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OLG Celle Urteil vom 10.06.2004 - 14 U 37/01 - Zur Frage der Zurechnung psychischer Fehlverarbeitung von Unfallfolgen

OLG Celle v. 10.06.2004: Zur Frage der Zurechnung psychischer Fehlverarbeitung von Unfallfolgen


Das OLG Celle (Urteil vom 10.06.2004 - 14 U 37/01) hat entschieden:
Zur Frage der Zurechnung psychischer Fehlverarbeitung von Unfallfolgen. Zum Nachweis der Kausalität ist keine absolute Gewissheit oder an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt, erforderlich.


Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen und Tinnitus als Unfallfolge und in der Unfallversicherung


Gründe:

Den Gegenstand des Rechtsstreits bilden die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 24. Oktober 1992 gegen 19:00 Uhr an der Einmündung der ...Straße in die ... Straße in U. ereignete. Zu diesem Zeitpunkt musste der Ehemann der Klägerin, in dessen Pkw VW Passat Variant sie als Beifahrerin mitfuhr, sein Fahrzeug verkehrsbedingt anhalten. Dies übersah der Beklagte zu 1, der dem VW Passat des Ehemanns der Klägerin mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Audi 100 nachfolgte, und fuhr infolgedessen auf das stehende Fahrzeug des Ehemanns der Klägerin auf.

Die Klägerin hat behauptet, bei diesem Unfall eine schwerste Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule erlitten zu haben mit der Folge eines beidseitigen Tinnitus, einer Störung des gleichgewichtserhaltenden Systems und einer Beeinträchtigung des vestibulospinalen Subsystems bei erhaltener kalorischer Erregbarkeit. Wegen der materiellen und immateriellen Schäden, die die Klägerin, die seit 1987 als Filialleiterin in einem Lebensmitteldiscountgeschäft - zuletzt als Verkaufsstellenverwalterin bei der Firma .-​. tätig war und die seit dem 1. Juni 1994 eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, auf den Unfall zurückgeführt und beim Landgericht eingeklagt hat, wird auf die Seiten 19 bis 67 der Klageschrift Bezug genommen.

Die Beklagte zu 2 hat vorprozessual an die Klägerin 2.245 DM ohne eine Verrechnungsbestimmung gezahlt. Im Übrigen haben die Beklagten die Unfallbedingtheit der von der Klägerin geklagten Beschwerden ebenso bestritten wie die Berechtigung und die Höhe der einzelnen von ihr geltend gemachten Schadenspositionen.

Das Landgericht hat die Klage nach der Einholung eines interdisziplinären technisch medizinischen Gutachtens des Ingenieurbüros ... + ... und des orthopädischen Forschungsinstituts M. abgewiesen. In diesem Gutachten vom 25. Juli 2000 hat der technische Sachverständige Dipl. Ing. W. eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 6 bis 7 km/h ermittelt und der medizinische Sachverständige Dr. H. ausgeführt, dass die Klägerin bei dem Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine schwerste Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule erlitten habe. In Einklang hiermit hat auch der Direktor der Universitäts-​Hals-​Nasen-​Ohrenklinik der Universität M. Prof. Dr. S. in seinem Zusatzgutachten vom 20. Juni 2000 es bezogen auf sein Fachgebiet für völlig ausgeschlossen gehalten, dass eine unfallbedingte Ursache für die von der Klägerin geklagten Beschwerden in Betracht kommt.

Gegen das klagabweisende Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre in erster Instanz gestellten Anträge in etwas reduziertem Umfang weiterverfolgt. Sie weist darauf hin, dass sie - geboren am 2. Dezember 1963 - vor dem Unfall nicht an vergleichbaren Beschwerden gelitten habe und keine degenerativen Vorschäden nachzuweisen gewesen seien. Sie habe unmittelbar nach dem Unfall objektivierbare Beschwerden gehabt, die eine unfallbedingte schwere Weichteilverletzung nahe legten. So habe sie sich bereits eine Stunde nach dem Unfall in die ärztliche Behandlung des Facharztes für Chirurgie Dr. M. begeben, der eine am 5. November 1992 durchgeführte Szintigraphie durch Dr. L. veranlasst habe.

