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Kammergericht Berlin Beschluss vom 06.10.1999 - (3) 1 Ss 269/99 (80/99) - Die Nebenstrafe der Einziehung wirkt sich auf die gesamte Strafzumessung aus

KG Berlin v. 06.10.1999: Die Nebenstrafe der Einziehung wirkt sich auf die gesamte Strafzumessung aus


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 06.10.1999 - (3) 1 Ss 269/99 (80/99)) hat zu den Voraussetzungen der Einziehung des Fahrzeugs entschieden:
Die Nebenstrafe der Einziehung wirkt sich auf die gesamte Strafzumessung aus. Um die Verhältnismäßigkeit überprüfen zu können, muss der Wert des Fahrzeugs festgestellt und müssen eventuelle Einkommensverschlechterungen bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug berücksichtigt werden.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, den VW-Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen ... eingezogen und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von 24 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die nach dem Inhalt des Rügevorbringens wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten beanstandete die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hatte vorläufigen Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Amtsgericht hat die Einziehung lediglich mit folgendem Satz begründet:
"Gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG unterliegt der Pkw ..., der sich im Eigentum des Angeklagten befindet, der Einziehung".
Dieser pauschalen Formulierung kann schon nicht eindeutig entnommen werden, ob die Einziehung als Nebenstrafe nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB oder als Sicherungsmaßnahme nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB angeordnet werden sollte. Auch wenn die Einziehung auf § 21 Abs. 3 StVG gestützt wird, müssen die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vorliegen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 35. Aufl., § 21 Rdn. 24 m.N.).

Die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist als Nebenstrafe Teil der Strafzumessung. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung müssen auch die Auswirkungen einer derartigen Einziehung berücksichtigt werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl., § 46 Rdn. 5 m.N.), insbesondere also der Wert des Einziehungsgegenstandes (vgl. OLG Köln VRS 85, 219, 220 m.N.). Ohne Feststellungen hierzu kann nicht geprüft werden, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74 b Abs. 1 StGB) beachtet worden ist. Bei einer Sicherungseinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ebenfalls (vgl. Eser in Schönke-Schröder, StGB 25. Aufl., § 74 Rdn. 41; § 74 b Rdn. 2 und 5). Auch hier muß das Gericht die wirtschaftliche Auswirkung abwägen, wobei es insbesondere auch auf den Wert des Einziehungsgegenstandes ankommt (vgl. Tröndle/Fischer, § 74 b StGB Rdn. 3 m.N.).

Das Amtsgericht hat über den Wert des eingezogenen Fahrzeugs keinerlei Feststellungen getroffen; aufgrund des in dem Urteil mitgeteilten Fahrzeugtyps (VW-Kombi) kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Tatfahrzeug so geringwertig war, daß eine Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd auswirken konnte (vgl. BGH NStZ 1985, 362). Es kommt hinzu, daß der Angeklagte das Fahrzeug nach den Feststellungen gewerblich eingesetzt hat. Infolgedessen hätte sich das Amtsgericht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß die Einziehung zusätzlich zu dem Verlust des Fahrzeugs auch zu einer Einkommensminderung des Angeklagten führen würde. Schließlich fehlt jede Erörterung der Frage, ob weniger einschneidende Maßnahmen als die Einziehung (§ 74 b Abs. 2 StGB) ausgereicht hätten.

Wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Entscheidung über die Einziehung und der Strafzumessung muß der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden. Der Senat weist die Sache in diesem Umfang nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück. ..."



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