Das Verkehrslexikon

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Ausnahmen vom Gesamtschau-Grundsatz (Haftungseinheit)

Ausnahmen vom Gesamtschau-Grundsatz (Haftungseinheit)


Siehe auch Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage




Es kann es Fälle geben, in denen die Grundsätze der Gesamtabwägung nicht anzuwenden sind:

Namentlich, wenn bereits die Tat- und Zurechnungsbeiträge der anderen Schadensbeteiligten zu einem gemeinsamen Verursachungsbeitrag "verschmolzen" waren, bevor der Kausalbeitrag des Geschädigten auf diesen schon vollendeten Sachverhalt einwirkte, ist eine Einzelabwägung vorzunehmen und stehen sich die mehreren Erstbeteiligten (als Haftungs-, Zurechnungs- bzw. Tatbeitragseinheit) und der Geschädigte mit einer einheitlichen Quote gegenüber (BGH VersR 1970, 111; BGH VersR 1974, 34; OLG Frankfurt VersR 1988, 750).


Beispiele:

  • Erst geraume Zeit, nachdem es zu einer Kettenkollision zwischen mehreren BAB-Fahrern gekommen war, kommt der Geschädigte angefahren und fährt infolge mangelnder Aufmerksamkeit in die Unfallstelle hinein;

  • eine Polizeistreife stellt einen betrunkenen Autofahrer, die beteiligten Fahrzeuge stehen verkehrsbehindernd auf der Fahrbahn, ein Dritter kollidiert infolge zu hoher Geschwindigkeit mit einem der Fahrzeuge (hier bilden die Polizeibeamten und der Betrunkene zusammen eine Haftungseinheit gegenüber dem späteren Geschädigten).