Als Alternativursache für ihre Beschwerden behauptet die Klägerin eine psychosomatische Reaktion auf das Unfallgeschehen vom 24. Oktober 1992.

Ihre Begehrensvorstellung für das geltend gemachte Schmerzensgeld beziffert die Klägerin nunmehr mit mindestens 40.000 DM.

Sie beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 19.810,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. April 1998 zu zahlen;

    1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine Geldrente für Verdienstausfallschaden für die Zeit vom 24. Oktober 1992 bis 30. Juni 1998 in Höhe von 127.406,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Dezember 1998 zu zahlen;

    2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine monatliche Geldrente in Höhe von 2.400 DM beginnend am 1. Juli 1998, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres bis zum 2. Dezember 2028 zu zahlen;

    1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine Geldrente wegen Beeinträchtigung der Führung des Haushaltes für die Zeit vom 24. Oktober 1992 bis 30. Juni 1998 in Höhe von 65.087,03 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Dezember 1998 zu zahlen;

    2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie wegen der Beeinträchtigung der Führung des Haushaltes eine monatliche Geldrente in Höhe von 743 DM beginnend am 1. Juli 1998 jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres bis zum 2. Dezember 2033 zu zahlen;

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 3. April 1998 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Senates gestellt wird;

  3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche bereits entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden, soweit sie nicht von den Anträgen zu 1. bis 3. umfasst sind, sowie sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 24. Oktober 1998 in U., Kreuzung ... Straße/...Straße zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden, und insbesondere auch festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die auf die Netto Entschädigungsbeträge von der Klägerin zu leistenden Steuern gesondert zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ebenso wie die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die neurochirurgischen gutachterlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. med. Z. vom 26. August 2002, vom 12. Februar 2003 (beide lose im hinteren Aktendeckel) und vom 15. Mai 2003 (Bl. 456), auf die neuroradiologischen gutachterlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. med. Ha. vom 23. September 2002 (lose im hinteren Aktendeckel) und vom 16. Juni 2003 (Bl. 457) sowie das neurologisch psychiatrische Gutachten des Dr. med. G. vom 3. November 2003 (ebenfalls lose im hinteren Aktendeckel).

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Ihre Klage ist im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts dem Grunde nach gerechtfertigt. Da zwischen den Parteien auch Streit über die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs besteht, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a. F. zur Entscheidung hierüber an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 24. Oktober 1992 gegenüber den Beklagten sowohl ein Anspruch auf den von ihr geltend gemachten materiellen Schadensersatz (gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 PflVG) als auch ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld (nach §§ 847 BGB a. F., 3 PflVG) dem Grunde nach zu. Dabei übersteigt die Summe der gerechtfertigten Forderungen jedenfalls den von der Beklagten zu 2 vorprozessual gezahlten Betrag von 2.245 DM.

1. Die Klägerin hat infolge des von dem Beklagten zu 1 allein verschuldeten Auffahrunfalls eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule erlitten. Davon und damit vom Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität ist der Senat aufgrund der in beiden Instanzen durchgeführten Beweisaufnahme im Sinne von § 286 ZPO überzeugt. Nach dieser Vorschrift ist keine absolute Gewissheit oder an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt, erforderlich
(BGH VersR 2003, 474, 475 m. w. N.; Senatsurteil vom 18. Dezember 2003, OLG Report Celle 2004, 149).

Während Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom 20. Juni 2000 unfallbedingte HWS-​Beschwerden für ca. 6 Monate angenommen hat, hat Prof. Dr. Z. in seinem Gutachten vom 26. August 2002 eine durch den Unfall verursachte Beschleunigungsverletzung Grad I bis II nach Erdmann diagnostiziert, die spätestens nach einem Jahr abgeklungen sei. In Einklang hiermit steht auch die Feststellung des Sachverständigen Dr. G. in seinem Gutachten vom 3. November 2003, dass die Klägerin bei dem Unfall ein leichtes HWS Beschleunigungstrauma II. Grades erlitten habe, das ihre Erwerbsfähigkeit für maximal 6 Monate beeinträchtigt habe.

