Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Karlsruhe Beschluss vom 10. 11. 2004 (1 Ss 94/04 -

OLG Karlsruhe v. 10.11.2004: Zum Begründungszwang, wenn vom Regelfahrverbot abgesehen werden soll, und zur notstandsähnlichen Situation eines Arztes


Zur Frage des Begründungsumfangs beim Absehens vom Regelfahrverbot bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und zur Annahme einer notstandsähnlichen Situation durch einen Arzt hat das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 10. 11. 2004 (1 Ss 94/04)) ausgeführt:
  1. ....

  2. Will der Tatrichter vom Regelfall der Verhängung eines nach der BKatV indizierten Fahrverbots absehen, so darf er eine Einlassung des Betroffenen nicht unkritisch übernehmen. Vielmehr bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und kritischen Überprüfung der Angaben, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen und dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen.

  3. Eine das Absehen der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigende notstandsähnliche Situation liegt vor, wenn ein Arzt zu einem Notfall gerufen wird, er dabei mit seinem Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr überschreitet und eine sofortige medizinische Behandlung zwingend erforderlich ist und/oder der Arzt vom Vorliegen einer solchen Gefahrsituation ausgehen darf.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit


Sachverhalt: Wegen fahrlässigen Überschreitens der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit setzte das AG mit Urteil vom 1. 4. 2004 unter Erhöhung der Regelbuße und Absehung von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betr. eine Geldbuße von 500 Euro fest. Nach den getroffenen Feststellungen hatte dieser am 23. 10. 2003 gegen 15 Uhr die B 3 zwischen Z. und V mit einer Geschwindigkeit von 161 km/h befahren und die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten, weil er als Arzt zu einem Notfall gerufen worden sei. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese die Nichtanordnung des Regelfahrverbots beanstandet, führte zur Aufhebung und Zurückweisung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam. Zwar setzt eine solche Begrenzung voraus, dass die angefochtene Entscheidung ausreichende tatsächliche Feststellungen enthält, wozu bei Ahndung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines standardisierten Messverfahrens dies im Regelfalle die Mitteilung der Messmethode und des berücksichtigten Toleranzabzuges erfordert (vgl. OLG Hamm DAR 2002, 39 f.; dass. zfs 2000, 416 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, StVO, § 3 Rdn. 56 b, 59). Eine solche Beschreibung war vorliegend aber ausnahmsweise entbehrlich, weil der Betr. uneingeschränkt und insoweit auch glaubhaft den festgestellten Sachverhalt in der Hauptverhandlung eingeräumt und weder die Geschwindigkeitsüberschreitung noch deren Höhe, geschweige denn die Zuverlässigkeit der vor Ort erfolgten Messung, beanstandet hat (BGHSt 39, 291 ff., 303). Auch wenn sich das Rechtsmittel vorwiegend gegen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wendet, erfasst dieses wegen der bestehenden Wechselwirkung gleichwohl den gesamten Rechtsfolgenausspruch (vgl. Senat NZV 2004, 211 ff. = VRS 104, 454 ff. = NStZ-RR 2003, 279). Die in rechtlicher Sicht bedenkliche Annahme einer lediglich fahrlässigen Tatbegehung steht der Wirksamkeit der Beschränkung indes nicht entgegen.

2. Der Senat teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass die getroffenen Feststellungen ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nach § 4 Abs. 4 BKatV nicht zu tragen vermögen.

a. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann einem Betr. wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kfz jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen. Eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV liegt i. d. R. vor, wenn der Tatbestand der Nr. 11.3 des BKat i.V.m. der Tabelle 1 c des Anhangs zum BKat verwirklicht wird. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h ist ein dort erfasster Tatbestand, der bei Begehung der Tat außerhalb geschlossener Ortschaften — wie im vorliegenden Fall — neben einer Geldbuße von 275 Euro ein Fahrverbot von zwei Monaten vorsieht. Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf. Ausnahmsweise kann von der Anordnung abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Tat von den genannten Regelfällen zugunsten des Betr. unterscheidet und hierdurch die tatbestandsbezogene oder die rechtsfolgenbezogene Vermutung entkräftet wird. Hierfür hat der Tatrichter eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der im Einzelnen darzulegen ist, welche (besonderen) Umstände es gerechtfertigt erscheinen lassen, von dem Regelfahrverbot abzusehen (vgl. Senat VRS 98, 385 ff. m.w.N.; Senat, Beschluss vom 5. 8. 2002, 1 Ss 55/02).

b. Diesen Maßstäben genügt die Begründung im angefochtenen Urteil nicht. aa. Allerdings kann das Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation — eine nach § 34 StGB zu beurteilende Notstandslage liegt schon wegen der auch durch einen Notarzt erreichbaren Hilfeleistung ersichtlich nicht vor (vgl. BayObLG NJW 2000, 888 f.) — durchaus den Wegfall des Fahrverbots rechtfertigen, weil das gesamte Tatbild in einem weit milderen Licht als der dem BKat zugrunde liegende Regelfall erscheint. Ein Arzt, der zu einem Notfall gerufen wird und dabei Straßenverkehrsregeln überschreitet, handelt nicht aus grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit (vgl. ausführlich hierzu OLG Karlsruhe VRS 100, 460 ff), sondern aus Sorge um das Leben oder die Gesundheit seines Patienten. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn die erforderliche Hilfe auch durch einen Notarzt, welcher über ein Fahrzeug mit Sonderrechten verfügt (§ 35 Abs. 5 a StVO), erreichbar gewesen wäre, denn dieser Umstand beseitigt die fremdnützige und im Interesse der Bevölkerung stehende Motivation des Arztes nicht. Allerdings vermag nicht jeder Hilferuf eines Verletzten oder Erkrankten eine solche Beurteilung zu rechtfertigen, vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn eine sofortige medizinische Behandlung zwingend erforderlich gewesen war und/oder der Arzt vom Vorliegen einer solchen Gefahrsituation ausgehen durfte (ähnlich BayObLG NJW 2000, 888 f.; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 52 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 214 f.; KG Beschluss vom 20. 1. 1997, 2 Ss 128/96; Hentschel, a.a.O., StVO, § 3 Rdn. 56; siehe auch die amtliche Begründung zum 2. Straßenverkehrssicherungsgesetz, BTDrucks. IV 651, S. 17).

bb. Dass eine solche Fallgestaltung vorlag, belegt das angefochtene Urteil indes nicht.

