Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 06.07.2005 - 2 Ss OWi 177/05 - Das in die Hand-Nehmen eines Handys zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display ist unerlaubt gem. § 23 Abs. 1a StVO

OLG Hamm v. 06.07.2005: Das in die Hand-Nehmen eines Handys zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display ist unerlaubt gem. § 23 Abs. 1a StVO.


Das OLG Hamm (Beschluss vom 06.07.2005 - 2 Ss OWi 177/05) hat zur Handybenutzung in einem Fall, in dem der Betroffene dieses zum Ablesen der Uhrzeit in die Hand genommen hatte, entschieden:
Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen.


Siehe auch Funktelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch des Mobiltelefons


Zum Sachverhalt: Am 19.07.2004 um 17:55 Uhr befuhr der Betroffene die Volmestraße in Lüdenscheid-Brügge in Fahrtrichtung Kierspe mit dem Pkw MK-SD 7681. Er hatte zu diesem Zeitpunkt sein Mobiltelefon in der Hand und schaute auf das Display des Mobiltelefons.

Der Betroffene erklärte, er habe zum Tatzeitpunkt kein Telefonat geführt, sondern lediglich die Uhrzeit auf dem Display des Mobiltelefons abgelesen. Dazu habe er das Gerät in die Hand genommen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er "hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält". Zur Auslegung des Begriffs "Benutzung" im Sinne dieser Vorschrift hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. November 2002 in 2 Ss OWi 1005/02, abgedruckt in NZV 2003, 98, ausgeführt, dass nicht differenziert wird, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird. Es ist vielmehr jegliche Nutzung untersagt, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Ziel des Gesetzgebers war es zu gewährleisten, "dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung des Mobiltelefons schließt daher neben dem Gespräch im öffentlichen Fernnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein. Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss" (Begründung zur ÄnderungsVO v. 11. Dezember 2000 (VBl. 2001, 8).

Unter den Begriff der "Benutzung" im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO fällt demzufolge auch die Nutzung eines Mobiltelefons als "Organisator", wenn es dabei in die Hand genommen wird. Davon erfasst wird auch das vorliegende Ablesen der Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons. Auch hierbei handelt es sich um eine "Handhabung bei der Bedienung des Gerätes". Entscheidend ist, dass der Betroffene das Handy aufgenommen hat und "nicht beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hatte". Gerade dies wollte der Gesetzgeber verhindern, so dass die durch das Amtsgericht vorgenommene Auslegung der gesetzgeberischen Intention bei Einführung der neuen Vorschrift entspricht, die gerade im Hinblick darauf erfolgt ist, die mit der Bedienung eines Mobiltelefons verbundenen Gefahren auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Soweit der Betroffene das Ablesen der Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons mit dem Ablesen der Uhrzeit von dem Ziffernblatt einer am Handgelenk getragenen Uhr gleichstellen will, ist dieser Vergleich nicht zutreffend. Von Letzterem gehen die beschriebenen Gefahren gerade nicht aus, da die Hände hierzu am Lenkrad verbleiben können. ..."