Das Verkehrslexikon

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OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.05.1995 - 2 Ws (B) 210/95 OWiG - Zu den Anforderungen an kommunale Geschwindigkeitsmessungen durch private Firmen und deren Verwertung

OLG Frankfurt am Main v. 10.05.1995: Zu den Anforderungen an kommunale Geschwindigkeitsmessungen durch private Firmen und deren Verwertung


Siehe auch Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit



Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.05.1995 - 2 Ws (B) 210/95 OWiG) hat entschieden:
Von kommunalen Ordnungsbehörden angeordnete Geschwindigkeitsmessungen zur Verkehrsüberwachung im Hinblick auf die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren dürfen nur dann von privaten Dritten vorgenommen werden, wenn ein Beamter oder Angestellter der kommunalen Ordnungsbehörde daran teilnimmt, der von seinen Kenntnissen her in der Lage ist, ihre Durchführung zu überwachen und gegebenenfalls leitend einzugreifen. Ist das nicht der Fall, besteht lediglich ein Beweiserhebungsverbot. Ein Beweisverwertungsverbot wird aber begründet, wenn die Verantwortlichen der kommunalen Ordnungsbehörde seine fehlende Sachkunde kannten.