Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 20.09.1988 - 9 U 22/88 - Auch der Verlust an Einsparungen wegen unfallbedingt ausfallender Handwerksarbeiten am Eigenheim gehört zum Schaden

OLG Hamm v. 20.09.1988: Auch der Verlust an Einsparungen wegen unfallbedingt ausfallender Handwerksarbeiten am Eigenheim gehört zum Schaden


Auch diejenigen Kosten, die der Verletzte eingespart hätte, wenn er ohne den Unfall für Arbeiten an seinem Grundstück oder an seiner Wohnung selbst Eigenleistungen erbracht hätte, statt nunmehr erforderliche Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, sind wie Verdienstausfall zu ersetzen, vgl. OLG Hamm (Urteil vom 20.09.1988 - 9 U 22/88):
Ein unfallgeschädigter Arbeitnehmer kann neben seinem Erwerbsschaden durch Lohnminderung auch den Verlust von Einsparungen geltend machen, der durch den Ausfall seiner Arbeitskraft bei kostenträchtigen handwerklichen Arbeiten am eigenen Grundstück oder der eigenen Wohnung, die er sonst selbst ausgeführt hätte, entsteht.

Siehe auch Entgangene Vorteile und Zuwendungen


Schadensersatz wegen unterbliebener Eigenleistungen bei einem Hausbau kann aber nur verlangen, wer Umstände beweist, aus denen sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, daß er ohne den Unfall tatsächlich gebaut und Eigenleistungen erbracht hätte, vgl. OLG Hamm (Urteil vom 28.06.1995 - 13 U 12/95).