Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Die Einziehung des Fahrzeugs

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Die Einziehung des Fahrzeugs


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot und Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten




Wenn das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter "verschärften" Bedingungen geschieht, kommt auch eine Einziehung des Fahrzeugs in Betracht.

Die Voraussetzungen hierfür sind für Führer und Halter gleich; es muss
  • entweder die Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht oder durch die Führerscheinbehörde entzogen worden sein oder

  • ein Fahrverbot wirksam gewesen sein oder

  • das Führen des Kfz während des Laufs einer sog. isolierten Sperrfrist geschehen sein oder

  • eine Wiederholungstat innerhalb von drei Jahren nach einer Verurteilung wegen Fahrens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorliegen.

Weitere Voraussetzung der Einziehung ist, dass das Fahrzeug
  • entweder dem Täter selbst gehört oder

  • zu befürchten ist, dass mit dem Fahrzeug weitere Straftaten begangen werden.

    In diesem Fall ist es nicht nötig, dass das Fahrzeug dem Täter selbst gehört. Auch ein beispielsweise auf Kredit gekaufter Pkw, der auf Grund der Sicherungsübereignung der Bank gehört, kann eingezogen werden, wenn die genannte Befürchtung begründet ist.
Die Einziehung ist eine Nebenstrafe. Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; es muss bezüglich der Schwere der Tat und des Täterverschuldens im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Einziehung stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Hierzu muss insbesondere auch der Wert des Fahrzeugs festgestellt werden.

Eine Einziehung kommt nicht in Betracht, wenn das Fahren ohne Fahrerlaubnis nur fahrlässig begangen wurde.

Die Einziehung eines Fahrzeugs, das einem vom Fahrer personenverschiedenen Halter gehört, ist dann zulässig, wenn der Halter wiederholt leichtfertig ermöglicht hat, dass mit dem Fahrzeug Straftaten begangen wurden.