Das Verkehrslexikon

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BayObLG Beschluss vom 17.04.1996 - 1 ObOWi 85/96 - Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Hinterherfahren

BayObLG v. 17.04.1996: Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Hinterherfahren


Das BayObLG (Beschluss vom 17.04.1996 - 1 ObOWi 85/96) hat entschieden:
Die Annahme, aus einer in einem nachfolgenden Fahrzeug vom ungeeichten Tachometer abgelesenen Geschwindigkeit von 180 km/h ergebe sich eine Mindestgeschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs von 144 km/h (Sicherheitsabschlag von 20%), bedarf auch bei einer Messstrecke von 2.000 m näherer Begründung zur höchsten für möglich gehaltenen Abstandsveränderung, wenn der Abstand 600 m betragen hat.


Siehe auch Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren oder Vorausfahren


Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat am 17.11.1995 den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Nach den Feststellungen fuhr der Betroffene am 12.4.1995 mit einem Pkw auf der B 388 in Richtung P. und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 44 km/h.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte - vorläufigen - Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Im angefochtenen Urteil wird dargelegt, der Polizeibeamte sei mit einem Polizeifahrzeug, dessen Tachometer ungeeicht war, dem Betroffenen nachgefahren. Die Nachfahrstrecke habe mehr als 2 000 m und der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen ca. 600 m betragen. Während der gesamten Nachfahrstrecke habe das Polizeifahrzeug einen Tachostand von 180 km/h aufgezeigt. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 20 % ergebe sich somit eine vom Betroffenen mindest gefahrene Geschwindigkeit von 144 km/h.

Diese Feststellungen ermöglichen es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht nachzuprüfen, ob die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung rechtsfehlerfrei ermittelt worden ist.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Feststellung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges durch Vergleich mit der Geschwindigkeit eines nachfolgenden Polizeifahrzeugs grundsätzlich eine genügende Beweisgrundlage für die Annahme einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit sein kann. Ob dies im Einzelfall möglich ist und welcher Abzug bejahendenfalls zur Ausscheidung in Betracht kommender Fehlerquellen von der im Polizeifahrzeug angezeigten Geschwindigkeit zu machen ist, hängt insbesondere davon ab, welche Länge die Messstrecke auswies, welcher Abstand eingehalten wurde und in welchem Maße sich dieser auf der Messstrecke höchstens verringert haben kann.

War das nachfolgende Fahrzeug mit einem ungeeichten Tachometer ausgerüstet, berücksichtigt ein Sicherheitsabschlag von 20 % bei guten allgemeinen Sichtverhältnissen grundsätzlich alle zugunsten des Täters in Betracht kommenden Fehlerquellen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal ganzen Tachowert, den das nachfahrende Fahrzeug anzeigt, nicht übersteigt, der Abstand ungefähr gleich bleibt, die Nachfahrstrecke rund das Fünffache des Abstandes beträgt und der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen wird. Wenn keine Anhaltspunkte für außergewöhnliche Umstände vorliegen, entfallen in der Regel 16 % des Abschlages auf mögliche Fehlerquellen der Geschwindigkeitsanzeige des nachfolgenden Fahrzeugs (Tachometerabweichung, Reifenverschleiß, Reifenluftdruck, Reifenfertigungstoleranz, Antriebsschlupf) und 4 % auf eine nicht ausschließbare unbemerkte Abstandsverringerung.

Im vorliegenden Fall konnte demnach das Amtsgericht zwar davon ausgehen, dass das Polizeifahrzeug mit einer etwa gleichbleibenden mittleren Geschwindigkeit von mindestens 151,2 km/h nachgefahren ist, jedoch rechtfertigt der große Abstand von 600 m hier nicht ohne weiteres die Annahme, die Ungenauigkeit der Abstandsschätzung des nachfahrenden Zeugen sei mit 4 % des abgelesenen Wertes ausreichend berücksichtigt, auch wenn die Nachfahrstrecke mindestens 2 000 m betragen und der Zeuge bekundet hat, der Abstand habe sich nicht verringert. Bei größeren Abständen ist die Möglichkeit eines hohen relativen Schätzfehlers naheliegend (vgl. Hacks DAR 1961, 153 /154; Bullert DAR 1964, 121 , 124/125 a.E.; KG NZV 1991, 119 ). Zwar kann die Auswirkung solcher Schätzfehler durch eine entsprechend lange Messstrecke (Nachfahrstrecke) ausgeglichen werden. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, muss der Tatrichter aber in nachprüfbarer Weise im Urteil durch Angabe der Anknüpfungstatsachen, die die Zuverlässigkeit eines so gewonnenen Messergebnisses ergeben, darlegen.

Der im vorliegenden Fall wegen einer möglichen Abstandsunterschreitung enthaltene Sicherheitsabschlag von 7,2 km/h (das sind vier Prozent des abgelesenen Tachowertes von 180 km/h und damit 5 % der dem Betroffenen angelasteten Höchstgeschwindigkeit von 144 km/h) wäre nur dann ausreichend, wenn trotz des großen Abstandes von 600 m zuverlässig feststünde, dass der relative (prozessuale) Abstands-Schätzfehler nicht mehr als 5 %, das sind hier 100 m (= 2000 x 0,05, vgl. Mühlhaus/Janiszewski StVO 14.Aufl. § 3 Rn.81), beträgt. Das Rechtsbeschwerdegericht kann hier die Feststellung der dem Betroffenen angelasteten Höchstgeschwindigkeit nur dann auf Rechtsfehler überprüfen, wenn im Urteil dargelegt ist, wie und aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen (Straßenverlauf im Bereich der Messstrecke, uneingeschränkte Sicht auf das vorausfahrende Fahrzeug, Leistungskriterien des Polizeifahrzeugs, Erfahrung des nachfahrenden Polizeibeamten mit solchen Geschwindigkeitsmessungen) das Amtsgericht diese durch den großen Abstand bedingte Fehlerquelle eingegrenzt hat.

III.

Da solche die Schuldfeststellungen betreffenden Darlegungen fehlen, ist das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben ( § 353 StPO , § 79 Abs.3 OWiG ). Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Richter des Amtsgerichts Eggenfelden zurückverwiesen (§ 79 Abs.5 Satz 1, Abs.6 OWiG).

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht an die Zusammensetzung des Gesamtsicherheitsabschlages (16 % + 4 %) nicht gebunden ist. Der Abzug dieses Toleranzwertes dient in den Fällen, bei denen die Vorgaben der Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung, Anlage 2 a des Bayerischen Staatsministeriums des Innern eingehalten worden sind, wie auch bei sonstigen standardisierten Messverfahren der Vereinfachung der Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellungen zum objektiven Tathergang. Soweit die Messvorgaben - wie hier beim Abstand - nicht eingehalten sind oder der Tatrichter von den anerkannten Toleranzen abweichen will - hier z.B. bei der Mindestgeschwindigkeit des nachfahrenden Polizeifahrzeugs - so bedarf dies einer auf Tatsachen gestützten näheren Begründung. ..."



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