Das Verkehrslexikon

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Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße im gleichgerichteten Verkehr

Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße im gleichgerichteten Verkehr


Siehe auch Die Hamburger Quotentabelle



III. Zusammenstöße von Kfz im gleichgerichteten Verkehr

  1. Zusammenstöße zwischen Linksabbiegern und nachfolgenden Kfz:

    1. grobes Verschulden des Linksabbiegers bei völlig fehlender Einordnung und Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung - regelmäßig: 100 : 0

    2. grobes Verschulden des Linksabbiegers wegen mangelhafter Einordnung oder Anzeige und wegen versäumter Rückschau - kein Verschulden des Überholers, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 80 : 20

    3. grobes Verschulden des Linksabbiegers wie oben (a) - Mitverschulden des Überholers bei für ihn unklarer Verkehrslage: 60 : 40

    4. Unaufklärbarkeit im innerörtlichen Verkehr oder Unaufklärbarkeit im außerörtlichen Verkehr, aber mit Nachweis, daß für den Linksabbieger keine Pflicht zu nochmaligen Rückschau bestand: 50 : 50

    5. Linksabbieger ordnungsgemäß eingeordnet und ordnungsgemäße Anzeige der Richtungsänderung, aber Mitverschulden wegen versäumter und nach Verkehrslage gebotener Rückschau - Verschulden des Überholers wegen Nichtbeachtung der deutlichen Einordnung und Anzeige der Richtungsänderung: 40 : 60

    6. Linksabbieger ordnungsgemäß eingeordnet und ordnungsgemäße Anzeige - kein Mitverschulden mangels einer Rückschaupflicht - Verschulden des Überholers wie oben (e): 20 : 80

    7. Verschulden des Linksabbiegers nur wegen versäumter Rückschau - kein feststellbares Mitverschulden des Überholers, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG: 70 : 30

  2. Zusammenstöße zwischen Rechtsabbiegern und nachfolgenden Kfz:

    1. Abbiegen aus dem falschen Fahrstreifen bei markierten Fahrstreifen oder dichtem mehrstreifigen Verkehr - regelmäßig: 100 : 0

    2. wie oben (a) - aber Mitverschulden des Überholers, der das nachweislich rechtzeitig gesetzte rechte Blinklicht des Abbiegers hätte bemerken und beachten müssen (unklare Verkehrslage): 70 : 30

    3. im lockeren Verkehr ohne Fahrstreifenmarkierung: erhebliches Verschulden des falsch eingeordneten Abbiegers wegen versäumter Rückschau - kein Verschulden des Überholers, wenn nicht feststellbar ist, ob das rechte Blinklicht vom Abbieger rechtzeitig betätigt wurde: 70 : 30

    4. Verschulden des Abbiegers wie oben (c) - Mitschuld des Überholers wegen Nichtbeachtung des rechtzeitig erkennbaren rechten Blinklichts: 50 : 50

  3. Unfälle beim Überholen auf Autobahnen:

    1. Fährt der Überholer auf den seinerseits überholenden und auf der Überholfahrbahn bereits voll eingeordnet fahrenden Vordermann von hinten auf, so gelten die für den Auffahrunfall maßgeblichen Regeln -ist dem Vordermann ein Verschulden nicht nachzuweisen, so bleibt es regelmäßig bei einer vollen Haftung des Überholers: 100 : 0

    2. Kollidiert der Überholer mit dem seinerseits zum Überholen ansetzenden und noch in Schrägstellung auf die Überholfahrbahn ausscherenden Vordermann oder schert dieser dicht vor dem Überholer unvermittelt plötzlich und ohne Betätigung des Blinklichts auf die Überholspur aus, so wird das grobe Verschulden des Vordermanns häufig zur vollen Haftung führen: 0 : 100

    3. Kommt beiderseits ein Verschulden in Betracht, so bleibt die Schadensverquotung angesichts der starken Angleichung der Sorgfaltspflichten von Überholer und Vordermann weitgehend eine Frage des Einzelfalls.

