Das Verkehrslexikon

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Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße im gleichgerichteten Verkehr - beim Überholen auf anderen Straßen

Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße im gleichgerichteten Verkehr - beim Überholen auf anderen Straßen


Siehe auch Die Hamburger Quotentabelle



III. Zusammenstöße von Kfz im gleichgerichteten Verkehr


4. Unfälle beim Überholen auf anderen Straßen:

  1. Überholer und zum Überholen ansetzender Vordermann:

    1. grobes Verschulden des Überholers, der sich an dem bereits überholenden Vordermann vorbeizudrängen sucht, obwohl dieser sein Überholvorhaben bereits längere Zeit vorher deutlich angezeigt und begonnen hatte - regelmäßig: 100 : 0

    2. leichteres Verschulden des Überholers - kein nachweisbares Verschulden des zum Überholen ansetzenden Vordermanns, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 70 : 30

    3. Verschulden des Überholers, weil er die Fahrweise des Vordermanns nicht sorgfältig beobachtet hat - Mitschuld des Vordermanns wegen Unterlassens der vor dem Ausscheren erforderlichen Rückschau: 50 : 50

    4. weder Verschulden des Überholers noch - mangels Rückschaupflicht nach konkreter Verkehrslage - Verschulden des Vordermanns feststellbar: 50 : 50

    5. kein Verschulden des Überholers, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG - Verschulden des ausscherenden Vordermanns wegen versäumter Rückschau - nicht nachweisbar, daß Ausscheren dicht vor oder in Höhe des Überholers: 30 : 70

    6. kein Verschulden des Überholers wie oben (5) - grobes Verschulden des Vordermanns, der trotz Rückschaupflicht dicht vor oder in Höhe des Überholers ausschert: 0 :100

  2. Überholer und nicht überholender Vordermann:

    1. beiderseits kein Verschulden nachweisbar - zu Lasten des Überholers wegen erhöhter Betriebsgefahr: 60 : 40

    2. Verschulden des Überholers - kein nachweisbares Verschulden des Vordermanns, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 80 : 20

  3. Fahrstreifenwechsel:

    1. Ist ein gefährlicher Fahrstreifenwechsel dicht vor einem auf dem neuen Fahrstreifen nachfolgenden Fahrzeug bewiesen (z. B. durch Anscheinsbeweis: Das wechselnde Fahrzeug ist in Schrägstellung an der Seite oder der hinteren Ecke getroffen), regelmäßig zu Lasten des Wechselnden: 100 : 0

    2. Fährt der nachfolgende Kraftfahrer auf einen den Fahrstreifen wechselnden, aber bereits wieder voll in den neuen Fahrstreifen eingeordneten Wagen von hinten auf (Anscheinsbeweis für Auffahrverschulden), regelmäßig zu Lasten des Auffahrenden: 0 : 100