Zwar enthält dieses entsprechende Feststellungen, der Tatrichter hat seine Überzeugung aber allein aus der Einlassung des Betr. geschöpft, ohne diese anhand sonstiger Beweismittel, etwa der Einvernahme der erkrankten Patientin U. oder einer Mitarbeiterin der Arztpraxis, zu überprüfen und kritisch zu hinterfragen. Soll jedoch vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, so bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und kritischen Überprüfung der Einlassung eines Betr., um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen und auch dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen (vgl. Senat NZV 2004, 211 ff. — Augenblicksversagen —; OLG Rostock VRS 101, 380 ff. - Härtefall -; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 52 f. notstandsähnliche Lage; vgl. allg. hierzu Hentschel, a.a.O., StVG, § 25 Rdn. 26).

cc. Zu einer solchen näheren Überprüfung bestand vorliegend auch deshalb Anlass, weil die mitgeteilten Angaben des Betr. zu den Beweggründen des erfolgten Verkehrsverstoßes nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind (BayObLG VRS 87, 303 ff.). Zwar ergibt sich dies — wie oben bereits ausgeführt — entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht allein daraus, dass der Betr. den Unfall der Patientin — stark blutende Schnittverletzung mit einem Messer — nicht als derart gewichtig ansah, um von sich aus sofort den Notarzt zu verständigen. Ungewöhnlich erscheint indes, dass der Betr. als nicht in der allgemeinen Medizin tätiger Arzt zu einem solchen Notfall gerufen worden, dem Ansinnen „einer Bekannten von ihm” ohne weitere Rückfrage während der üblichen Arbeitszeit und ggf. unter Verlassen seiner Arbeitsstelle nachgekommen sein will. Auch das mitgeteilte Verletzungsbild lässt nicht zwingend auf das tatsächliche und für einen Arzt auch nachvollziehbare Vorliegen einer ernsthaften und eine sofortige Behandlung erfordernden Gefährdungslage der Anruferin schließen, zumal weder nähere Feststellungen zur tatsächlichen Notfalllage noch zum Wissensstand des Arztes getroffen worden sind.

c. Diese unzureichenden Feststellungen wirken sich auf die vom AG vorgenommene Erhöhung der Geldbuße unter Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nach § 4 Abs. 4 BKatV aus, da das vom Betr. behauptete Vorliegen einer „Notfallbehandlung” einer der maßgeblichen Gründe für die erfolgte Anordnung war (allgemein vgl. OLG Karlsruhe VRS 88, 476 ff.; Hentschel, a.a.O., § 25 Rdn. 24).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte sich in der neu durchzuführenden Beweisaufnahme ergeben, dass eine — wie oben ausgeführt — notstandsähnliche Situation vorlag oder der Betr. aufgrund seines Kenntnisstandes zumindest vom tatsächlichen Vorliegen einer solchen ausgehen durfte, so liegt wegen des Fehlens der besonderen subjektiven Vorwerfbarkeit ein sog. tatbestandsbezogener Umstand vor (vgl. hierzu näher Senat VRS 98, 385 ff.), welcher schon von sich aus und ohne Notwendigkeit der Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV den Wegfall des Fahrverbots rechtfertigen kann. Auch würde sich diese besondere Ausnahmesituation auf die Höhe der Regelbuße auswirken können (OLG Karlsruhe VRS 100, 460 ff.). Sollten die engen Vorraussetzungen einer derartigen notstandsähnlichen Situation indes nicht festzustellen sein, so kann der Tatrichter gleichwohl bei Vorliegen wesentlicher und nicht vom Regelfall erfasster besonders gewichtiger Besonderheiten mit Ausnahmecharakter ausnahmsweise die Überzeugung gewinnen, dass die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen ist (oder die Dauer der Sperre zu hoch ist) und der notwendige Warneffekt schon allein unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann (vgl. näher OLG Karlsruhe VRS 88, 476 ff.; Hentschel, a.a.O., § 25 Rdn. 24; zur Notwendigkeit der Anordnung eines Fahrverbots trotz eines Härtefalles bei einem uneinsichtigen Wiederholungstäter: Senat NZV 2004 316 f. = Verkehrsrecht 2004, 136). Dabei wird vorliegend aber zu beachten sein, dass berufliche Folgen auch schwerwiegender Art — das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte ist ohnehin nicht festgestellt — wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer hierfür allein nicht ausreichen können, da sie mit einem Fahrverbot sehr häufig verbunden sind, und einem Betr. daher grundsätzlich zuzumuten ist, diese Nachteile durch Inanspruchnahme von Urlaub oder der vorübergehenden Beschäftigung eines Fahrers, der Aufnahme eines Kredites oder der Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen (vgl. hierzu Senat VRS 104, 454 ff.). ..."



Datenschutz    Impressum