Der Überzeugung des Senats, dass die Klägerin bei dem Unfall eine leichte HWS Distorsion als Primärverletzung erlitten hat, steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige Dipl. Ing. W. in seinem Gutachten vom 25. Juli 2000 die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs, in dem die Klägerin zum Unfallzeitpunkt saß, mit lediglich 6 bis 7 km/h ermittelt hat. Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, d. h. von unter 10 km/h, ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS Verletzung nicht aus (BGH a. a. O.). Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Lagen - wie hier bei der Klägerin - keinerlei degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zum Unfallzeitpunkt vor und kommt keine andere Ursache als der Unfall für eine von einem medizinischen Sachverständigen festgestellte HWS Verletzung in Frage, ist auch bei einer Geschwindigkeitsänderung von unter 10 km/h von einer Unfallbedingtheit der HWS Beschwerden auszugehen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2001, OLG Report Celle 2002, 81).

2. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin infolge der unfallbedingten leichten HWS Distorsion in der Zeit seit dem Unfall vom 24. Oktober 1992 bis heute arbeitsunfähig war bzw. ist. Dem steht nicht im Wege, dass die Sachverständigen Prof. Dr. S., Prof. Dr. Z. und Dr. ... übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangen, dass die Verletzung innerhalb von 6 bis 12 Monaten vollständig hätte ausgeheilt sein müssen. Auf die Dauer der Primärverletzung kommt es nicht an. Die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers erstreckt sich nämlich auch auf haftungsausfüllende psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses, wobei es nach § 287 ZPO ausreicht, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (vgl. BGH NJW 1998, 810, 811; 2000, 862, 863; jeweils m. w. N.). Danach ist hier eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu bejahen:

a) Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. in seinem Gutachten vom 3. November 2003 steht fest, dass die Klägerin seit dem Unfall wegen chronischer HWS Beschwerden, die auf eine psychische Fehlverarbeitung der Ursprungsverletzung zurückzuführen sind, arbeitsunfähig ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es bei der Klägerin durch die ärztliche Behandlungsstrategie der langfristigen Immobilisierung durch Halskrawatte und Schmerzmittel zu einer Dekonditionierung und Persistenz reflektorischer Nackenschmerzen sowie zur Entwicklung eines Krankheitsbewusstseins gekommen sei, sodass jetzt psychosomatische Störungen im weiteren Sinne sekundär das Krankheitsbild prägten. Die Klägerin sei monate- und jahrelang durch Halskrawatte und Schmerzmittel immobilisiert worden, was jenseits der ersten paar Tage nach dem Unfall nicht indiziert gewesen sei; dadurch sei sie dekonditioniert und durch Überdiagnostik mit falsch positiven Befunden verunsichert worden. Die Klägerin sei nicht über die Gutartigkeit ihrer Erkrankung aufgeklärt und zu einer baldigen Wiederaufnahme ihrer Arbeit ermutigt, sondern im Gegenteil mit Wirkung vom 1. Juni 1994 berentet worden. Dadurch sei ihr medizinisch verbürgt eine chronische Erkrankung bewusst gemacht worden. Die Dekonditionierung und die Berentung hätten zur Fixierung der von der Klägerin geklagten multiplen Beschwerden ohne ein entsprechendes organisches Korrelat geführt. Durch die falsche Behandlungsstrategie sei sekundär iatrogen ein „chronisches Kranksein“ induziert worden, was man als psychosomatisch im weiteren Sinne, weil psychisch getriggert, bezeichnen könne. Zwar könne durch einen systematischen Muskelaufbau und eine Konditionierung möglicherweise eine Besserung erzielt werden. Nach dem abgelaufenen Rentenverfahren hätten sich die psychischen Haltungen jedoch meist so verfestigt, dass der Erfolg fragwürdig sei, zumal inzwischen auch der ganze Berufsweg abgebrochen sei.

