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OLG Hamm Urteil vom 14.12.2004 - 9 U 129/04 - Zur Abänderung einer Vereinbarung über den Haushaltsschaden bei veränderten Umständen

OLG Hamm v. 14.12.2004: Zur Abänderung einer Vereinbarung über den Haushaltsschaden bei veränderten Umständen


Das OLG Hamm (Urteil vom 14.12.2004 - 9 U 129/04) sieht die vom Schädiger übernommene Verpflichtung, jeweils einen bestimmten Betrag als Ersatz für den Haushaltsführungsschaden zu zahlen, als Rentenversprechen an, das bei veränderten Umständen auch gekündigt werden kann. Insoweit ist eine negative Feststellungsklage zulässig:
Bei der Bemessung eines Haushaltsführungsschadens liegt eine wesentliche Änderung vor, wenn die Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls einen Familienhaushalt mit einem Ehemann und vier Kindern in einem Einfamilienhaus (Wohnfläche 124 qm) zu versorgen hat, während sie nunmehr mit einem Lebensgefährten und zwei Kindern in einer Mietwohnung von 75 qm lebt.


Siehe auch Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden


Zum Sachverhalt:

Der Kl. haftet der Bekl. aufgrund eines Unfallereignisses vom 16. 4. 1993, bei dem die Bekl. einen Trümmerbruch des - in der Folge operativ entfernten - Speichenköpfchens des linken Armes erlitt, unstreitig zu 100 %. Der Kl. zahlt seit Juli 1994 über seine Haftpflichtversicherung einen von dieser errechneten monatlichen Betrag von 532,53 DM (272,28 Euro) zum Ausgleich der unfallbedingten Einschränkungen bei der Haushaltsführungstätigkeit der Bekl. Mit der Behauptung, es lägen seit dem 1. 7. 2003 keine, jedenfalls in erheblichem Umfang verminderte unfallbedingte Beeinträchtigungen der Bekl. vor; außerdem seien eventuelle geringe Restbeeinträchtigungen von den Beeinträchtigungen einer Psoriasis Arthritis überholt worden, und schließlich habe sich bei dem Umfang der Haushaltsführung der Bekl. eine wesentliche Verringerung der Arbeitsbelastung ergeben, begehrt der Kl. Feststellung, dass er nicht mehr verpflichtet ist, ab dem 1. 7. 2003 der Bekl. eine monatliche Rente zu zahlen.

Das LG hat ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis gekommen ist, dass weiterhin unfallbedingte Beeinträchtigungen der Haushaltsführung bei der Bekl. vorlägen. Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, solange überhaupt noch irgendwelche Beeinträchtigungen bestehen würden, könne der begehrten Feststellung nicht statt-gegeben werden. Hiergegen wendet sich der Kl. mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt sowie nunmehr hilfsweise die Feststellung begehrt, dass sich seine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rente seit dem 1. 7. 2003 verringert habe. Die Berufung des KI. war erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Diese Vereinbarung über ein Rentenversprechen, die ab Juli 1994 die Rechtsgrundlage für die monatlich vom Kl. geleisteten Zahlungen gebildet hat, ist vom Kl. wirksam zum 1. 7. 2003 gekündigt worden:

a) Zwar ist eine ausdrückliche Kündigungserklärung durch den Kl. nicht erfolgt. Jedoch hat der Kl. mit der Erhebung der Feststellungsklage, mit der er die Feststellung begehrt, überhaupt keine Rente mehr zahlen zu müssen, auch gegenüber der Bekl. zum Ausdruck gebracht, dass er, der Kl., an die ursprüngliche Vereinbarung nicht mehr gebunden sein will. Hinzu kommt, wie sich im Senatstermin durch überein-stimmende Erklärung der Prozessbevollmächtigten beider Parteien herausgestellt hat, dass der Kl. ab dem 1. 7. 2003 auch seine monatlichen Zahlungen eingestellt hat. Dieses Verhalten des Kl. – Erhebung der Feststellungsklage bei gleichzeitiger vollständiger Zahlungseinstellung – kann bei verständiger Würdigung nur als Kündigung der ursprünglichen Vereinbarung über ein Rentenversprechen verstanden werden.

b) Der Kl. war zur Kündigung berechtigt.

