Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 10.10.1995 - 9 U 68/95 - Zur Harmlosigkeitsgrenze bei geringfügigem Anstoß gegen die Front des Fahrzeugs OLG Hamm v. 10.10.1995: Zur Harmlosigkeitsgrenze bei geringfügigem Anstoß gegen die Front des Fahrzeugs

Das OLG Hamm (Urteil vom 10.10.1995 - 9 U 68/95) hat entschieden:
  1. Stößt ein rückwärtsfahrender Lkw mit 7 km/h gegen die Front eines Pkw, dann können bei einem Pkw-Insassen keine Beschwerden im Halswirbelbereich und keine Kopfschmerzen auftreten.

  2. Bei psychisch bedingten Unfallschäden findet die Schadensersatzpflicht ihre Grenze dort, wo sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Das kann u. a. der Fall sein, wenn der Verletzte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur den Unfall lediglich zum Anlass nimmt, latente innere Konflikte zu kompensieren, und sich in eine Neurose flüchtet.

Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen


Zum Sachverhalt: Am Unfalltag saß der Kl. in seinem in S. abgestellten Pkw und unterhielt sich aus dem geöffneten Seitenfenster mit der Zeugin G., die am Fenster ihrer im zweiten Stock des Hauses gelegenen Wohnung stand. Während des Gesprächs des Kl. mit der Zeugin G. fuhr der Bekl. zu 1 mit dem bei der Bekl. zu 3 haftpflichtversicherten Lkw der Bekl. zu 2, der ca. 6 bis 11 m vom Pkw des Kl. entfernt abgestellt war, rückwärts und prallte infolge Unaufmerksamkeit mit dem Heck gegen die Front des Pkw des Kl., der hierdurch im Frontbereich leicht beschädigt wurde. Nach dem Unfall suchte der Kl. - nach seiner Behauptung wegen auftretender Kopfschmerzen - das X.-Krankenhaus auf, wo eine Distorsion der Halswirbelsäule festgestellt wurde.

Nach einer außergerichtlichen Zahlung von Schmerzensgeld machte der Kl. mit der Klage weitere Ansprüche geltend.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass die vom Kl. vorgetragenen und zur Zeit noch bestehenden starken Kopfschmerzen und die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, die den Kl. sehr beeinträchtigen, auf unfallbedingte, organische Schädigungen zurückzuführen sind. Der Anprall des zurückfahrenden Lkw gegen die Front des stehenden Pkw des Kl. ist mit so geringer Geschwindigkeit erfolgt, dass - wenn überhaupt - es nur zu geringfügigen Verletzungen des Kl. mit nur kurzfristigen Beschwerden kommen konnte.

Der vom LG beauftragte Verkehrssachverständige V. und der vom Senat beauftragte Sachverständige P. haben aufgrund der Schäden am Pkw des Kl. durch Vergleiche mit Schäden an Crashfahrzeugen die Anstoßgeschwindigkeit des Lkw auf etwa 7 km/h eingeschätzt. Der Sachverständige P. hat zwei Crashversuche durchgeführt und dargelegt, dass die im ersten Versuch gefahrene Geschwindigkeit von 8,3 km/h noch zu hoch gewesen sei und dass er daher einen zweiten Versuch mit einer Geschwindigkeit von 6,6 km/h gefahren habe. Der Sachverständige V. hat ausgeführt, dass bei dieser Anprallgeschwindigkeit bei einem Pkw- Insassen nach den Erfahrungen eines Technikers keine Beschwerden im Halswirbelbereich und keine Kopfschmerzen auftreten können, wenn eine Vorschädigung der Halswirbelsäule nicht vorliege.

Infolge der Frontalkollision werde der Kopf des Fahrers zunächst nach vorn bewegt. Nach Aufhören der Beschleunigung werde der Kopf dann nach rückwärts bewegt, so dass dann allenfalls ein leichter Kontakt am hinteren Türholm (B-Säule) erfolgt sein könne. Der Sachverständige V., der bei dem Crashtest am Steuer des Wagens gesessen hat, hat berichtet, dass bei ihm keine Beschwerden aufgetreten seien. Dies entspreche auch den Erkenntnissen, die sich aus in der Literatur beschriebenen Crashversuchen mit unvorbereiteten Probanden ergeben hätten. Bei Frontalkollisionen - wie im Streitfall - sei die Verletzungsgefahr für Insassen um das Sechsfache niedriger als bei Heckkollisionen mit gleich hoher Geschwindigkeit anzusetzen. ...

Es lässt sich somit nicht feststellen, dass die vom Kl. vorgetragenen und heute noch fortbestehenden Beschwerden, die zu einer seit dem 1. 2. 1992 bestehenden Erwerbsunfähigkeit geführt haben, Folge einer unfallbedingten organischen Verletzung sind ... Das Fehlen einer organischen Ursache für die geklagten Beschwerden des Kl. rechtfertigt es allein allerdings noch nicht, die Haftung der Bekl. für die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden des Kl. zu verneinen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die geklagten Leiden des Kl. ganz oder teilweise auf einer durch das Unfallereignis hervorgerufenen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung beruhen, für deren Folgen die Bekl. unter bestimmten Voraussetzungen einzustehen haben.

