Das Verkehrslexikon

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Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs - Linksabbieger / Gegenverkehr - Sonderfälle

Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs - Linksabbieger / Gegenverkehr - Sonderfälle


Siehe auch Die Hamburger Quotentabelle




II. Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs


2. Sonderfälle von Kollisionen zwischen Linksabbieger und Gegenverkehr:

  1. Regelung des Linksabbiegerverkehrs durch die LZA: Verquotung wie bei Kollisionen mit dem Querverkehr auf einer Kreuzung mit LZA

  2. Linksabbieger aus einer Straße mit zwei durch einen breiten Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen in eine Vorfahrtsstraße:

    1. bei voller Einordnung: Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers gemäß § 8 StVO: 0 : 100

    2. keine volle Einordnung: Wartepflicht des Linksabbiegers gemäß § 9 Abs. 3 StVO: 100 : 0

    3. bei unaufklärbarem Sachverhalt: 50 : 50

  3. Kollision von zwei einander entgegenkommenden Linksabbiegern: bei Unaufklärbarkeit: 50 : 50