Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 26.11.1996 - VI ZR 97/96 - Zur Beendigung der Haltereigenschaft eines Autohändlers durch Verlust der Verfügungsgewalt

BGH v. 26.11.1996: Zur Beendigung der Haltereigenschaft eines Autohändlers durch Verlust der Verfügungsgewalt


In einem Fall, in dem ein Gebrauchtwagenhändler (früherer Halter) einen Wagen an einem ihm Unbekannten für eine Probefahrt übergeben und dieser sodann mit dem Fahrzeug verschwunden war, hat der BGH (Urteil vom 26.11.1996 - VI ZR 97/96) jedenfalls nach einer Zeit von über zwei Jahren eine Haftung des Händlers wegen fehlender Haltereigenschaft abgelehnt:
  1. Die Stellung als Halter eines Kraftfahrzeugs endet jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Kraftfahrzeugs zu bestimmen (Verfügungsgewalt), nicht nur vorübergehend (hier: mindestens 2 1/2 Jahre) entzogen worden ist.

  2. Eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StVG zu Lasten des früheren Halters ist in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG nach Wechsel der Haltereigenschaft auch dann nicht möglich, wenn der neue Halter unbekannt ist.


Siehe auch Fahrzeughalter


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 2. Auch eine Haftung aus § 7 Abs. 3 StVG scheidet im vorliegenden Fall aus.

a) In Betracht käme lediglich § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG. Diese Bestimmung erfaßt Fälle, in denen der Halter das Fahrzeug einem anderen überlassen, es diesem also zu einem bestimmten Zweck anvertraut hat. Wenn dieser dann bei oder nach Erledigung der Zweckbestimmung das Fahrzeug zu einer nicht vom Willen des Halters gedeckten Schwarzfahrt benutzt (sog. Exzeß des Benutzers), bleibt § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG anwendbar (vgl. Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 337; amtliche Begründung zum Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kfz sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 07.11.1939 - RGBl.- I, 2223 in DJ 1939, 1771 f. zu Art. II Nr. 2).

Eine Haftung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG setzt aber voraus, daß der Überlassene weiterhin Halter ist. Die Bestimmung macht die Befreiung des Halters von seiner Haftung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG für die Fälle, in denen sich der Schwarzfahrer eigenmächtig in den Besitz des Fahrzeugs gesetzt hat und der Halter das nicht verschuldet hat, rückgängig. Für eine solche Haftungsbefreiung besteht kein Anlaß, wenn der Halter für die Auswahl der Person, der er das Fahrzeug anvertraut, verantwortlich ist. Verbleibt es für diese Fälle daher bei der Haftung des Halters gem. § 7 Abs. 1 StVG, geht die Haftung aus § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG nicht weiter als jene und setzt damit in gleicher Weise das (Fort-)Bestehen der Haltereigenschaft zur Begründung der Haftung voraus (ebenso Greger, aaO. Rdnr. 337, 358, 369).

b) Eine Haftung des Bekl. aus § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 32 StVG nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes Satz dieser Vorschrift keine Anwendung findet. Deshalb kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob der in der Literatur vertretenen Mindermeinung zu folgen wäre, nach der die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StVG in sinngemäßer Anwendung auch den Fall der unbefugten Benutzung mit Halterwechsel umfassen soll (vgl. Greger, aaO., Rdnr. 332, 357).

Soweit die Revision darüber hinaus (insoweit im Gegensatz zu Greger aaO. Rdnr. 337, 358, 369) eine Haftung des früheren Halters für die Fälle der unbefugten Benutzung durch einen anfänglich befugten Benutzer sogar nach Halterwechsel begründen will, geht das fehl. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG schließt die anfängliche Überlassung des Fahrzeugs die unmittelbare und erst die entsprechende Anwendung des gesamten § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG aus. Eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StVG zu Lasten des früheren Halters ist in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG nach Wechsel des Halters auch dann nicht möglich, wenn der neue Halter unbekannt ist; auf die Kenntnis von der Person des Halters stellt das Gesetz nicht ab. ..."