Nach der Rechtsprechung fallen auch psychisch bedingte Gesundheitsschäden, wenn sie Folge einer Verletzungshandlung des Schädigers sind, unter die Ersatzpflicht der §§ 823 Abs. 1 und 2, 847 BGB, denn der Schädiger hat grundsätzlich auch für die psychischen Auswirkungen eines von ihm zu verantwortenden Unfalls einzustehen. Eine organische Ursache der psychischen Auswirkungen ist nicht Voraussetzung für die Ersatzpflicht des Schädigers. Vielmehr genügt die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären (BGH VersR 1982, 1141; 1986, 240; 1991, 432 = NJW 91, 747; 91, 705). Eine Grenze findet die Schadensersatzpflicht in diesen Fällen nur dort, wo sich in den psychischen Ausfallerscheinungen bei wertender Betrachtung letztlich nur das allgemeine Lebensrisiko des Verletzten aktualisiert; es fehlt dann am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Neurose mit ihren Folgen.

Eine Schadensersatzpflicht ist von der Rechtsprechung nicht nur in den Fällen einer Renten- und Begehrensneurose verneint worden, sondern auch dann, wenn der Geschädigte aufgrund seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur den Unfall lediglich zum Anlass nimmt, latente innere Konflikte zu kompensieren, und er sich so in eine Neurose flüchtet, die keinen inneren Bezug zu dem Unfallgeschehen mehr aufweist, sondern bei der sich dieses Geschehen nur als ein durch beliebige andere Ereignisse auswechselbarer Kristallisationspunkt für die neurotische Fehlverarbeitung darstellt. Dann ist es nicht gerechtfertigt, die psychischen Beeinträchtigungen des Geschädigten dem Schädiger zuzurechnen. Sie sind in solchen Fällen nur rein zufällig durch das Unfallgeschehen ausgelöst worden, hätten aber in gleicher oder ähnlicher Weise auch aus womöglich geringfügigen anderen Anlässen eintreten können und gehören deshalb nach ständiger Rechtsprechung zum allgemeinen Lebensrisiko des Verletzten, das dieser entschädigungslos zu tragen hat (BGH VersR 1993, 589 = NJW 93, 1523).

Eine derartige Fallgestaltung liegt auch im Streitfall vor, denn die geklagten Beschwerden des Kl. sind nur dem allgemeinen Lebensrisiko des Kl. zuzuordnen. Dies folgt zur sicheren Überzeugung des Senats aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich beim Kl. bereits kurze Zeit nach dem Unfall ein zusätzliches Krankheitsbild mit schweren Schmerzen und Beeinträchtigungen herausgebildet und sich verselbständigt und verschlimmert habe. Es sei zu einer selbständigen neurotischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens in Form einer Konversionsneurose gekommen.

Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass nach dem Bericht der behandelnden Ärztin Dr. R. im Krankenhaus aufgrund der Therapie mit der angelegten Schanzschen Krawatte eine Besserung der Beschwerden aufgetreten sei und nach 14 Tagen mit krankengymnastischer Übungsbehandlung und Fangoauflagen begonnen werden konnte. Nach Ende der dreiwöchigen Behandlung seien rechtsseitig eine Beschwerdefreiheit und linksseitig eine deutliche Besserung der Beschwerden erzielt worden. Nach Beendigung der Behandlung im X. Krankenhaus habe der Kl. sich in Behandlung des Chirurgen Dr. U. begeben, der am 2. 8. 1990 den Kl. wegen anhaltender Beschwerden zur nervenärztlichen Behandlung zu Dr. T. überwiesen habe.

Dies sei - so der Sachverständige - ein sicherer Hinweis darauf, dass beim Kl. zwei unterschiedliche Krankheitsvorgänge zu beurteilen seien, wobei in der ersten Phase (für etwa drei Wochen) geringe Beschwerden in Art eines Muskelkaters mit leichten Bewegungseinschränkungen bestanden haben, die sich jedoch unter der Behandlung zunehmend gebessert hätten. Dann sei es zu einer Umkehr im Krankheitsbild gekommen. Es habe sich ein Krankheitsbild entwickelt, das durch schwere Leiden und Schmerzen gekennzeichnet werde. Es habe beim Kl. eine Übertragung auf eine ausgesuchte Ursache stattgefunden und sich in psychischer Hinsicht eine Konversionsneurose entwickelt.

Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen Dr. C. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich nach dem Unfall beim Kl. eine psychische Gesundheitsstörung entwickelt hat, die mit schweren Schmerzen und Leiden einhergeht und seit Februar 1992 zu seiner Erwerbsunfähigkeit geführt hat ... Eine Schadensersatzpflicht des Bekl. für diese psychische Gesundheitsstörung scheidet gleichwohl aus, weil sich in den psychischen Ausfallerscheinungen des Kl. bei wertender Betrachtung letztlich nur das allgemeine Lebensrisiko des Kl. aktualisiert hat. ..."



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