  4. Unfälle beim Überholen auf anderen Straßen:

    1. Überholer und zum Überholen ansetzender Vordermann:

      1. grobes Verschulden des Überholers, der sich an dem bereits überholenden Vordermann vorbeizudrängen sucht, obwohl dieser sein Überholvorhaben bereits längere Zeit vorher deutlich angezeigt und begonnen hatte - regelmäßig: 100 : 0

      2. leichteres Verschulden des Überholers - kein nachweisbares Verschulden des zum Überholen ansetzenden Vordermanns, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 70 : 30

      3. Verschulden des Überholers, weil er die Fahrweise des Vordermanns nicht sorgfältig beobachtet hat - Mitschuld des Vordermanns wegen Unterlassens der vor dem Ausscheren erforderlichen Rückschau: 50 : 50

      4. weder Verschulden des Überholers noch - mangels Rückschaupflicht nach konkreter Verkehrslage - Verschulden des Vordermanns feststellbar: 50 : 50

      5. kein Verschulden des Überholers, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG - Verschulden des ausscherenden Vordermanns wegen versäumter Rückschau - nicht nachweisbar, daß Ausscheren dicht vor oder in Höhe des Überholers: 30 : 70

      6. kein Verschulden des Überholers wie oben (5) - grobes Verschulden des Vordermanns, der trotz Rückschaupflicht dicht vor oder in Höhe des Überholers ausschert: 0 :100

    2. Überholer und nicht überholender Vordermann:

      1. beiderseits kein Verschulden nachweisbar - zu Lasten des Überholers wegen erhöhter Betriebsgefahr: 60 : 40

      2. Verschulden des Überholers - kein nachweisbares Verschulden des Vordermanns, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 80 : 20

    3. Fahrstreifenwechsel:

      1. Ist ein gefährlicher Fahrstreifenwechsel dicht vor einem auf dem neuen Fahrstreifen nachfolgenden Fahrzeug bewiesen (z. B. durch Anscheinsbeweis: Das wechselnde Fahrzeug ist in Schrägstellung an der Seite oder der hinteren Ecke getroffen), regelmäßig zu Lasten des Wechselnden: 100 : 0

      2. Fährt der nachfolgende Kraftfahrer auf einen den Fahrstreifen wechselnden, aber bereits wieder voll in den neuen Fahrstreifen eingeordneten Wagen von hinten auf (Anscheinsbeweis für Auffahrverschulden), regelmäßig zu Lasten des Auffahrenden: 0 : 100

  5. Unfälle an Hindernissen und Fahrbahnverengungen:

    1. zwischen Überholer und zum Vorbeifahren am Hindernis ansetzendem Vordermann im lockeren Verkehr ohne Fahrstreifenmarkierung: Verquotung wie bei Überholunfällen (oben (4).

    2. im lockeren Verkehr bei markierten Fahrstreifen:

      1. regelmäßig (Anschein für Verstoß des Vordermanns gegen § 7 Abs. 4 StVO, kein nachgewiesenes Mitverschulden des auf dem neuen Fahrstreifen aufgekommenen Hintermanns): 100 : 0

      2. Verkehrslage wie oben (1) - Mitverschulden des aufkommenden Fahrers, der mit dem Wechseln hätte rechnen müssen; je nach den konkreten Umständen: 70 : 30 bis 60 : 40

    3. Reißverschlußverfahren" im dichten mehrstreifigen Verkehr (Voraussetzungen für die Anwendung des Reißverschlußverfahrens sind vom Fahrstreifenwechsler zu beweisen):

      1. Verschulden des Fahrstreifenwechslers, der im Reißverschluß nicht an der Reihe ist - kein Mitverschulden des auf dem freien Fahrstreifen fahrenden Nachbarn, aber auch kein Entlastungsbeweis nach § 7Abs. 2 StVG: 80 : 20

      2. wie oben (1) - aber Mitverschulden des benachbarten Fahrers, der den sich vordrängenden Wechsler nicht in den neuen Fahrstreifen lassen will: 50 : 50

      3. Verschulden des Fahrstreifenwechslers, der zwar im Reißverschluß an der Reihe ist, aber nicht darauf vertrauen darf - Mitverschulden des Nachbarn auf dem freien Fahrstreifen, der das Überwechseln nicht ermöglicht; je nach den konkreten Umständen: 40: 60 bis 30: 70