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OLG Celle Urteil vom 22.03.1990 - 5 U 129/88 - OLG Celle v. 22.03.1990: Über das Erfordernis der "Gesamtschau" bei Abwägung der Haftungs- und Ausgleichsanteile aus einer Mehrfachkollision von Lkw

OLG Celle v. 22.03.1990: Über das Erfordernis der "Gesamtschau" bei Abwägung der Haftungs- und Ausgleichsanteile aus einer Mehrfachkollision von Lkw


Das OLG Celle (Urteil vom 22.03.1990 - 5 U 129/88) mit der Gesamtabwägung beschäftigt und u.a. auch anschaulich die rechnerische Quotenbildung erläutert:
Der Ausgleich der aus einem Schadensereignis als Gesamtschuldner verpflichteten Parteien geschieht im Rahmen der "Gesamtschau": Es sind der Umfang der Gesamtschuld zu ermitteln und die daraus resultierende anteilige Ausgleichsforderung des Gesamtschuldners bzw dessen Haftpflichtversicherung, die Leistungen an einen Sozialversicherungsträger erbracht hatte. Die Gesamtschuld besteht nicht in Höhe der geringsten Quote aus der Einzelabwägung der Verantwortlichkeit des Geschädigten im Verhältnis zu den Beteiligten Gesamtschuldnern, sondern ermittelt sich aus der Kombination der wechselseitigen Beteiligungen.


Siehe auch Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen und Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage


Zum Sachverhalt:

"...Ein bei der Kl. haftpflichtversicherter Lastzug (Motorwagen und Hänger), der von dem Berufskraftfahrer B. gesteuert wurde, befuhr die Bundesautobahn in Richtung H. auf dem Hauptfahrstreifen wegen eines verdächtigen Geräuschs verlangsamte B. seine Geschwindigkeit der ihm folgende niederländische Lastzug (Sattelaufleger) der Zweitbekl., vom Erstbekl. gelenkt, fuhr in der Dunkelheit ungebremst auf. Der in dritter Position folgende, von dem Berufskraftfahrer W. gelenkte Lastzug (Motorwagen und Hänger) fuhr ebenfalls ungebremst auf den Lastzug der Bekl. auf, dessen Beleuchtung nach Behauptung von W. infolge der vorangegangenen Kollision ausgefallen war. W. wurde schwer verletzt, sein Beifahrer L. getötet.

In einem bei dem LG anhängig gewesenen Rechtsstreit hatte W. die Kl. (als Haftpflichtversicherer des ersten Lastzugs) und die beiden Bekl. als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das LG hatte u. a. durch Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens zum Unfallhergang Beweis erhoben. Alsdann schlossen die Parteien jenes Rechtsstreits am 15.12.1982 einen Vergleich, in welchem die Bekl. und die Kl. sich zu (weiteren) Zahlungen an W. verpflichteten außerdem wurde das Verhältnis der gegenseitigen Verantwortlichkeiten festgelegt, demzufolge W. für 2/5, die Bekl. für 2/5 und die Kl. für 1/5 des Schadens einzutreten hatten. Ausdrücklich lautete der Vergleich dahin, daß die Kl. und die Bekl. im Verhältnis zu W. keine Gesamtschuldner sein sollten die auf die SVT übergegangenen Ansprüche sollten von dem Vergleich ausgenommen ("nicht erfaßt") sein.

Die Kl. hatte inzwischen aufgrund von Teilungsabkommen an die SVT der Hinterbliebenen des Getöteten L. und des Verletzten W. erhebliche Leistungen erbracht, nach ihrer Behauptung im Gesamtbetrag von bisher 150000 DM. Dieser entspreche, so behauptete sie, einem Anteil von 60 % des Gesamtaufwands der SVT. Grundlage für diese Leistungen an die SVT sei neben dem Teilungsabkommen auch die im Vorprozeß mit dem Geschädigten W. festgelegte Verteilung der gegenseitigen Verantwortlichkeiten. Von den bisherigen Aufwendungen der Kl. hätten entsprechend der Vereinbarung im Vorprozeß die Bekl. (als Gesamtschuldner) 2/3, nämlich 40 % (2/5) der Gesamtaufwendungen zu erstatten, also 100000 DM nebst Zinsen. Diesen Betrag machte die Kl. mit der Klage geltend.

Außerdem begehrte sie die Feststellung der entsprechenden anteiligen Verpflichtung der Bekl., soweit sie weitere Leistungen an die SVT zugunsten W. erbracht habe und noch zu erbringen haben werde.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte teilweise Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... 3. Der Ausgleich der als Gesamtschuldner aus dem Schadensereignis vom 19.6.1978 verpflichteten Parteien geschieht im Rahmen der "Gesamtschau": Es sind der Umfang der Gesamtschuld zu ermitteln und die daraus resultierende anteilige Ausgleichsforderung der Kl. Die Gesamtschuld besteht nicht in Höhe der geringsten Quote aus der Einzelabwägung der Verantwortlichkeit des Geschädigten im Verhältnis zu den beteiligten Gesamtschuldnern, sondern ermittelt sich aus der Kombination der wechselseitigen Beteiligungen (Nachweise und Berechnungsmethode bei Hartung VersR 80, 797):

a) Ausgangspunkt ist das oben festgelegte Verhältnis der Verantwortlichkeiten des Geschädigten und der gesamtschuldnerisch haftenden Schädiger: 2 (Geschädigte = SVT) zu 2 (Bekl.) zu 1 (Kl.), d. h., beide Schädiger haben insgesamt nicht mehr als 60 % des Unfallschadens (3/5) zu erstatten. In diesen 60 % sind sowohl die beiden Einzelschulden als auch die Gesamtschuld der Parteien dieses Rechtsstreits enthalten.

