Das Verkehrslexikon

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Sozialleistungen müssen auf den Teil des Haushaltsführungsschadens angerechnet werden, der dem Ersatz der vermehrten Bedürfnisse dient

Rechtsprechung: Sozialleistungen müssen auf den Teil des Haushaltsführungsschadens angerechnet werden, der dem Ersatz der vermehrten Bedürfnisse dient


Siehe auch Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden




Der BGH NJW 1974, 41 = VersR 1974, 162; NJW 1982, 1045 = VersR 1982, 291; DAR 1997, 66) hat entschieden, dass auf die Ansprüche wegen der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung jeweils nur sachlich kongruente Leistungen eines Sozialversicherungsträgers angerechnet werden dürfen; das bedeutet, dass es für eine Anrechnung zunächst darauf ankommt, zu unterscheiden, ob es sich um den Teil der Haushaltstätigkeit handelt, der unterhaltsrechtlich erbracht wurde (dann handelt es sich um einen Erwerbsschaden), oder um den Teil, den der Verletzte oder Getötete zur eigenen Bedarfsdeckung erbrachte (dann handelt es sich um vermehrte Bedürfnisse).


In Betracht kommen für eine solche teilweise Anrechnung auf den Anteil der vermehrten Bedürfnisse die Leistungen für häusliche Pflegehilfe (gem. §§ 53 ff. SGB a.F.) oder Pflegegeld (gem. der neuen SGB-Regelung über die Pflegeversicherung), vgl. insoweit auch Geigel / Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 21. Aufl., S. 1195; Küppersbusch NJW-Schriften 5, 6. Aufl., Rdnr. 459; Wussow / Schloen, UHR, 14. Aufl., TZ 2428: Kass-Komm-Kater. § 116 SGB X Rdnr. 115).