Angesichts dieser Feststellungen des Sachverständigen Dr. G. hat der Senat keine Zweifel, dass die von der Klägerin geklagten Beschwerden eine psychosomatische Folgewirkung des Unfalls vom 24. Oktober 1992 darstellen und dass die Klägerin infolgedessen seit dem Unfalltag arbeitsunfähig ist.

b) Dass der Zustand, in dem sich die Klägerin befindet, möglicherweise auch durch eine fehlerhafte ärztliche Behandlungsstrategie (mit)verursacht worden ist, vermag die Beklagten nicht zu entlasten. Denn das Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 73 m. w. N.). Der Schädiger haftet daher auch für Folgeschäden, die während der Behandlung durch ärztliche Kunstfehler entstehen. Dass hier ein ungewöhnlich grobes Fehlverhalten, d. h. schwere Behandlungsfehler der Ärzte, die die Klägerin behandelt haben, mit der Folge vorliegen, dass der Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise entfiele, behaupten die Beklagten selbst nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

c) Anhaltspunkte für eine Begehrens- oder Renteneurose der Klägerin finden sich in keinem der medizinischen Sachverständigengutachten. Die Zurechenbarkeit der psychischen Folgeschäden ist darüber hinaus aber auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Primärverletzung der Klägerin lediglich ein Bagatellschaden war. Ein Haftungsausschluss für psychische Folgeschäden kommt nur bei ganz geringfügigen Verletzungen in Betracht, die üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein; insoweit gelten die gleichen Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Versagung von Schmerzensgeld bei Bagatellverletzungen entwickelt hat (BGHZ 137, 142, 146 f.). Dass auch eine nur leichte HWS Distorsion keine derartig geringfügige Beeinträchtigung ist, bedarf keiner weiteren Begründung.

3. Da die Haftung der Beklagten dem Grunde nach somit feststeht, ist nunmehr über die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche zu entscheiden. Gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a. F. hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache zur Entscheidung hierüber an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Aufgrund der Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. S. und Prof. Dr. Z. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin aufgrund der Primärverletzung „leichte HWS Distorsion“ für 6 bis 12 Monate nach dem Unfall auch in der Haushaltsführung in einem - vom Landgericht im Einzelnen noch aufzuklärenden Umfang - beeinträchtigt war. Zwar hat der Sachverständige Dr. G. abschließend festgestellt, dass durch das erlittene HWS Beschleunigungstrauma II. Grades Haushaltseinschränkungen nicht begründet seien. Er hat dies jedoch zum einen nicht näher ausgeführt und sich zum anderen insbesondere nicht zu der Frage geäußert, ob die psychosomatischen Störungen im weiteren Sinne, die auf der Grundlage seiner Feststellungen zu der Annahme einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Klägerin führen, nicht auch ihre Haushaltsführung dauerhaft (oder ggf. für welchen Zeitraum und in welchem Umfang?) beeinträchtigt haben bzw. beeinträchtigen. Auch diese Aufklärung wird das Landgericht noch durch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dr. G. vorzunehmen haben. Der Senat will allerdings nicht verhehlen, dass die Ausführungen des Sachverständigen zu den bei der Klägerin vorliegenden psychosomatischen Störungen im weiteren Sinne vermuten lassen, dass diese die Klägerin auch in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigen. Hierfür spricht nicht zuletzt auch der persönliche Eindruck, den sich der Senat im Termin vom 17. Februar 2004 von der Klägerin verschafft hat. Bei dieser Gelegenheit war jedenfalls eine deutliche Schonhaltung ihres Körpers festzustellen.

Der Senat hat davon abgesehen, durch Teilurteil bereits in diesem Verfahrensstadium über das von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld zu entscheiden. Eine abschließende Beurteilung dieses Anspruchs ist noch nicht möglich, weil für die Höhe des Schmerzensgeldbetrages auch von Bedeutung sein kann, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich in der Haushaltsführung beeinträchtigt war bzw. ist. Insoweit bedarf es aber - wie dargelegt - noch weiterer Feststellungen.

4. Über die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht - abhängig vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits - mitzuentscheiden. Einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf es nicht, weil dieses Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Den Wert der Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

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