b) Zu berücksichtigen ist ferner die Verantwortlichkeit der Gesamtschuldner aus der Einzelabwägung im Verhältnis zum mitverantwortlichen Geschädigten. Hiernach haftet die Kl. im Verhältnis 1 zu 2 (s. oben), d. h. auf höchstens 1/3, die Bekl. haften im Verhältnis 2 zu 2 (= 1 zu 1, s. oben), d. h. auf höchstens die Hälfte.

c) Die Summe beider Schulden aus der Einzelabwägung beträgt (50 + 33 1/3) = 83 1/3 %. Da aber nach dem Verhältnis der gegenseitigen Verantwortlichkeiten die Gesamtschuldner nicht mehr schulden als 60 % des Schadens, errechnet sich ein "Überschuß" von 23 1/3 %. Dies ist zugleich im Sinne der Gesamtschau die Gesamtschuld. Mit Hilfe der Algebra kann dieser Gedankengang wie folgt veranschaulicht werden:

Wenn x die Gesamtschuld ist, y die Einzelschuld der Kl. und z die Einzelschuld der beiden Bekl., so ist x + y + z = 60, x + y = 33 1/3 und x + z = 50 die rechnerische Auflösung dieser Gleichung ergibt: x = 23 1/ 3. d) Der Anteil der Kl. an der Gesamtschuld bestimmt sich wie folgt:

aa) die Schuld der Kl. aus der Einzelabwägung im Verhältnis zum Geschädigten beträgt höchstens 33 1/3 % die Gesamtschuld aus der Sicht der Gesamtschau beträgt (./.) 23 1/3 % die Einzelschuld der Kl. im Rahmen der Gesamtschau beträgt somit 10 % (Kontrolle mit Hilfe der Algebra: Die Auflösung der oben angegebenen Gleichung ergibt: y = 10).

Die Schuld der beiden Bekl. aus der Einzelabwägung beträgt höchstens 50 % die Gesamtschuld im Sinne der Gesamtschau beträgt für beide Bekl. (./.) 231/3 % ihre Einzelschuld im Sinne der Gesamtschau beträgt somit 26 2/3 % (Kontrolle mit Hilfe der Algebra: Die Auflösung der oben angegebenen Gleichung ergibt: z = 26 2/3).

bb) Die Anteile der Kl. und der Bekl. an der Gesamtschuld ergeben sich nunmehr aus der Differenz zwischen dem Anteil der Verantwortlichkeit im Rahmen der Gesamtschau und den oben errechneten Einzelschulden aus der Gesamtschau.

Im Verhältnis der Beteiligung der Geschädigten und der Gesamtschuldner soll die Kl. nach dem oben festgesetzten Verteilungsschlüssel einstehen für 1/5, das sind 20 % ihre Einzelschuld innerhalb der Gesamtschau beträgt (./.) 10 %, so daß sich ein Anteil an der Gesamtschuld ergibt in Höhe von 10 %.

Die Bekl. sollen nach dem oben dargestellten Verhältnis der gegenseitigen Verantwortlichkeiten nicht mehr aufkommen als für 40 % des Schadens, ihre Einzelschuld aus der Gesamtschau beträgt (./.) 26 2/3 %, dem entspricht ihr Anteil an der Gesamtschuld von 13 1/3 % (Kontrolle: 10 + 13 1/3 = 23 1/3).

e) Es haben somit beide Parteien gesamtschuldnerisch für 231/3 des Schadens aufzukommen sofern die Kl. in diesem Umfang den Schaden ausgleicht, d. h. entsprechende Leistungen der SVT erstattet, sind ihr die Bekl. in Höhe von 13 1/3 des Schadens ausgleichspflichtig nach § 426 BGB.

Das bedeutet konkret: Wenn man davon ausgeht, daß die Kl. berechtigte Ansprüche der SVT in Höhe von (3/5 von 250000 DM =) 150000 DM erfüllt hat, so kann sie von den Bekl. als Ausgleichsanspruch im Rahmen der Gesamtschuld nur (13 1/3 % von 250000 DM =) 33333,33 DM erstattet verlangen.

Nach diesem Verhältnis entscheidet der Senat auch über das Feststellungsbegehren der Kl. zu ihren Gunsten das weiter gehende Feststellungsbegehren bleibt ohne Erfolg, insoweit verbleibt es bei der Klageabweisung des angefochtenen Urteils."