Das Verkehrslexikon

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Zum Problem der haftungsausfüllenden Kausalität bei Halswirbelschleudersyndromen und degenerativen Vorschäden

Zum Problem der haftungsausfüllenden Kausalität bei Halswirbelschleudersyndromen und degenerativen Vorschäden


Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen




Die Frage, ob zwischen dem Unfallereignis und dem späteren Beschwerdebild ein zurechenbarer Ursachenzusammenhang besteht, muss vom Gericht im Streitfall gem. § 287 ZPO mit den entsprechenden Beweiserleichterungen für den Anspruchsteller nach den Grundsätzen der sog. haftungsausfüllenden Kausalität beantwortet werden. Dabei ist in diesem Zusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend.


Es ist völlig normal, dass bei Menschen mit zunehmendem Alter die Hals- und die Lendenwirbelsäule Verschleißerscheinungen aufweisen. Diese Erscheinungen haben keinen Krankheitswert. Es ist zwar so, dass ein derart vorgeschädigtes Unfallopfer sozusagen eine bereits geschwächte Angriffsfläche bietet, weil seine degenerativ veränderten Wirbel eine Neigung zu einem sog. Beschleunigungstrauma haben, bzw. dessen Folgen nur geschwächten Widerstand entgegensetzen können, jedoch ändert das grundsätzlich nichts am Ursachenzusammenhang. Wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen. so gestellt zu werden, als ob er einen Gesunden verletzt hätte (vgl. BGH NJW 1989, 2616; Geigel, Der Haftpflichtprozess. 21. Aufl., 1993, Kapitel 1, Rdnr. 3).

Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass im Rahmen dieser erleichterten Kausalitätsprüfung dem Verletzten nicht dadurch geschadet wird, dass im Rahmen einer Beweiserhebung medizinische Sachverständige einen strengeren (oder sogar statt des zivilrechtlichen den sozialversicherungsrechtlichen) Beweismaßstab ansetzen; eine Wahrscheinlichkeit, die auch medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien standhält, ist nicht Voraussetzung der haftungsausfüllenden Kausalität (vgl. insoweit ausführlich OLG Hamm DAR 1994, 155 ff.).

Nach OLG Hamm r+s 1994, 379 ist der Beweis der unfallbedingten Kausalität eines unfallbedingten HWS-Dauerschadens aber auch unter Beachtung der gebotenen Beweiserleichterungen für den Geschädigten dann nicht erbracht, wenn die Entstehung durch den Unfall ebenso wahrscheinlich ist wie die durch bereits vor dem Unfall bei dem Geschädigten vorhandene Vorschäden.