Es lag ein wichtiger Grund zur Kündigung des Dauerschuldverhältnisses vor (§ 314 BGB). Zum 1. 7. 2003 war eine wesentliche Veränderung der Umstände bzw. Berechnungsgrundlagen eingetreten, auf deren Grundlage 1994 die Höhe der monatlichen Renten vom Kl. berechnet worden war. Zwar streiten die Parteien hier um einige Details der Veränderungen der Umstände bzw. um den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Veränderung eingetreten ist (etwa um den genauen Zeitpunkt, an dem die Belastung der Bekl. durch Gartenarbeit entfallen ist oder wann eine Tochter der Bekl. aus deren Haushalt ausgezogen ist bzw. welche zusätzlichen Belastungen durch die zeitweilige Betreuung von Enkelkindern der Bekl. entstanden sind).

Lässt man diese streitigen Einzelheiten jedoch unberücksichtigt, so ergibt sich ein übereinstimmender – und da-mit unstreitiger – Vortrag beider Parteien; aus dem folgt, dass jedenfalls zum 1. 7. 2003 die Kl. in einer Mietwohnung von 75 qm gewohnt hat (und im Übrigen auch heute noch wohnt), wogegen der Berechnung im Jahr 1994 die Versorgung eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 124 qm zugrunde gelegen hat. Auch bei der Anzahl der von der Bekl. in ihrem Haushalt zu versorgenden Personen ist zum 1. 7. 2003 eine wesentliche Änderung eingetreten. Während der Berechnung aus dem Jahre 1994 noch ein Familienhaushalt bestehend aus der Bekl., ihrem Ehemann sowie 4 minderjährigen Kindern zugrunde gelegen hat, lebten zum 1. 7. 2003 im Haushalt der Bekl. nur noch die Bekl. selbst, ein Lebensgefährte und – den insoweit von dem Kl. bestrittenen Beklagtenvortrag als zutreffend unterstellt – zwei Töchter (von denen eine auch nach Beklagtenvortrag mittlerweile ebenfalls ausgezogen ist). Abgesehen von der dadurch eingetretenen Minderung der Personenzahl ist auch der Betreuungsaufwand, den kleine Kinder berechtigterweise zu erfahren haben, erheblich größer als der Aufwand, den die Bekl. zur Betreuung 10 Jahre älterer und damit (fast) erwachsener Kinder aufwenden muss; zumal diese auch im Haushalt der Mutter in größerem Maße „mit anfassen können”.

Keinesfalls kann diese Minderung des Haushaltsführungsaufwandes durch die gelegentliche Betreuung von Enkelkindern, die ihre regelmäßige Betreuung auch nach dem Vortrag der Bekl. bei den Kindeseltern erfahren, kompensiert werden. Auch die von der Bekl. vorgetragene - wenn auch nicht näher spezifizierte - Lebensplanung, zukünftig wieder in ein größeres Haus umzuziehen, kann bei der Feststellung des per 1. 7. 2003 noch bestehenden Umfangs der Haushaltsführungstätigkeit der Bekl. keine Berücksichtigung finden.

Dahinstehen kann letztlich, ob auch die Tatsache, dass die Bekl. anstelle eines Ehemannes gegenwärtig einen Lebensgefährten mit versorgt, unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verminderung der Haushaltsführungstätigkeit zu berücksichtigen sein könnte, wobei der Senat insoweit allerdings dazu neigt, nicht auf die rechtlichen Unterhaltsverpflichtungen abzustellen, sondern eher auf die tatsächliche Belastung durch die Versorgung eines erwachsenen Partners, die beim Ehemann wie beim Lebensgefährten gleich sein dürfte.

Schließlich steht der Begründetheit der Kündigung auch nicht entgegen, dass der Bekl., wie von ihr vorgetragen, aufgrund ihres gegenüber dem damaligen Berechnungszeitpunkt nunmehr um 10 Jahre fortgeschrittenen Alters die Versorgung des Haushalts ggf. im gewissen Umfang schwerer fallen könnte. Denn selbst wenn man dies zugunsten der Bekl. unterstellt, ist die eingangs dargestellte Verminderung in ihrer Haushaltsführungstätigkeit durch die Herabsetzung der zu pflegenden Wohnfläche und die Verminderung der von ihr in ihrem Haushalt zu versorgenden Personen als so wesentlich anzusehen, dass bereits allein dies den Kl. zur Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zum 1. 7. 2003 berechtigt hat.

c) Mit der Kündigung ist die Rechtsgrundlage für die monatlichen Rentenzahlungen des Kl. an die Bekl. entfallen, so dass dem Feststellungsbegehren stattzugeben ist. ...



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