der Begründung zu § 23 1a StVO klargestellt (Begründung zur ÄndVO v. 11. 12. 2000 VBl 01, 8, abgedruckt in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, Rdnr. 4 zu § 23 StVO). Hier heißt es neben dem Gespräch seien „sämtliche Bedienfunktionen” als Benutzung des Telefons anzusprechen. Das OLG Hamm hat (in NZV 2003, 98 f.) unter Verweis auf die Gesetzesbegründung die Benutzung allein danach beurteilt, ob das Handy gehalten wird.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gehören zur Benutzung des Mobiltelefons bei Abschluss eines Telefonates auch die Rückkehr in den Ruhe- oder Bereitschaftszustand des Telefons durch Durchlaufen der Menüpunkte des Displays bis zum Weglegen des Gerätes. Das ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut von § 23 I a StPO, der ausdrücklich auf das Halten des Telefons abstellt. Diese Formulierung legt es nahe, die Benutzung nach dem Gespräch bis zu dem Zeitpunkt anzunehmen, zu welchem das Telefon nicht mehr gehalten wird. Diese Auslegung wurzelt weiter in der gesetzlichen Intention, beide Hände und die Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers der Bewältigung der Fahraufgabe zu widmen, wie sie in der genannten Begründung zum Ausdruck kommt. Denn erst nach dem Ablegen des Geräts ist die volle Aufmerksamkeit des Fahrers wieder hergestellt.

2. Wegen der auffälligen zeitlichen Nähe zum vom Betr. eingeräumten Telefonat um 18.09 Uhr geht das Gericht davon aus, dass der Betr. sich zumindest noch in der Nachbereitung des von ihm getätigten Anrufes befand, als er von den Polizeibeamten beobachtet wurde. Dies ergibt sich daraus, dass der Zeuge H bei seiner Vernehmung angegeben hat, die von ihm auf dem Aufnahmezettel vermerkte Uhrzeit 18.13 Uhr gebe nicht unbedingt den exakten Zeitpunkt des Vorfalls wieder, da er diesen beim Niederschreiben durch überschlägige Rückrechnung schätze. Hierbei könne durchaus eine Abweichung von 1 - 4 Minuten vorkommen. Schließlich lässt die vom Betr. geschilderte Haltung auf eine Bedienung des Telefons schließen.

3. Darüber hinaus könnte das Halten eines Mobiltelefons in der vom Betr. angegebenen Weise auch dann ordnungswidrig i. S. d. § 23 I StVO sein, wenn ein konkreter Zusammenhang zur Kommunikation gerade nicht ersichtlich ist. Die Entscheidung des OLG Hamm in NZV 2003, 98 f weist zu Recht in diese Richtung. Denn im Unterschied zur Aufnahme irgendeines anderen Gegenstandes im Fahrzeug besteht beim Mobiltelefon jederzeit die Möglichkeit, eine Kommunikation und damit die vom Gesetzgeber verpönte Ablenkung zu bewirken. So kann den Betr. ein spontaner Anruf erreichen, ebenso eine unerwartete SMS. Durch die Teilung der Aufmerksamkeit zwischen Fahreraufgaben und Beschäftigung mit dem Telefon kann es auch zu unbeabsichtigten Tastenberührungen kommen, durch die weitere Kommunikationsfolgen, etwa die Auslösung einer Kurzwahl, hervorgerufen werden können. Diese Frage muss aber nicht entschieden werden, da der Betr. das Telefon hier - jedenfalls im Nachgang zu einem Gespräch - benutzt und nicht lediglich gehalten hat.

4. Das Gericht hat gegen den Betr. nach §§ 24 StVG i. V. m. 17 OWiG eine Geldbuße von 35 € festgesetzt. Die seit der Novelle des Bußgeldkataloges zum 1. 4. 2004 eingeführte Regelbuße von 40 € hat das Gericht deswegen nicht festgesetzt, weil nicht feststeht, ob sich der Betr. noch in einem Kommunikationsvorgang befand. Das Gericht geht davon aus, dass es grundsätzlich angemessen wäre, den Betr. bei Benutzen eines Mobiltelefons ohne Kommunikation zu einem Bußgeld von 20 € zu verurteilen. Im Hinblick auf die aufgeführten erheblichen Voreintragungen des Betr. im Verkehrszentralregister, die ausnahmslos Verstöße in der Position des Fahrzeugführers betreffen und somit präjudizierende Wirkung für den hiesigen Verstoß entfalten, erscheint dem Gericht eine Erhöhung auf die tenorierte Summe - gerade unterhalb der Festsetzung des Bußgeldkataloges - angebracht und ausreichend.



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