Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 22.08.2006 - 2 Ss OWi 528/06 - Zur Beurteilung der Einlassung des Betroffenen, er habe nicht mit einem Handy telefoniert, sondern sich mit einem Akkurasierer, der wie ein Handy aussieht, rasiert, als unglaubhafte Schutzbehauptung

OLG Hamm v. 22.08.2006: Zur Beurteilung der Einlassung des Betroffenen, er habe nicht mit einem Handy telefoniert, sondern sich mit einem Akkurasierer, der wie ein Handy aussieht, rasiert, als unglaubhafte Schutzbehauptung.


Das OLG Hamm (Beschluss vom 22.08.2006 - 2 Ss OWi 528/06) hat entschieden:
Zur Beurteilung der Einlassung des Betroffenen, er habe nicht mit einem Handy telefoniert, sondern sich mit einem Akkurasierer, der wie ein Handy aussieht, rasiert, als unglaubhafte Schutzbehauptung.


Siehe auch Funktelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch des Mobiltelefons


Zum Sachverhalt: Dem Betr. wurde Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt vorgeworfen.

Das AG hat den Betr. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 I a, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betr., deren Zulassung er beantragt hat.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig zu verworfen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Beweiswürdigung und die Feststellungen sind ... grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten.

...

Der Senat weist darauf hin, dass es in keiner Weise zu beanstanden ist, dass das AG der Einlassung des Betr., er habe nicht mit einem Handy telefoniert, sondern sich mit einem Akkurasierer, der wie ein Handy aussehe, rasiert, nicht gefolgt und sie als Schutzbehauptung angesehen hat. Gegen die Richtigkeit dieser Einlassung spricht schon, dass der Betr. sie nicht sofort nach dem Anhalten gegenüber den Polizeibeamten geltend gemacht hat, sondern erst in der Hauptverhandlung beim AG. Nichts hätte aber näher gelegen als der sofortige Hinweis auf den Akkurasierer, wenn er denn tatsächlich benutzt worden wäre. Auch die mit der Rechtsbeschwerdebegründung weiter mitgeteilte Einlassung, die sich bewegenden Lippen des Betr. seien darauf zurückzuführen, dass der Betr. zur Musik des Radios gesungen habe, entbehren angesichts der Gesamtumstände eines ernsthaften Hintergrundes und stützen nur den vom AG gezogenen Schluss. ..."